Das Wichtigste im Überblick:
- Eine einvernehmliche Scheidung spart Zeit und Kosten, da beide Ehepartner kooperieren und keine streitigen Verfahren erforderlich sind
- Das Trennungsjahr ist gesetzlich vorgeschrieben und muss vor Einreichung des Scheidungsantrags vollständig abgelaufen sein
- Der Scheidungsantrag muss durch einen Anwalt gestellt werden – der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt, sofern er keine Anträge stellt
Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen
Eine einvernehmliche Scheidung stellt für viele Paare den emotional und finanziell schonendsten Weg dar, eine Ehe zu beenden. Im Gegensatz zur streitigen Scheidung, bei der über zentrale Fragen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung vor Gericht gestritten wird, haben sich die Partner bei einer einvernehmlichen Scheidung bereits über alle wesentlichen Punkte verständigt. Dies führt zu einem deutlich schnelleren und kostengünstigeren Verfahren. Dennoch müssen auch bei einer einvernehmlichen Scheidung im Familienrecht bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt und Verfahrensschritte eingehalten werden. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen umfassend, wie eine einvernehmliche Scheidung in Deutschland abläuft, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf Sie achten sollten.
Rechtliche Grundlagen der einvernehmlichen Scheidung
Das Zerrüttungsprinzip nach § 1565 BGB
Das deutsche Scheidungsrecht folgt dem Zerrüttungsprinzip gemäß § 1565 BGB. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Gesetz verlangt kein Verschulden eines Ehepartners – es kommt allein darauf an, dass die Ehe zerrüttet ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird das Scheitern der Ehe durch das gemeinsame Vorgehen der Ehepartner praktisch nachgewiesen.
Das Trennungsjahr gemäß § 1566 Abs. 1 BGB
Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das Trennungsjahr ist eine zwingende Voraussetzung für jede einvernehmliche Scheidung. In Ausnahmefällen kann nach § 1565 Abs. 2 BGB von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies betrifft jedoch extreme Ausnahmesituationen wie häusliche Gewalt oder schwere Misshandlungen.
Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG
Bei jeder Scheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, sofern die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen beiden Ehepartnern. Grundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das seit dem 1. September 2009 gilt. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung prüft das Gericht den Versorgungsausgleich automatisch, es sei denn, die Ehepartner haben ihn wirksam ausgeschlossen oder die Ehe hat weniger als drei Jahre gedauert.
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung
Einigkeit über die Scheidung selbst
Beide Ehepartner müssen grundsätzlich mit der Scheidung einverstanden sein. Dies bedeutet nicht, dass beide die Scheidung aktiv wünschen müssen – es genügt, wenn der Antragsgegner der Scheidung zustimmt und nicht widerspricht. Der Wille zur Scheidung muss im Scheidungstermin vor Gericht eindeutig erklärt werden. Ohne Zustimmung des anderen Ehepartners ist zwar ebenfalls eine Scheidung möglich, jedoch erst nach Ablauf von drei Trennungsjahren und unter erschwerten Bedingungen.
Trennungsjahr vollständig durchgeführt
Die Ehepartner müssen mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Getrennt leben bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn die Partner getrennte Bereiche nutzen und keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfindet. Die Trennung muss tatsächlich vollzogen sein – eine nur formale Erklärung reicht nicht aus. Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag, an dem ein Ehepartner dem anderen deutlich macht, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will, und entsprechend handelt.
Regelung der Scheidungsfolgen
Zwar ist für die Durchführung der Scheidung keine vollständige Einigung über alle Scheidungsfolgen zwingend erforderlich. Für eine reibungslose und kostengünstige einvernehmliche Scheidung ist es jedoch ratsam, zentrale Fragen im Vorfeld zu klären. Dazu gehören insbesondere der Unterhalt für Kinder und eventuell für einen Ehepartner, das Sorgerecht und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern, die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Hausrats sowie die Nutzung der Ehewohnung. Je mehr Punkte bereits außergerichtlich geklärt sind, desto schneller und günstiger verläuft das Scheidungsverfahren.
Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung Schritt für Schritt
Phase 1: Vorbereitung und Beratung
Bevor der Scheidungsantrag gestellt wird, sollten beide Ehepartner ihre finanzielle Situation klären und alle relevanten Unterlagen zusammenstellen. Dazu gehören Einkommensnachweise, Vermögensübersichten, Informationen zu Rentenanwartschaften und bei gemeinsamen Kindern auch Nachweise zu deren Betreuung und Kosten. Eine anwaltliche Erstberatung hilft, die rechtliche Lage einzuschätzen und offene Fragen zu klären. Zwar entscheiden sich viele Paare bei einer einvernehmlichen Scheidung dafür, nur einen Anwalt zu beauftragen – dieser kann jedoch rechtlich nur einen Ehepartner vertreten, da ein Anwalt nicht beide Seiten gleichzeitig beraten darf.
Phase 2: Beauftragung eines Rechtsanwalts
Nach § 114 FamFG besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang – der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Der andere Ehepartner benötigt keinen eigenen Anwalt, sofern er keine eigenen Anträge stellt. Stellt der Antragsgegner jedoch eigene Anträge zu Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Versorgungsausgleich, ist auch für ihn anwaltliche Vertretung vorgeschrieben oder wird ihm gegebenenfalls vom Gericht beigeordnet. Bei einer einfachen einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn der Antragsgegner im Scheidungstermin der Scheidung zustimmt.
Phase 3: Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht
Der beauftragte Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Örtlich zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Eheleute zuletzt gemeinsam gewohnt haben oder in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Der Scheidungsantrag enthält die persönlichen Daten beider Ehepartner, Angaben zur Ehe und zum Trennungszeitpunkt sowie gegebenenfalls Anträge zu Folgesachen wie Unterhalt oder Sorgerecht. Mit Einreichung des Antrags wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet.
Phase 4: Versorgungsausgleich – Auskunft der Versorgungsträger
Nach Eingang des Scheidungsantrags fordert das Gericht von Amts wegen Auskünfte bei allen Versorgungsträgern an, bei denen die Ehepartner Rentenanwartschaften erworben haben. Dies können die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgungen, Beamtenversorgungen oder private Rentenversicherungen sein. Die Versorgungsträger teilen dem Gericht mit, welche Anrechte während der Ehezeit erworben wurden. Dieser Vorgang nimmt in der Regel mehrere Monate in Anspruch und ist oft der zeitaufwendigste Teil des Scheidungsverfahrens.
Phase 5: Zustellung des Scheidungsantrags
Sobald die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vollständig vorliegen, stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Antragsgegner zu. Dieser erhält eine Frist, innerhalb derer er zum Antrag Stellung nehmen und gegebenenfalls eigene Anträge stellen kann. Bei einer einvernehmlichen Scheidung beschränkt sich die Stellungnahme meist darauf, der Scheidung zuzustimmen und die Angaben zum Trennungszeitpunkt zu bestätigen.
Phase 6: Berechnung des Versorgungsausgleichs
Das Gericht berechnet auf Grundlage der eingeholten Auskünfte den Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner gegenübergestellt und hälftig aufgeteilt. Jeder Ehepartner erhält die Hälfte der Differenz zwischen den jeweiligen Anrechten. Das Gericht teilt den Ehepartnern das vorläufige Ergebnis mit und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird dieser Berechnung in der Regel nicht widersprochen.
Phase 7: Terminierung des Scheidungstermins
Wenn alle Unterlagen vollständig sind und der Versorgungsausgleich berechnet wurde, setzt das Gericht einen Scheidungstermin an. Beide Ehepartner werden geladen und müssen persönlich erscheinen. Der Termin findet im Sitzungssaal des Familiengerichts statt und dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung meist nur 10 bis 20 Minuten. Die Ehepartner erhalten die Ladung mehrere Wochen im Voraus, sodass sie den Termin entsprechend einplanen können.
Phase 8: Der Scheidungstermin vor Gericht
Im Scheidungstermin befragt der Richter beide Ehepartner zunächst zu ihren persönlichen Daten und prüft ihre Identität. Anschließend werden sie zum Trennungszeitpunkt und zur Zerrüttung der Ehe befragt. Beide müssen bestätigen, dass sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die Ehe als gescheitert ansehen. Der Antragsgegner wird gefragt, ob er der Scheidung zustimmt. Danach erläutert der Richter den Versorgungsausgleich und gibt beiden Ehepartnern Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Wenn alles geklärt ist, verkündet das Gericht mündlich den Scheidungsbeschluss.
