Von „ordentlich“ zu „fristlos“: Falsche Angaben in Kündigungsschutzklage können zur sofortigen Kündigung führen

Artikel vom 05.01.2026

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) befasste sich mit einer interessanten Frage: Kann das Fälschen eines Schriftstücks zur fristlosen Kündigung führen, wenn selbst das Original nicht geeignet wäre, den begehrten Anspruch dem Arbeitgeber gegenüber durchzusetzen? Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Kollegen legte es bei der Beantwortung der Frage seinen Schwerpunkt darauf, wie schwer ein solches Verhalten rechtlich wiegt.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) befasste sich mit einer interessanten Frage: Kann das Fälschen eines Schriftstücks zur fristlosen Kündigung führen, wenn selbst das Original nicht geeignet wäre, den begehrten Anspruch dem Arbeitgeber gegenüber durchzusetzen? Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Kollegen legte es bei der Beantwortung der Frage seinen Schwerpunkt darauf, wie schwer ein solches Verhalten rechtlich wiegt.

Ein E-Bike-Händler beschäftigte seinen Mitarbeiter seit 2016. Der langjährige Angestellte leitete im Verlauf der langen Zusammenarbeit schließlich auch eine Filiale. Dann stellte das Unternehmen bei zwei Inventuren Ende 2023 erhebliche Fehlbestände fest, von denen ein Teil ungeklärt blieb. Anfang 2024 sollte der Beschäftigte schließlich darlegen, wie diese Lücken entstanden sein könnten. Er wurde zugleich auf mögliche Unregelmäßigkeiten angesprochen und erhielt noch am selben Tag die ordentliche Kündigung. Der Angestellte zog dagegen vor Gericht und verlangte eine Bonuszahlung von 10.000 EUR. Als Beleg für diesen Anspruch legte er ein Dokument vor, das wie ein alter Vertrag wirkte, aber keine Arbeitgeberunterschrift enthielt. Prompt folgte am 21.02.2024 die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht hielt diese jedoch für ungerechtfertigt, weil es keine Pflichtverletzung erkennen wollte und den eingereichten Vertrag nicht als tauglichen Beleg ansah. Schließlich sei ein von Arbeitgeberseite nicht unterschriebenes Schriftstück gar nicht geeignet, einen Anspruch durchzusetzen.

In der Berufung kam das LAG jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach seiner Bewertung durfte das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden, weil das Verhalten des Beschäftigten so schwer wog, dass ein Abwarten der Kündigungsfrist arbeitgeberseitig als unzumutbar erschien. Das Gericht wertete die bewusst falsche Darstellung im Prozess als schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme. Wer im Verfahren Tatsachen erfindet, um sich Vorteile zu verschaffen, überschreitet aus Sicht des LAG eine klare Grenze. Der eingereichte, nicht unterschriebene Vertrag sollte seiner Einschätzung nach gezielt einen Anspruch vortäuschen.

Hinweis: Unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsstreit können arbeitsrechtlich gravierende Folgen haben. Wer absichtlich falsche Grundlagen schafft, gefährdet nach dieser Entscheidung seinen Arbeitsplatz. Auch im Streit gilt, dass nur echte und überprüfbare Angaben verwendet werden dürfen.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 13.08.2025 – 2 SLa 735/24

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Auch interessant