Einvernehmliche Scheidung: Was Sie wissen müssen und wie Sie sich optimal vorbereiten

Artikel vom 16.04.2026

Die einvernehmliche Scheidung ermöglicht eine schnelle und kostengünstige Beendigung der Ehe, wenn beide Ehegatten zustimmen. Voraussetzung sind insbesondere das Trennungsjahr sowie Einigkeit über zentrale Folgesachen wie Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht. Erfahren Sie, welche Unterlagen benötigt werden und wie das Scheidungsverfahren Schritt für Schritt abläuft.

was braucht man für eine einvernehmliche scheidung

Das Wichtigste im Überblick:

  • Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass beide Ehegatten nach einjährigem Getrenntleben die Scheidung beantragen oder dem Antrag des anderen zustimmen.
  • Auch bei einvernehmlicher Scheidung ist mindestens ein Rechtsanwalt zwingend erforderlich – dieser stellt den Scheidungsantrag beim Familiengericht.
  • Durch eine frühzeitige Einigung zu Folgesachen wie Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht lässt sich das Verfahren beschleunigen und erhebliche Kosten sparen.

Wenn die Trennung einvernehmlich verläuft

Eine Scheidung ist immer ein einschneidendes Ereignis im Leben beider Beteiligter. Doch nicht jede Scheidung muss ein langer, teurer und emotional belastender Kampf sein. Wenn beide Ehegatten bereit sind, konstruktiv miteinander umzugehen und zentrale Fragen gemeinsam zu regeln, bietet die einvernehmliche Scheidung einen deutlich einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Auflösung der Ehe.

Was genau eine einvernehmliche Scheidung ausmacht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie sich optimal darauf vorbereiten, erläutern wir im Folgenden.

Rechtliche Grundlagen

Das Scheitern der Ehe als Scheidungsvoraussetzung

Das deutsche Scheidungsrecht kennt nur einen einzigen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe gilt nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Das zentrale Instrument zur Feststellung des Scheiterns ist das Trennungsjahr: Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist dieses Trennungsjahr die maßgebliche Voraussetzung.

Was bedeutet „Getrenntleben“?

Getrenntleben im rechtlichen Sinne liegt nach § 1567 BGB vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese auch erkennbar nicht wiederherstellen will. Wichtig: Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend notwendig – Getrenntleben ist auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich, wenn die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufgegeben wurde (sogenannte Trennung von Tisch und Bett).

Anwaltszwang

In Deutschland gilt vor Familiengerichten grundsätzlich Anwaltszwang. Das bedeutet: Scheidungsanträge müssen zwingend von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Der Antragsteller benötigt also immer einen eigenen Anwalt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen – sollte jedoch zur Wahrung seiner Interessen rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere wenn es um Folgesachen wie Unterhalt oder Vermögen geht.

Was braucht man für eine einvernehmliche Scheidung?

1. Einjähriges Trennungsjahr

Die wichtigste Voraussetzung ist das vollendete Trennungsjahr. Das Datum der Trennung sollte möglichst genau dokumentiert sein – im Zweifelsfall durch Zeugen, schriftliche Kommunikation oder den Umzug eines Ehegatten. Das Familiengericht wird nach dem Trennungszeitpunkt fragen.

2. Beiderseitige Zustimmung zur Scheidung

Bei der einvernehmlichen Scheidung stellt ein Ehegatte den Scheidungsantrag, der andere stimmt zu. Diese Zustimmung muss im Scheidungstermin vor Gericht persönlich erklärt werden.

3. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich – der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – wird in Deutschland grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Das Familiengericht fordert dazu von beiden Ehegatten Auskünfte über ihre jeweiligen Rentenansprüche ein und führt anschließend den Ausgleich durch.

Seit der Reform durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) von 2009 erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem sogenannten Prinzip der internen Teilung: Jedes Anrecht wird einzeln geteilt, sodass jeder Ehegatte bei jedem Versorgungsträger des anderen ein eigenes Konto erhält.

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich ausschließen – etwa bei kurzer Ehedauer (unter drei Jahren) oder wenn beide Ehegatten im Wesentlichen gleich hohe Anwartschaften erworben haben. Ein solcher Ausschluss bedarf der notariellen Beurkundung oder kann im Rahmen einer gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung protokolliert werden.