Phase 9: Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
Der Scheidungsbeschluss wird beiden Ehepartnern schriftlich zugestellt. Ab Zustellung beginnt eine einmonatige Rechtsmittelfrist. Wenn innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird, wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig. Erst mit Rechtskraft ist die Ehe endgültig geschieden. Die Ehepartner erhalten vom Gericht eine Bescheinigung über die Rechtskraft, die sie für Behördengänge und Namensänderungen benötigen.
Dauer und Kosten einer einvernehmlichen Scheidung
Durchschnittliche Verfahrensdauer
Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel zwischen vier und neun Monaten. Die Dauer hängt maßgeblich davon ab, wie schnell die Versorgungsträger die erforderlichen Auskünfte erteilen. Bei komplexen Versorgungsanwartschaften oder internationalen Bezügen kann sich das Verfahren entsprechend verlängern. Die eigentliche gerichtliche Bearbeitung nimmt nur einen kleinen Teil der Gesamtdauer ein. Wenn die Ehepartner auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten oder die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kann die Scheidung deutlich schneller erfolgen.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens, der sich wiederum nach dem Nettoeinkommen beider Ehepartner bemisst. Nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner zugrunde gelegt, wobei ein Mindestgegenstandswert von 4.000 Euro gilt. Hinzu kommen gegebenenfalls Werte für Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Die konkrete Gebühr richtet sich nach der Gebührentabelle des FamGKG. Bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 12.000 Euro betragen die Gerichtskosten etwa 480 Euro.
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten bemessen sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ein Rechtsanwalt erhält für die Vertretung im Scheidungsverfahren eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, fallen entsprechend nur die Kosten für einen Anwalt an. Der zweite Ehepartner spart die Anwaltskosten, wenn er lediglich der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Bei einem Gegenstandswert von 12.000 Euro liegen die Anwaltskosten bei etwa 1.500 bis 2.000 Euro.
Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe
Wenn ein Ehepartner nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, kann er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse und übernimmt gegebenenfalls die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. In manchen Fällen müssen die Kosten später in Raten zurückgezahlt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation verbessert. Die Verfahrenskostenhilfe ermöglicht auch einkommensschwachen Personen den Zugang zum Scheidungsverfahren.
Versorgungsausgleich bei einvernehmlicher Scheidung
Grundprinzip und Bedeutung
Der Versorgungsausgleich dient dazu, die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner auszugleichen. Hintergrund ist der Gedanke, dass beide Ehepartner gemeinsam zur Versorgung im Alter beigetragen haben – auch wenn nur einer von beiden erwerbstätig war oder einer deutlich höhere Anwartschaften erworben hat. Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass beide Partner im Alter über vergleichbare Rentenansprüche verfügen. Er wird bei jeder Scheidung durchgeführt, sofern die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich durch notariell beurkundeten Ehevertrag oder durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist insbesondere sinnvoll, wenn beide Ehepartner über vergleichbare Versorgungsanwartschaften verfügen oder wenn die Ehe nur kurz gedauert hat. Das Gericht prüft jeden Ausschluss auf seine Wirksamkeit und darauf, ob er einen Ehepartner unangemessen benachteiligt. Ein vollständiger Ausschluss führt zu einer erheblichen Beschleunigung des Scheidungsverfahrens, da die zeitaufwendige Einholung der Versorgungsauskünfte entfällt.
Vereinfachte Durchführung bei kurzer Ehezeit
Hat die Ehe weniger als drei Jahre gedauert, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt. Stellt keiner der Ehepartner einen entsprechenden Antrag, entfällt der Versorgungsausgleich automatisch. Dies beschleunigt das Scheidungsverfahren erheblich. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.
