Vermächtnis statt Erbe: Lebensgefährtin muss Bestattungskosten nicht zahlen

Artikel vom 02.12.2025

Ob die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstands bereits eine Erbeinsetzung ist oder nur eine Vermächtnisanordnung, ist oft eine der offenen Fragen nach einem Todesfall. Und so war sie auch Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG). Denn schließlich trennen beide Formen entscheidende Feinheiten, die große Auswirkungen haben.

Ob die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstands bereits eine Erbeinsetzung ist oder nur eine Vermächtnisanordnung, ist oft eine der offenen Fragen nach einem Todesfall. Und so war sie auch Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG). Denn schließlich trennen beide Formen entscheidende Feinheiten, die große Auswirkungen haben.

Der Erblasser hatte wenige Monate vor seinem Tod ein handschriftliches Testament verfasst. Darin teilte er einzelne Gegenstände zu: die Wohnungseinrichtung, einen Porsche und vor allem das Ladengeschäft mit den dazugehörigen Gewerberäumen. Seine beiden Töchter sollten „keine weiteren Werte“ erhalten, weil sie zu Lebzeiten bereits bedacht worden waren. Die Töchter bezahlten die Beerdigung und verlangten daraufhin die Erstattung der Kosten von der Lebensgefährtin, die aus Sicht der beiden nun Alleinerbin sei. Nachdem die Lebensgefährtin den Hauptbetrag überwiesen hatte, stritten die Parteien jedoch nur noch über Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Das OLG stellte dann aber klar: Entscheidend ist, was der Verstorbene gewollt habe, wer den Nachlass organisieren und Schulden tragen sollte. In der Verfügung des Erblassers wurde das Wort „Erbe“ aber gar nicht verwendet. Vielmehr wurden einzelne Vermögensstücke gezielt verteilt. Auch wenn die Gewerbeimmobilie den weitaus größten Wert hatte, folgt daraus nicht automatisch, dass die damit bedachte Lebensgefährtin auch Erbin ist. Denn ein Erbe übernimmt den gesamten Nachlass – mit allen Rechten und Pflichten. Ein Vermächtnis verschafft hingegen nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand gegen den oder die Erben. Und hier wollte der Verstorbene seine Lebensgefährtin gerade nicht mit der komplexen Abwicklung eines verschuldeten Nachlasses belasten, sondern ihr nur das Ladengeschäft zukommen lassen.

Dabei half dem Gericht der Blick auf einen älteren Erbvertrag zwischen den Beteiligten. Schon 2018 hatte der Verstorbene die Lebensgefährtin bewusst durch ein Vermächtnis begünstigt – ausdrücklich ohne ihr eine Erbenstellung zu geben. Das passte auch zu seiner Situation: hohe Schulden, die von den Töchtern in der Vergangenheit bereits teilweise aufgefangen worden waren. Dieses Gesamtbild sprach dafür, dass auch das spätere handschriftliche Testament nur einzelne Zuwendungen anordnen, aber keine Erben benennen sollte. Maßgeblich ist, ob die Person nach dem Willen des Erblassers die wirtschaftliche Stellung fortführen und die Nachlassschulden tragen soll. Das war hier nicht der Fall. Dies hatte aber zur Folge, dass in Ermangelung einer Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge eingriff. Weil die Lebensgefährtin damit nicht Erbin war, fehlte von Anfang an die Grundlage für den Erstattungsanspruch der Töchter auf die Bestattungsaufwendungen. Ohne diesen Hauptanspruch gab es auch keine Verzugszinsen und keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das OLG hob das Urteil des Landgerichts daher auf und wies die Klage vollständig ab.

Hinweis: „Erbe“ und „Vermächtnis“ sind nicht dasselbe. Erben treten in alle Rechte und Pflichten ein und müssen auch Schulden und Bestattungskosten tragen; Vermächtnisnehmer erhalten nur den zugewandten Gegenstand als Anspruch gegen die Erben. Wer vermeiden will, dass Begünstigte später für Schulden haften, sollte dies klar im Testament regeln und die Rolle der Erben ausdrücklich bestimmen.

Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 03.11.2025 – 10 U 81/25

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2025)

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