Werkstatt geschlossen: Versicherer verweigert erfolglos Zahlung doppelter Abschleppkosten eines Totalschadens

Artikel vom 04.06.2024

Ein Hin und Her gibt es auch bei Fahrzeugen, die gar nicht mehr fahrbar sind. Im Folgenden hatte das Landgericht Schweinfurt (LG) über Kosten für den doppelten Transport eines Unfallfahrzeugs zu entscheiden, das zuerst über Nacht auf einem Abschlepphof abgestellt und dann am nächsten Morgen zur Werkstatt geschleppt wurde. Die zuständige Versicherung meinte, man hätte erkennen können, dass dies nicht mehr vonnöten war.

Ein Hin und Her gibt es auch bei Fahrzeugen, die gar nicht mehr fahrbar sind. Im Folgenden hatte das Landgericht Schweinfurt (LG) über Kosten für den doppelten Transport eines Unfallfahrzeugs zu entscheiden, das zuerst über Nacht auf einem Abschlepphof abgestellt und dann am nächsten Morgen zur Werkstatt geschleppt wurde. Die zuständige Versicherung meinte, man hätte erkennen können, dass dies nicht mehr vonnöten war.

Ein Autofahrer war unverschuldet in einen abendlichen Unfall verwickelt, bei dem sein Fahrzeug schwer beschädigt wurde. Daraufhin wurde ein Abschleppunternehmen gerufen, das den Wagen in die Werkstatt bringen sollte. Dort angekommen, stellte sich heraus, dass die Werkstatt bereits geschlossen war. Daher stellte der Abschleppunternehmer das Fahrzeug zunächst bei sich auf dem Hof ab und schleppte es am nächsten Morgen in die schließlich geöffnete Werkstatt. Die Rechnung für das zweite Abschleppen in Höhe von 270 EUR reichte der Geschädigte bei der gegnerischen Versicherung ein. Diese verweigerte jedoch die Zahlung, da sie der Ansicht war, dass offensichtlich ein Totalschaden vorlag. Das hätte auch der Geschädigte erkennen können, und dann hätte die Verwertung direkt im Hof des Abschleppunternehmens erfolgen können – die Kosten wären nicht angefallen.

Das LG gab jedoch dem klagenden Unfallgeschädigten Recht. Dieser hätte als Laie direkt nach einem schweren Unfall nicht einschätzen können, ob ein Total- oder Reparaturschaden vorlag. Der Unfall sei um 18:45 Uhr passiert, die Werkstatt sei ab 18 Uhr geschlossen gewesen. Und weil der Geschädigte das Recht gehabt habe, am nächsten Tag den Schaden begutachten zu lassen, müssen die Kosten von der Versicherung beglichen werden.

Hinweis: Ist für einen Geschädigten aufgrund der vorhandenen Beschädigung hingegen erkennbar, dass an seinem Fahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, darf das Fahrzeug nur zur nächstgelegenen Werkstatt oder auf das Gelände des Abschleppunternehmers verbracht werden.

Quelle: LG Schweinfurt, Urt. v. 14.12.2023 – 22 O 720/22

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2024)

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