Verkehrssicherungspflicht: Betreiber haftet nicht für jeden Ausrutscher im Supermarkt

Artikel vom 02.12.2025

In diesem Fall ging es um das weite Feld der Verkehrssicherungspflicht. Dabei musste das Landgericht Frankenthal (LG) die Frage beantworten, wie weit die Pflicht eines Supermarktbetreibers greift, die Böden zur Unfallvermeidung sauber zu halten: Reicht eine Kontrolle aus, die jede halbe Stunde erfolgt, oder sind hier kürzere Takte zumutbar?

In diesem Fall ging es um das weite Feld der Verkehrssicherungspflicht. Dabei musste das Landgericht Frankenthal (LG) die Frage beantworten, wie weit die Pflicht eines Supermarktbetreibers greift, die Böden zur Unfallvermeidung sauber zu halten: Reicht eine Kontrolle aus, die jede halbe Stunde erfolgt, oder sind hier kürzere Takte zumutbar?

Eine Frau rutschte beim Einkauf in einem Supermarkt in der Obst- und Gemüseabteilung aus, verletzte sich dabei am Brustwirbel und verlangte schließlich 10.000 EUR Schmerzensgeld. Die Betreiberin des Supermarkts erklärte, dass der Boden jeden Morgen maschinell gereinigt und alle 30 Minuten kontrolliert werde. Bei den Kontrollen entferne das Personal Verschmutzungen sofort.

Für das LG ausreichend, denn es wies die Schmerzensgeldforderung ab. Nach Ansicht des Gerichts genügten die Reinigungs- und Kontrollintervalle, um die Verkehrssicherungspflicht entsprechend zu erfüllen. Ein Supermarktbetreiber muss nicht ständig jeden Quadratmeter sauber halten, sondern nur in zeitlich angemessenen Abständen, die wirtschaftlich vertretbar sind. Gefahren durch das Verhalten anderer Kunden können auch bei sorgfältiger Kontrolle nicht völlig ausgeschlossen werden. Es ist daher zumutbar, dass solche Risiken gelegentlich auftreten. Eine häufigere Kontrolle als alle 30 Minuten sei weder zumutbar noch wirtschaftlich erforderlich.

Hinweis: Supermarktbetreiber müssen ihre Böden zwar regelmäßig überprüfen, aber nicht permanent. Unfälle durch kurzfristige Verschmutzungen lassen sich nicht vollständig vermeiden. Kunden müssen auch ein gewisses Eigenrisiko tragen.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 16.09.2025 – 1 O 21/24

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2025)

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