Wie lange dauert eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich?

Artikel vom 19.03.2026

Wie lange dauert eine Scheidung, wenn der Versorgungsausgleich entfällt? Wann ist ein Ausschluss möglich, und was bleibt trotzdem zwingend? Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie sich die Verfahrensdauer verkürzt und worauf Sie bei der Vorbereitung achten müssen.

wie lange dauert eine scheidung ohne versorgungsausgleich

Das Wichtigste im Überblick:

  • Eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich kann das Verfahren erheblich beschleunigen – in manchen Fällen ist ein Scheidungstermin bereits nach wenigen Monaten möglich.
  • Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden, etwa durch notariellen Ehevertrag oder übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten bei kurzer Ehedauer.
  • Auch ohne Versorgungsausgleich bleibt das Trennungsjahr nach § 1565 BGB zwingend – es gibt keine legale Abkürzung dieser Voraussetzung.

Scheidungsdauer als unterschätzter Faktor

Wer sich scheiden lassen möchte, denkt zunächst an die emotionalen und finanziellen Folgen – die Verfahrensdauer rückt oft erst dann in den Vordergrund, wenn das Warten zermürbend wird. Dabei kann allein der Versorgungsausgleich ein Scheidungsverfahren um Monate oder sogar Jahre verlängern. Wer diesen Aspekt frühzeitig im Blick hat, kann gezielt Weichen stellen, um das Verfahren so schlank wie möglich zu halten.

Dieser Artikel erklärt, welche Faktoren die Dauer einer Scheidung beeinflussen, was es bedeutet, den Versorgungsausgleich auszuschließen, und wie lange eine Scheidung realistisch dauert, wenn dieser Teil entfällt.

Rechtliche Grundlagen

Das Scheidungsrecht in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die zentralen Normen im Überblick:

  • § 1565 BGB – Scheidungsvoraussetzung: Die Ehe muss gescheitert sein. Das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen (§ 1566 Abs. 1 BGB) oder seit mindestens drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).
  • § 1568b BGB – regelt die Zuweisung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung.
  • VersAusglG – Der Versorgungsausgleich wird seit dem 01.09.2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt; § 1587 BGB verweist nur noch auf dieses Gesetz. Der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ist grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen.
  • § 6 VersAusglG – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich: Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise vertraglich ausschließen.
  • § 3 Abs. 3 VersAusglG – Bagatellklausel: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
  • § 137 Abs. 2 FamFG – verlangt grundsätzlich die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über die Scheidung und Folgesachen. Auch bei kurzer Ehe nach § 3 Abs. 3 VersAusglG hat das Gericht im Scheidungsbeschluss ausdrücklich festzustellen, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, wenn kein Antrag gestellt wird.

Das FamFG regelt darüber hinaus die prozessualen Abläufe, insbesondere die Auskunftspflichten der Rentenversicherungsträger und die Fristen innerhalb des Versorgungsausgleichsverfahrens. Gerade diese behördlichen Abfragen sind in der Praxis einer der größten Zeitfresser im Scheidungsverfahren.

Der Versorgungsausgleich – was er ist und warum er Zeit kostet

Der Versorgungsausgleich ist der rentenrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten für die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. Er betrifft in erster Linie Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch betriebliche und private Altersvorsorge kann einbezogen werden. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen – es sei denn, einer der gesetzlichen Ausschlusstatbestände greift.

Das Problem aus Sicht der Verfahrensdauer: Das Familiengericht muss zunächst Auskünfte bei allen beteiligten Versorgungsträgern – in der Regel mindestens der Deutschen Rentenversicherung, aber auch Pensionskassen, berufsständischen Versorgungswerken oder Lebensversicherungen – einholen. Diese Auskunftsverfahren dauern oft drei bis sechs Monate, manchmal länger. Erst wenn alle Auskünfte vollständig vorliegen, kann das Gericht den Scheidungstermin anberaumen. Das Ergebnis: Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich dauern im Bundesdurchschnitt deutlich länger als solche ohne.

Fällt der Versorgungsausgleich weg, entfallen diese Auskunftsverfahren vollständig. Das Gericht kann den Scheidungstermin bereits kurz nach Ablauf des Trennungsjahres und Eingang der vollständigen Unterlagen anberaumen – was die Gesamtdauer des Verfahrens in vielen Fällen halbiert.

Hauptaspekte: Wann entfällt der Versorgungsausgleich?

