Die Zuwendung des gesamten Vermögens oder von Teilen des Gesamtvermögens spricht im Zweifel für eine Erbeinsetzung, wohingegen die Zuwendung einzelner Gegenstände ein Vermächtnis darstellt. Was in der Theorie soweit klar und einfach klingt, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in der Praxis des folgenden Falls ganz klar differenzieren: Handelte es sich bei der vorliegenden Verfügung der Erblasserin um eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis?
Die Erblasserin war schwer erkrankt und hatte kurz vor ihrem Tod ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie mehreren Personen prozentuale Anteile an ihrem Vermögen zuwies. Die Erblasserin hatte auch bereits zuvor mehrere handschriftliche Testamente verfasst. In einem solchen früheren Testament hatte sie einen Beteiligten zum alleinigen Erben eingesetzt. In ihrem letzten Testament setzte sie nun aber drei andere Personen ein und schrieb hinter deren Namen bestimmte Prozentsätze ihres Vermögens. Eine weitere Person sollte einen festen Geldbetrag erhalten. Nun musste geklärt werden, wie die Prozentangaben rechtlich zu verstehen sind und ob die Frau bei der Testamentserstellung noch testierfähig war. Der Mann, der sich weiterhin als Alleinerben sah, hielt das letzte Testament für unwirksam und argumentierte, die Erblasserin sei wegen ihrer schweren Erkrankung und starker Schmerzmittel nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam ein Testament zu errichten. Außerdem meinte er, die Prozentangaben bedeuteten nicht, dass neue Erben eingesetzt worden seien. Es handle sich lediglich um einzelne Zuwendungen, während er selbst Alleinerbe geblieben sei.
Das OLG folgte dieser Sichtweise nicht. Ein psychiatrisches Gutachten ergab zwar, dass die Frau schwer erkrankt war und zeitweise unter Bewusstseinsstörungen litt. Es ließ sich jedoch nicht sicher feststellen, dass sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr verstanden habe, was sie tat. Nach den gesetzlichen Regeln gilt: Solange nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass jemand testierunfähig war, bleibt ein Testament wirksam. Auch inhaltlich deutete das Gericht die Prozentangaben anders. Entscheidend war, dass die Erblasserin in früheren Testamenten immer klar zwischen Erben und einzelnen Vermächtnissen unterschieden hatte. Erben benannte sie mit festen Quoten am Gesamtnachlass, während sie einzelne Gegenstände oder Geldbeträge ausdrücklich als besondere Zuwendungen bezeichnete. Diese wiederkehrende Vorgehensweise zeigte, dass sie mit Prozentangaben regelmäßig Erben einsetzen wollte. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die im letzten Testament genannten Personen nicht nur einzelne Zuwendungen erhalten sollten. Auch eine Anfechtung des Testaments hatte keinen Erfolg. Der Beteiligte hatte zunächst geltend gemacht, die Erblasserin sei geschäftsunfähig gewesen. Das ist jedoch kein gesetzlich anerkannter Grund, um ein Testament anzufechten. Später berief er sich darauf, die Erblasserin habe sich geirrt, weil sie frühere Testamente vergessen habe. Ein solcher Irrtum konnte jedoch nicht nachgewiesen werden und war außerdem nicht entscheidend für den Inhalt des neuen Testaments. Der Antrag, einen Erbschein als Alleinerbe zu erhalten, wurde daher endgültig zurückgewiesen.
Hinweis: Für die Frage, ob es sich um ein Vermächtnis oder um eine Erbschaft handelt, kann von Bedeutung sein, ob die bedachte Person die Stellung des Erblassers fortsetzen soll, was für eine Erbeinsetzung spricht. Indizien sind beispielsweise die Zuweisung der Nachlassregelung, die Übernahme von Beerdigungskosten oder das Verhältnis der Zuwendung zum Gesamtnachlass.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2026 – 14 W 33/24
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(aus: Ausgabe 04/2026)