Regelung weiterer Scheidungsfolgen
Unterhalt für Kinder
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und muss von dem Elternteil gezahlt werden, bei dem das Kind nicht lebt. Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes ab. Bei einer einvernehmlichen Scheidung einigen sich die Eltern meist außergerichtlich über die Unterhaltshöhe. Diese Vereinbarung kann in einer notariellen Urkunde festgehalten werden, die einen vollstreckbaren Titel darstellt. Kindesunterhalt kann nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden – das Wohl des Kindes steht im Vordergrund.
Ehegattenunterhalt
Nach der Scheidung kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt vom anderen verlangen. Dies betrifft insbesondere den Betreuungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern, Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie Unterhalt zur Ausbildung oder Aufstockungsunterhalt. Die Höhe des Ehegattenunterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Einkommen beider Ehepartner. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehepartner den Unterhalt vertraglich regeln. Vollständige Unterhaltsverzichte sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und bedürfen der notariellen Beurkundung.
Zugewinnausgleich
Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, findet bei der Scheidung ein Zugewinnausgleich statt. Dabei wird das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner ermittelt und der Zugewinn hälftig geteilt. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, muss aber die Hälfte seines Zugewinns an den anderen abgeben, wenn dieser einen geringeren Zugewinn erzielt hat. Die Ehepartner können auch beim Zugewinnausgleich einvernehmliche Regelungen treffen und vom gesetzlichen Modell abweichen.
Sorgerecht und Umgangsrecht
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung grundsätzlich bestehen. Die Eltern müssen sich über den Lebensmittelpunkt des Kindes und über wichtige Entscheidungen einigen. Das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, wird meist individuell vereinbart. Bei einer einvernehmlichen Scheidung regeln die Eltern diese Fragen in der Regel außergerichtlich im Interesse des Kindes. Nur wenn keine Einigung möglich ist, muss das Familiengericht eine Regelung treffen.
Besonderheiten und häufige Fallkonstellationen
Scheidung mit nur einem Anwalt
Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragen viele Paare nur einen Anwalt. Rechtlich kann ein Anwalt jedoch nur einen der Ehepartner vertreten – in der Regel den Antragsteller. Der andere Ehepartner wird nicht anwaltlich beraten und muss selbst entscheiden, ob er der Scheidung zustimmt. Diese Konstellation setzt voraus, dass beide Ehepartner sich wirklich einig sind und keine komplizierten Folgesachen zu regeln sind. Wer eine eigene rechtliche Beratung oder Vertretung benötigt – beispielsweise um eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen – sollte einen eigenen Anwalt beauftragen. Bei Unsicherheiten oder unterschiedlichen Interessen ist die Beauftragung eigener Anwälte in jedem Fall ratsam.
Scheidung trotz gemeinsamer Wohnung
Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden, sofern die Ehepartner getrennte Bereiche nutzen und keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfindet. Erforderlich ist eine Trennung von Tisch und Bett – es darf keine gemeinsamen Mahlzeiten, keine gemeinsame Wäschepflege und keine gegenseitige Versorgung mehr geben. Die Partner müssen getrennte Schlafzimmer nutzen und ihr Leben unabhängig voneinander führen. Diese Form der Trennung ist rechtlich anerkannt, sollte aber im Zweifelsfall nachweisbar sein.
Scheidung mit internationalem Bezug
Wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder im Ausland geheiratet haben, stellen sich besondere rechtliche Fragen. Nach der europäischen Verordnung Rom III können die Ehepartner das anzuwendende Scheidungsrecht wählen. Ohne eine solche Wahl gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei internationalem Bezug sollte frühzeitig anwaltliche Beratung eingeholt werden, um das günstigste Scheidungsrecht zu bestimmen und Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
Praktische Tipps für eine reibungslose einvernehmliche Scheidung
Frühzeitige Klärung aller Fragen
Je mehr Fragen die Ehepartner vor Einreichung des Scheidungsantrags klären, desto schneller und kostengünstiger verläuft das Verfahren. Es empfiehlt sich, frühzeitig über Unterhalt, Vermögensaufteilung und Kinderbetreuung zu sprechen und möglichst schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Eine Mediation kann helfen, strittige Punkte einvernehmlich zu lösen. Auch wenn die Trennung emotional belastend ist, sollten beide Partner versuchen, sachlich und konstruktiv zu bleiben.