1. Kurze Ehedauer – die Bagatellklausel nach § 3 Abs. 3 VersAusglG

Wenn die Ehezeit höchstens drei Jahre beträgt und kein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt wird, findet der Versorgungsausgleich nicht statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Das Gericht muss dies im Scheidungsbeschluss ausdrücklich feststellen – es handelt sich nicht um ein automatisches Entfallen, sondern um eine konstitutive Negativentscheidung mit Rechtskraftwirkung, die auch für spätere Verfahren bindend ist. Dies ist die einfachste und häufigste Konstellation, in der das Scheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Die Ehezeit beginnt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wer also prüfen möchte, ob die Bagatellklausel greift, muss diese Formel anwenden – nicht das tatsächliche Trenn- oder Hochzeitsdatum. In der Praxis lohnt sich eine genaue Berechnung, die ein Anwalt zuverlässig vornehmen kann.

2. Notarieller Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ehegatten können den Versorgungsausgleich bereits vor oder während der Ehe durch notariellen Vertrag ausschließen (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Ein solcher Ausschluss ist grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch der gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Das bedeutet: Wenn der Ausschluss zu einer einseitigen, unbilligen Benachteiligung eines Ehegatten führt – etwa weil einer der Partner aufgrund von Kindererziehungszeiten kaum eigene Rentenanwartschaften erworben hat –, kann das Gericht den Ausschluss im Scheidungsverfahren für unwirksam erklären.

Ein rechtssicher formulierter, notariell beurkundeter Ehevertrag ist Voraussetzung für einen wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Das Familiengericht muss die Vereinbarung jedoch stets auf ihre Wirksamkeit prüfen (Inhalts- und Ausübungskontrolle gemäß § 8 VersAusglG), insbesondere ob eine einseitige Benachteiligung vorliegt. Er sollte daher stets anwaltlich begleitet werden, um spätere Unwirksamkeitsrisiken zu minimieren.

3. Übereinstimmende Vereinbarung im Scheidungsverfahren

Auch im laufenden Scheidungsverfahren können beide Ehegatten gemeinsam beantragen, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder eine abweichende Regelung zu treffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Das Familiengericht prüft dann, ob die getroffene Vereinbarung der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Ist dies der Fall, entfallen die Auskunftsverfahren bei den Versorgungsträgern, und das Verfahren kann erheblich beschleunigt werden.

Diese Variante bietet sich besonders dann an, wenn beide Ehegatten in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen leben, ähnliche Rentenanwartschaften erworben haben oder eine einvernehmliche Scheidung anstreben. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet oder im Verhandlungsprotokoll des Familiengerichts festgehalten werden.

4. Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG

Sind die auszugleichenden Anwartschaften beider Ehegatten gering oder weichen sie nur unwesentlich voneinander ab, kann das Gericht von einem Ausgleich absehen. Dies setzt voraus, dass der Ausgleich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unangemessen wäre. In der Praxis wird diese Ausnahme selten und nur bei sehr kleinen Differenzbeträgen angewendet.

Wie lange dauert die Scheidung ohne Versorgungsausgleich?

Die Dauer einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich hängt von mehreren Faktoren ab. Als grobe Orientierung gilt:

Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich: Bei vollständigen Unterlagen, gemeinsamer anwaltlicher Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt (für einen Ehegatten; der andere benötigt keinen eigenen Anwalt, wenn er keine eigenen Anträge stellt) und ohne streitige Folgesachen ist ein Scheidungstermin in vielen Fällen drei bis sechs Monate nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Die genaue Dauer hängt von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts ab.

Streitige Scheidung ohne Versorgungsausgleich: Wenn Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich streitig sind und im Verbund verhandelt werden, kann sich das Verfahren auch ohne Versorgungsausgleich auf ein bis zwei Jahre erstrecken. Der Wegfall des Versorgungsausgleichs verkürzt das Verfahren in diesem Fall zwar, beseitigt aber nicht die anderen zeitverzögernden Faktoren.

Zum Vergleich – mit Versorgungsausgleich: Allein die behördlichen Auskunftsverfahren dauern im Durchschnitt drei bis sechs Monate. Hinzu kommt die gerichtliche Bearbeitungszeit. Scheidungen mit Versorgungsausgleich dauern im Schnitt neun bis achtzehn Monate – teilweise auch länger, wenn Versorgungsträger säumig sind oder betriebliche Versorgungen komplex bewertet werden müssen.