4. Regelung der Folgesachen

Für eine reibungslose einvernehmliche Scheidung sollten beide Ehegatten nach Möglichkeit im Vorfeld Einigkeit über die wesentlichen Folgesachen erzielen:

Unterhalt: Haben die Ehegatten Einigkeit über nachehelichen Unterhalt erzielt? Verzichtet ein Ehegatte auf Unterhalt? Diese Einigung sollte schriftlich, im Idealfall in einem notariell beurkundeten Ehevertrag oder in einer gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung, festgehalten werden.

Sorgerecht und Umgangsrecht: Sind gemeinsame Kinder vorhanden, sollten Sorgerecht, Umgangsregelungen und Kindesunterhalt klar geregelt sein. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach einer Scheidung in der Regel bestehen. Der Kindesunterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.

Vermögensaufteilung: Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet nach der Scheidung ein Zugewinnausgleich statt. Einigen sich die Ehegatten hier vorab, können Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Gemeinsame Immobilien: Ist eine gemeinsame Immobilie vorhanden, sollte die Frage der Übernahme, des Verkaufs oder der Auseinandersetzung vorab geklärt sein.

Hausrat: Die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats kann ebenfalls einvernehmlich geregelt werden.

5. Erforderliche Dokumente

Für den Scheidungsantrag werden in der Regel folgende Dokumente benötigt:

  • Heiratsurkunde oder Familienstammbuch
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • Aktuelle Lohnabrechnung oder Einkommensnachweis (für Unterhaltsfragen)
  • Renteninformationen beider Ehegatten (werden oft direkt vom Gericht angefordert)
  • Ggf. Nachweise über Trennungszeitpunkt

Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Schritt 1: Anwaltliche Mandatierung

Der Ehegatte, der die Scheidung einreichen möchte, beauftragt einen Rechtsanwalt. Dieser erstellt den Scheidungsantrag und reicht ihn beim zuständigen Familiengericht ein.

Schritt 2: Versorgungsausgleich

Das Gericht schickt beiden Ehegatten Formulare zur Ermittlung der Rentenanwartschaften. Diese müssen ausgefüllt und zurückgesandt werden. Der Versorgungsausgleich wird dann vom Gericht von Amts wegen durchgeführt.

Schritt 3: Scheidungstermin

Das Gericht lädt beide Ehegatten zum Scheidungstermin vor. Im Termin werden das Trennungsjahr und die Zustimmung zur Scheidung festgestellt. Anschließend spricht das Gericht den Scheidungsbeschluss aus.

Schritt 4: Rechtskraft

Der Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (in der Regel einen Monat nach Zustellung, wenn keine Berufung eingelegt wird) rechtskräftig. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Ehe offiziell aufgelöst.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Keine gemeinsamen Kinder, kurze Ehe

Bei kinderlosen Ehen ohne komplexe Vermögensverhältnisse ist die einvernehmliche Scheidung am einfachsten umzusetzen. Ein Anwalt reicht den Antrag ein, der andere Ehegatte stimmt zu, der Versorgungsausgleich wird durchgeführt – das Verfahren kann innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein.

Fall 2: Gemeinsame Kinder

Sind Kinder vorhanden, wird das Gericht prüfen, ob die Regelungen zu Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt dem Kindeswohl entsprechen. Eine bereits erzielte Einigung der Eltern erleichtert das Verfahren erheblich.

Fall 3: Gemeinsame Immobilie

Verfügen die Ehegatten über eine gemeinsame Immobilie, empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung, ob ein Partner die Immobilie übernimmt und den anderen auszahlt, oder ob ein Verkauf erfolgen soll. Ohne Einigung kann eine Teilungsversteigerung notwendig werden.

Fall 4: Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Bei einer kurzen Ehe von unter drei Jahren entfällt der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG automatisch, sofern keine Partei einen Antrag auf Durchführung stellt. Bei längerer Ehedauer kann ein notariell beurkundeter Ausschluss vereinbart werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Praktische Tipps

  • Frühzeitig vorbereiten: Beginnen Sie frühzeitig mit der Zusammenstellung aller notwendigen Dokumente und klären Sie offene Fragen bereits während des Trennungsjahres.
  • Schriftliche Einigungen: Halten Sie alle Absprachen schriftlich fest – eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung gibt beiden Seiten Rechtssicherheit.
  • Kein vorschneller Unterhaltsverzicht: Ein pauschaler Unterhaltsverzicht ohne rechtliche Beratung kann im Nachhinein erhebliche finanzielle Nachteile haben.
  • Steuerliche Aspekte beachten: Die Scheidung hat steuerliche Konsequenzen – insbesondere bei Immobilien und beim Splittingvorteil. Eine steuerliche Beratung ist empfehlenswert.
  • Kinder im Mittelpunkt: Bei gemeinsamen Kindern sollte das Kindeswohl stets Vorrang haben. Einvernehmliche, kindgerechte Regelungen sind einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen.

