Verkehrssicherungspflicht eingehalten: Auch Radfahrer trifft Pflicht für umsichtiges Fahrverhalten

Artikel vom 04.02.2026

Bei der Bewertung von Straßen gibt es in der Tat die Kategorie der nur "geringen Verkehrswichtigkeit", so auch für die ihr angegliederten Radwege. Was dies bedeutet, musste das Landgericht Magdeburg (LG) darlegen. Grund für diese thematische Auseinandersetzung war ein Radfahrer, der die mangelnde Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für eine unerwünschte und folgenreiche Begegnung mit einem Ast verantwortlich machte und Regress forderte.

Bei der Bewertung von Straßen gibt es in der Tat die Kategorie der nur „geringen Verkehrswichtigkeit“, so auch für die ihr angegliederten Radwege. Was dies bedeutet, musste das Landgericht Magdeburg (LG) darlegen. Grund für diese thematische Auseinandersetzung war ein Radfahrer, der die mangelnde Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für eine unerwünschte und folgenreiche Begegnung mit einem Ast verantwortlich machte und Regress forderte.

Der Kläger fuhr im Oktober 2024 innerorts auf einem Radweg, als er mit der Lenkstange seines Fahrrads gegen einen Ast stieß, der von einer Hecke in den Radweg geragt hatte. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel nicht erkennen können. Da sich die Lenkstange seines Fahrrads in dem Ast verfing, stürzte er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg. Nach Ansicht des Kläger habe die Stadt damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, ob ein Ast stehen geblieben ist und in den Radweg hineinragte. Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das LG wies die Klage jedoch ab. Denn seiner Ansicht nach war die beklagte Stadt aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der betreffenden Straße nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten an der Hecke zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführt. Der Kläger seinerseits war zudem verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass es ihm stets möglich sei, sein Fahrrad im Fall des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Wenn der Ast in Höhe des Lenkers in den Radweg ragte, sei nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich war, sein Fahrrad mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Sollte der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben, hätte der Kläger die Kollision mit dem Ast und den Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zur in der Nähe des Radwegs befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Hinweis: Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Das LG habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger nahm seine Berufung daraufhin zurück.

Quelle: LG Magdeburg, Urt. v. 30.07.2025 – 10 O 240/25

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Auch interessant