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Das Trennungsjahr – die unverzichtbare Voraussetzung

Auch wenn der Versorgungsausgleich entfällt, bleibt das Trennungsjahr nach § 1565 Abs. 2 BGB zwingend. Die Ehegatten müssen vor Einreichung des Scheidungsantrags mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Eine einvernehmliche Scheidung ist nach § 1566 Abs. 1 BGB möglich, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ihr zustimmen und das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Wichtig: Getrenntleben bedeutet nicht zwingend, dass die Ehegatten unterschiedliche Wohnungen bewohnen. Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden, wenn Haushaltsführung und Lebensgestaltung klar getrennt sind. In der Praxis ist die Abgrenzung schwierig und sollte frühzeitig anwaltlich geklärt werden, da das Datum des Trennungsbeginns für den Scheidungszeitpunkt und verschiedene Folgesachen rechtlich relevant ist.

Der Scheidungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Bei einvernehmlicher Scheidung kann das Trennungsjahr knapp vor Ablauf enden, wenn der Antrag so terminiert wird, dass er nach dem Jahrestag bei Gericht eingeht.

Typische Fallkonstellationen mit Lösungsansätzen

Fall 1: Kurze Ehe, beide wollen schnelle Scheidung Ein Ehepaar hat geheiratet und lebt nach 18 Monaten getrennt. Die Ehe war kinderlos, beide haben eigene Einkommen und Rentenanwartschaften in vergleichbarer Höhe. Beide möchten die Scheidung so schnell wie möglich.

Lösungsansatz: Da die Ehezeit unter drei Jahren liegt, findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt keiner der Ehegatten einen Antrag, entfällt er. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag gestellt werden. Bei einvernehmlicher Scheidung ohne Folgesachen ist ein Termin innerhalb weniger Monate realistisch.

Fall 2: Langer Ehevertrag mit Ausschluss liegt vor Ein Ehepaar hat bei der Heirat einen notariellen Ehevertrag geschlossen, der den Versorgungsausgleich ausschließt. Einer der Ehegatten war überwiegend nicht berufstätig und hat kaum eigene Rentenanwartschaften erworben.

Lösungsansatz: Das Gericht prüft im Scheidungsverfahren die Wirksamkeit des Ausschlusses im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle. Wenn der nichtberufstätige Ehegatte durch den Ausschluss unbillig benachteiligt wird, kann das Gericht den Ehevertrag in diesem Punkt für unwirksam erklären. Eine vorherige anwaltliche Prüfung ist daher unbedingt empfehlenswert.

Fall 3: Einvernehmliche Vereinbarung im laufenden Verfahren Ein Ehepaar möchte sich einvernehmlich scheiden lassen. Beide sind berufstätig und möchten den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen, um das Verfahren zu beschleunigen.

Lösungsansatz: Die Vereinbarung kann vor oder im Scheidungsverfahren getroffen werden. Das Gericht prüft ihre Wirksamkeit. Wenn keine unbillige Benachteiligung vorliegt, entfällt das behördliche Auskunftsverfahren, und der Scheidungstermin kann deutlich früher anberaumt werden.

Praktische Tipps für Betroffene

Prüfen Sie frühzeitig, ob die Bagatellklausel greift. Berechnen Sie die Ehezeit nach der gesetzlichen Definition (§ 3 Abs. 1 VersAusglG), nicht nach dem Hochzeitsdatum. Wenn die Ehezeit knapp über drei Jahren liegt, kann eine frühzeitige Einreichung des Scheidungsantrags entscheidend sein.

Dokumentieren Sie den Trennungszeitpunkt sorgfältig. Das genaue Datum der Trennung ist rechtlich bedeutsam – für das Trennungsjahr, den Zugewinnausgleich und ggf. den Unterhalt. Halten Sie das Datum schriftlich fest und sichern Sie Beweise, falls es später streitig werden sollte.

Bereiten Sie alle Unterlagen frühzeitig vor. Für eine zügige einvernehmliche Scheidung benötigen Sie unter anderem die Heiratsurkunde, ggf. Geburtsurkunden der Kinder und Ihre Rentenversicherungsnummer. Vollständige Unterlagen beim ersten Einreichen vermeiden Rückfragen und Verzögerungen.

Kommunizieren Sie mit Ihrem Ehegatten, wenn möglich. Eine einvernehmliche Scheidung ist nicht nur schneller, sondern auch deutlich günstiger als ein streitiges Verfahren. Wenn Folgefragen wie Unterhalt oder Sorgerecht vorab geregelt werden können, ist ein schlankes Scheidungsverfahren realistisch.

Holen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat ein. Gerade wenn Sie überlegen, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, sollte ein Anwalt die Wirksamkeitsrisiken im Vorfeld prüfen. Ein unwirksamer Ausschluss kann das Verfahren im schlimmsten Fall erheblich verlängern.