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung anstreben, unterstützen wir Sie bei Dr. Rehder Rechtsanwälte von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss – empathisch, effizient und mit Blick auf Ihre individuelle Situation.

Checkliste: Vorbereitung auf die einvernehmliche Scheidung

  • Trennungsdatum festhalten und dokumentieren (z. B. Zeugen, Schriftwechsel)
  • Trennungsjahr abwarten
  • Heiratsurkunde und Familienstammbuch bereitstellen
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder zusammenstellen
  • Einkommensunterlagen für Unterhaltsfragen vorbereiten
  • Renteninformationen beider Ehegatten einholen
  • Einigung zu Sorgerecht und Umgangsrecht erzielen (bei Kindern)
  • Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung klären
  • Regelung zur gemeinsamen Immobilie treffen (falls vorhanden)
  • Scheidungsfolgenvereinbarung ggf. notariell beurkunden
  • Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen

Handlungsempfehlung

Die einvernehmliche Scheidung ist der einfachste, schnellste und kostengünstigste Weg, eine Ehe rechtlich zu beenden. Sie setzt das einjährige Trennungsjahr sowie die Bereitschaft beider Ehegatten voraus, konstruktiv zusammenzuarbeiten. Mit einer guten Vorbereitung, einer frühzeitigen Einigung über die wichtigsten Folgesachen und kompetenter anwaltlicher Begleitung lässt sich das Verfahren in der Regel reibungslos abwickeln.

Wir von Dr. Rehder Rechtsanwälte begleiten Sie durch den gesamten Prozess der einvernehmlichen Scheidung – mit Einfühlungsvermögen und dem Blick für das Wesentliche. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie uns gemeinsam den nächsten Schritt planen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich ein volles Jahr getrennt leben, bevor ich die Scheidung einreichen kann?

Ja, grundsätzlich ist das Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung. Ausnahmen (Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres) sind nur in extremen Ausnahmefällen möglich.

Können wir uns in derselben Wohnung trennen?

Ja, Getrenntleben ist rechtlich auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgegeben wurde. Küche, Wohnbereiche und Haushalt sollten dabei klar getrennt sein.

Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt zwingend nur derjenige Ehegatte einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen – wird jedoch dringend zu einer eigenen rechtlichen Beratung ermutigt.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehegatten errechnet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne streitige Folgesachen sind die Kosten in der Regel deutlich niedriger als bei einer streitigen Scheidung.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

In der Praxis dauert das Verfahren nach Einreichung des Antrags erfahrungsgemäß zwischen vier und zwölf Monaten, abhängig von der Auslastung des Familiengerichts und der Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei kurzer Ehedauer oder annähernd gleich hohen Anwartschaften. Ein solcher Ausschluss bedarf der notariellen Beurkundung oder muss im Scheidungsverfahren protokolliert werden.

Was passiert mit dem Ehegattenunterhalt nach der Scheidung?

Nachehelicher Unterhalt kommt nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht, etwa bei Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder ehebedingten Nachteilen. Ein pauschaler Unterhaltsverzicht sollte immer anwaltlich begleitet werden.

Wie wird das gemeinsame Eigentum aufgeteilt?

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt ein Zugewinnausgleich. Immobilien und andere Vermögensgegenstände können durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich aufgeteilt werden.

Müssen wir bei einer einvernehmlichen Scheidung persönlich vor Gericht erscheinen?

Ja, beide Ehegatten müssen zum Scheidungstermin persönlich erscheinen. Der Ehegatte, der dem Antrag zustimmt, erklärt seine Zustimmung direkt vor Gericht.

Gilt eine im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland als gültig?

Grundsätzlich ja, wenn die Ehe nach dem Recht des Landes wirksam geschlossen wurde, in dem sie eingegangen wurde. Für die Scheidung in Deutschland gelten dann spezielle Regelungen des internationalen Privatrechts, die anwaltliche Begleitung empfehlenswert machen.

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