Zuständigkeit nach Ortswechsel: Verlängerung der Umgangspflegschaft ist als eigenes Verfahren zu behandeln

Artikel vom 03.11.2025

Getrennte Paare zieht es oft in unterschiedliche Richtungen, und das auch örtlich. Fraglich ist dann oft, wo im Rahmen einer Scheidung die Folgeverfahren durchzuführen sind: Am Ort der Trennung oder am neuen Lebensmittelpunkt? Da sich darüber auch zwei Amtsgerichte augenscheinlich nicht einig waren, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) ein Machtwort sprechen.

Getrennte Paare zieht es oft in unterschiedliche Richtungen, und das auch örtlich. Fraglich ist dann oft, wo im Rahmen einer Scheidung die Folgeverfahren durchzuführen sind: Am Ort der Trennung oder am neuen Lebensmittelpunkt? Da sich darüber auch zwei Amtsgerichte augenscheinlich nicht einig waren, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) ein Machtwort sprechen.

Die Eltern zweier Kinder ließen sich scheiden. Die Familie lebte bis dahin in Freiburg, nach der Scheidung zog die Mutter mit den Kindern aber nach Hildesheim. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde der Umgang für den Vater noch in Freiburg durch das dortige Amtsgericht (AG) geregelt. Es wurde eine Umgangsvereinbarung mit befristeter Umgangspflegschaft gebilligt. Diese sollte verlängert werden, also beantragte man dies in Freiburg. Das Gericht in Freiburg wies jedoch darauf hin, dass es nicht mehr zuständig sei. Das Verfahren wurde nach Hildesheim abgegeben. Doch dann erklärte sich auch das dortige AG mit Beschluss für unzuständig und legte das Verfahren dem OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

Der Beschluss der Freiburger zur Verweisung nach Hildesheim war auch laut OLG bindend. Es ist umstritten, ob es als Ursprungsgericht für die Verlängerung zuständig bleibt oder die Kollegen in Hildesheim im Gericht des aktuellen Aufenthalts der Kinder zuständig seien. Beide Ansichten werden gleichermaßen vertreten. Das AG Freiburg ist mit seinem Beschluss nun der zweiten Ansicht gefolgt. Schlussendlich aber ist festzuhalten, dass die Verlängerung einer Umgangspflegschaft nicht anders zu behandeln ist als andere Verfahren, in denen über die Verlängerung von befristeten Anordnungen zu entscheiden ist.

Hinweis: Neues Verfahren – neues Gericht, könnte man sagen. Sollten Sie sich doch mal an das örtlich unzuständige Gericht wenden, wird es Sie entsprechend darauf hinweisen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht abgeben. Der „Fehler“ ist also halb so wild.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.09.2025 – 5 UFH 8/25

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2025)

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