Checkliste: Scheidung ohne Versorgungsausgleich vorbereiten

  • Ehezeitdauer nach § 3 Abs. 1 VersAusglG berechnen (greift Bagatellklausel?)
  • Trennungsdatum schriftlich festhalten und belegen
  • Prüfen, ob ein Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs besteht
  • Wirksamkeit eines bestehenden Ehevertrags anwaltlich prüfen lassen
  • Ggf. notarielle Vereinbarung über Ausschluss des Versorgungsausgleichs treffen
  • Alle für die Scheidung erforderlichen Unterlagen zusammenstellen
  • Klären, ob Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn) einvernehmlich geregelt werden können
  • Anwaltliche Beratung zur Gesamtstrategie einholen

Handlungsempfehlung

Eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich kann das Verfahren erheblich beschleunigen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Versorgungsausgleich in Ihrer Situation entfallen kann, hängt von der Ehezeit, etwaigen vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Das Trennungsjahr bleibt in jedem Fall zwingend.

Wer frühzeitig die Voraussetzungen prüft und die richtigen Weichen stellt, kann eine einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich in vielen Fällen innerhalb weniger Monate nach Ablauf des Trennungsjahres abschließen. Bei Dr. Rehder Rechtsanwälte beraten wir Sie schnell und klar – nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich ungefähr? 

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Versorgungsausgleich und ohne streitige Folgesachen ist ein Scheidungstermin in vielen Fällen drei bis sechs Monate nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Die genaue Dauer hängt von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.

Kann ich den Versorgungsausgleich einfach weglassen? 

Nicht in jedem Fall. Der Versorgungsausgleich entfällt automatisch nur bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren, wenn kein Antrag gestellt wird. In allen anderen Fällen ist eine ausdrückliche Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Was ist die Bagatellklausel und wann gilt sie? 

Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von nicht mehr als drei Jahren nur auf Antrag statt. Stellt keiner der Ehegatten einen solchen Antrag, entfällt er. Die Ehezeit wird dabei nach der gesetzlichen Definition berechnet, nicht nach dem tatsächlichen Hochzeitsdatum.

Muss ich trotzdem ein Jahr getrennt leben, wenn der Versorgungsausgleich entfällt? 

Ja. Das Trennungsjahr nach § 1565 BGB ist eine zwingende Scheidungsvoraussetzung und kann nicht abgekürzt werden. Auch bei einvernehmlicher Scheidung und wegfallendem Versorgungsausgleich muss das Trennungsjahr abgelaufen sein.

Was kostet eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich? 

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich im Wesentlichen aus den Einkommensverhältnissen der Ehegatten ergibt. Ohne Versorgungsausgleich entfällt ein Teil des Verfahrenswerts, was die Gerichts- und Anwaltskosten senkt. Für eine genaue Kosteneinschätzung sprechen Sie uns gerne an.

Kann ich den Versorgungsausgleich nachträglich noch ausschließen? 

Ja, auch im laufenden Scheidungsverfahren können beide Ehegatten gemeinsam eine Vereinbarung über den Ausschluss oder eine abweichende Regelung des Versorgungsausgleichs treffen (§ 6 VersAusglG). Das Gericht prüft die Wirksamkeit dieser Vereinbarung.

Was passiert, wenn der Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließt, das Gericht ihn aber für unwirksam hält? 

In diesem Fall führt das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Das Verfahren verlängert sich dann entsprechend, weil Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt werden müssen. Umso wichtiger ist eine anwaltliche Vorabprüfung des Ehevertrags.

Brauche ich für eine einvernehmliche Scheidung zwei Anwälte?

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen, sofern er keine eigenen Anträge stellt.

Wie wirkt sich die Scheidung ohne Versorgungsausgleich auf meine Rente aus? 

Ohne Versorgungsausgleich behält jeder Ehegatte die von ihm selbst erworbenen Rentenanwartschaften. Wer während der Ehe weniger gearbeitet hat – etwa wegen Kindererziehung –, hat entsprechend geringere eigene Ansprüche. Dies sollte bei der Entscheidung über einen Ausschluss sorgfältig abgewogen werden.

Was kann Dr. Rehder Rechtsanwälte für mich tun?

Wir prüfen, ob in Ihrer Situation ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich und sinnvoll ist, bereiten alle erforderlichen Unterlagen vor und begleiten Sie durch das gesamte Scheidungsverfahren. Dank unserer digitalisierten Kanzleistruktur können wir schnell und unkompliziert reagieren. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

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