Vollständige Unterlagen bereithalten
Für das Scheidungsverfahren benötigen Sie verschiedene Unterlagen: die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Einkommensnachweise, Vermögensübersichten und Informationen zu Rentenanwartschaften. Je vollständiger diese Unterlagen von Anfang an vorliegen, desto zügiger kann das Verfahren durchgeführt werden. Fehlende Unterlagen führen zu Nachfragen des Gerichts und verzögern das Verfahren.
Realistische Zeitplanung
Planen Sie für eine einvernehmliche Scheidung mindestens sechs bis neun Monate ein. Das Trennungsjahr muss vollständig abgelaufen sein, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Die Einholung der Versorgungsauskünfte nimmt meist mehrere Monate in Anspruch. Setzen Sie sich und Ihren Partner nicht unter unnötigen Zeitdruck – eine übereilte Scheidung führt oft zu späteren Problemen bei der Regelung der Folgesachen.
Vermeidung unnötiger Streitigkeiten
Eine einvernehmliche Scheidung funktioniert nur, wenn beide Partner kompromissbereit sind. Versuchen Sie, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und nicht über Nebensächlichkeiten zu streiten. Jeder Streitpunkt, der vor Gericht ausgetragen werden muss, kostet Zeit und Geld. Überlegen Sie, was Ihnen wirklich wichtig ist, und seien Sie bereit, in anderen Punkten nachzugeben. Bei gemeinsamen Kindern sollte immer deren Wohl im Vordergrund stehen.
Checkliste für die einvernehmliche Scheidung
Vor der Trennung:
- Klärung der wichtigsten Scheidungsfolgen besprechen
- Finanzielle Situation beider Partner erfassen
- Regelungen zu Kindern vorbesprechen
Während des Trennungsjahres:
- Trennung vollziehen und dokumentieren
- Unterhalt regeln (Kinder und gegebenenfalls Ehepartner)
- Gemeinsame Vermögenswerte erfassen
- Wichtige Unterlagen zusammenstellen
Vor Einreichung des Scheidungsantrags:
- Anwalt beauftragen und Erstberatung wahrnehmen
- Heiratsurkunde und Geburtsurkunden besorgen
- Einkommensnachweise vorbereiten
- Informationen zu Rentenanwartschaften einholen
Während des Scheidungsverfahrens:
- Auf Anfragen des Gerichts zeitnah reagieren
- Auskünfte zum Versorgungsausgleich erteilen
- Scheidungstermin wahrnehmen
- Rechtsmittelfrist abwarten
Nach der Scheidung:
- Namensänderung beim Standesamt beantragen (falls gewünscht)
- Versicherungen und Verträge anpassen
- Steuerklasse ändern
- Gemeinsame Konten und Verträge auflösen
Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden
Zu frühe Antragstellung
Ein häufiger Fehler ist die Einreichung des Scheidungsantrags, bevor das Trennungsjahr vollständig abgelaufen ist. Das Gericht kann den Antrag erst bearbeiten, wenn die einjährige Trennungszeit nachgewiesen ist. Eine zu frühe Antragstellung führt nur zu unnötigen Kosten, da der Antrag gegebenenfalls zurückgewiesen wird oder ruht, bis das Trennungsjahr vollendet ist.
Unklare Vereinbarungen
Mündliche Absprachen über Unterhalt, Vermögensaufteilung oder Kinderbetreuung sind oft Quelle späterer Konflikte. Halten Sie wichtige Vereinbarungen schriftlich fest und lassen Sie diese gegebenenfalls notariell beurkunden. Eine klare, rechtssichere Regelung schützt beide Partner und verhindert spätere Streitigkeiten.
Unterschätzung der emotionalen Belastung
Eine Scheidung ist auch bei Einvernehmen emotional belastend. Unterschätzen Sie nicht die psychische Belastung für sich und Ihre Kinder. Nehmen Sie bei Bedarf professionelle Unterstützung in Anspruch – sei es durch Beratungsstellen, Therapeuten oder Mediatoren. Eine gute emotionale Verarbeitung hilft, sachlich zu bleiben und konstruktive Lösungen zu finden.
