Verspäteter Kita-Platz: Eltern steht nur begrenzter Lohnersatz zu

Artikel vom 07.04.2026

Hierzulande haben Kinder ab dem Alter von einem Jahr bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dass dies jedoch Eltern keine Planungssicherheit gibt, ist allgemein bekannt, da Theorie und Praxis vielerorts auseinanderklaffen. Nun musste das Landgericht Frankenthal (LG) prüfen, inwieweit Eltern auch für die Eingewöhnungsphase Lohnersatz verlangen können, wenn sie nur verspätet einen Kitaplatz bekommen konnten.

Hierzulande haben Kinder ab dem Alter von einem Jahr bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dass dies jedoch Eltern keine Planungssicherheit gibt, ist allgemein bekannt, da Theorie und Praxis vielerorts auseinanderklaffen. Nun musste das Landgericht Frankenthal (LG) prüfen, inwieweit Eltern auch für die Eingewöhnungsphase Lohnersatz verlangen können, wenn sie nur verspätet einen Kitaplatz bekommen konnten.

Eine Mutter hatte ihr Kind zunächst ab Januar 2025 in zwei Kitas und später ab März 2025 in einer dritten Kita angemeldet. Die Stadt konnte jedoch den zustehenden Platz nicht rechtzeitig anbieten, so dass die Mutter vor dem Verwaltungsgericht ein Eilverfahren startete. Mitte März 2025 erhielt ihr Kind dann endlich einen Betreuungsplatz. Um die Eingewöhnung des Kindes zu begleiten, verlängerte die Mutter ihre Elternzeit bis Ende April 2025 und verlangte von der Stadt Ersatz für den Lohnausfall während der Eingewöhnung sowie weitere Aufwendungen.

Das LG gab der Klägerin jedoch nur teilweise Recht. Das Gericht entschied, dass die Stadt für den Zeitraum vom Beginn des Anspruchs im März bis zur Bereitstellung des Platzes Mitte März hafte. Für die Zeit davor und während der Eingewöhnung müsse die Mutter hingegen selbst aufkommen. Das Gericht erklärte, dass der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz mit der Bereitstellung des Platzes erfüllt sei. Eine zusätzliche Eingewöhnungszeit ist im Sozialrecht nicht vorgesehen, so dass die Eltern hierfür keinen Lohnersatz oder den Ersatz weiterer Kosten verlangen können. Außerdem hatte die spätere Anmeldung in der dritten Kita gezeigt, dass die Mutter nicht auf einen Platz ab Januar festgelegt war, so dass die Stadt für diesen Zeitraum nicht haftete.

Hinweis: Eltern können nur den Lohnersatz für die Zeit verlangen, in der ein Kita-Platz verspätet bereitgestellt wird. Kosten oder Lohnausfall für die Eingewöhnung müssen sie selbst tragen. Die rechtzeitige Anmeldung allein reicht nicht automatisch für zusätzlichen Ersatz.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 04.12.2025 – 3 O 148/25

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2026)

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