Die einvernehmliche Scheidung als fairer Weg
Eine einvernehmliche Scheidung bietet vielen Paaren die Möglichkeit, ihre Ehe auf faire und respektvolle Weise zu beenden. Durch die Kooperation beider Partner lassen sich Zeit, Kosten und emotionale Belastungen erheblich reduzieren. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Partner bereit sind, konstruktiv zusammenzuarbeiten und Kompromisse einzugehen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind klar geregelt – das Trennungsjahr, die Beteiligung eines Anwalts und die Durchführung des Versorgungsausgleichs sind feste Bestandteile des Verfahrens. Mit guter Vorbereitung, vollständigen Unterlagen und einer realistischen Zeitplanung kann eine einvernehmliche Scheidung in überschaubarer Zeit abgeschlossen werden. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine fundierte rechtliche Einschätzung hilft, Fehler zu vermeiden und den Scheidungsprozess möglichst reibungslos zu gestalten.
Sollten Sie Unterstützung bei Ihrer Scheidung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu allen Fragen der einvernehmlichen Scheidung und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Häufig gestellte Fragen
Können wir uns einen gemeinsamen Anwalt teilen?
Rechtlich kann ein Anwalt nur einen der Ehepartner vertreten, da er sonst in einen Interessenkonflikt geraten würde. In der Praxis beauftragt bei einer einvernehmlichen Scheidung meist nur der Antragsteller einen Anwalt, während der andere Ehepartner der Scheidung lediglich zustimmt. Diese Konstellation ist zulässig und spart Kosten, setzt aber voraus, dass wirklich Einigkeit besteht und der andere Ehepartner keine eigenen Anträge stellt.
Müssen wir wirklich ein Jahr getrennt leben?
Ja, das Trennungsjahr ist nach § 1566 Abs. 1 BGB zwingende Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung. Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei häuslicher Gewalt, kann davon abgesehen werden. Die Trennung muss tatsächlich vollzogen sein – eine nur formale Erklärung genügt nicht.
Können wir während des Trennungsjahres in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Ja, eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn beide Partner getrennte Bereiche nutzen und keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfindet. Es darf keine gemeinsamen Mahlzeiten, keine gemeinsame Wäschepflege und keine gegenseitige Versorgung mehr geben. Die Partner müssen getrennte Schlafzimmer nutzen.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Die Kosten hängen vom Gegenstandswert ab, der sich nach dem Einkommen beider Ehepartner richtet. Bei einem durchschnittlichen Einkommen liegen die Gesamtkosten für Gericht und Anwalt meist zwischen 1.500 und 3.000 Euro. Wenn beide Ehepartner einen Anwalt beauftragen, erhöhen sich die Anwaltskosten entsprechend.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
In der Regel zwischen vier und neun Monaten, wobei die Dauer hauptsächlich von der Geschwindigkeit abhängt, mit der die Versorgungsträger ihre Auskünfte erteilen. Bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder bei kurzer Ehezeit kann die Scheidung schneller erfolgen.
Müssen wir den Versorgungsausgleich durchführen?
Bei einer Ehezeit von mindestens drei Jahren führt das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Die Ehepartner können ihn jedoch durch notarielle Vereinbarung ausschließen. Bei einer Ehezeit unter drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
Was passiert mit unserem gemeinsamen Vermögen?
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs hälftig geteilt. Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen, muss aber die Hälfte seines Zugewinns an den anderen abgeben, wenn dieser weniger Zugewinn erzielt hat. Durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
Wer zahlt Kindesunterhalt und wie viel?
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Kindesunterhalt kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Brauchen wir einen Scheidungstermin oder geht es auch schriftlich?
Bei einer Scheidung müssen beide Ehepartner persönlich vor Gericht erscheinen. Der Richter befragt sie zur Trennung und zur Zerrüttung der Ehe. Eine rein schriftliche Scheidung ist nach deutschem Recht nicht möglich.
Ab wann sind wir wirklich geschieden?
Die Ehe ist erst geschieden, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Dies ist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses der Fall, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Erst mit der Rechtskraft können Sie zum Beispiel wieder heiraten oder Ihren Namen ändern.