Ein Kunde mit Reiselust hatte eigentlich noch Glück im Unglück, denn der Mangel an seiner geplanten Auszeit kam schon vor Reiseantritt ans Licht. Dennoch sah er sich mit einer Stornorechnung des Veranstalters konfrontiert, der für die fehlerhafte Informationen eines Reisebüromitarbeiters nicht verantwortlich sein wollte. Also kam doch noch Ärger auf, mit dem sich schließlich das Amtsgericht München (AG) auseinandersetzen musste.
Ein Mann buchte über ein Reisebüro eine Reise nach Ägypten für zwei Personen. Dabei wählte er ein Junior-Suite-Doppelzimmer mit All-Inclusive-Verpflegung. Aufgrund bereits gemachter Erfahrungen mit ägyptischen Hotelzimmern erkundigte sich der Reisewillige wiederholt über den Zustand der Zimmer. Der Mitarbeiter des Reisebüros versicherte seinem Kunden daraufhin, dass alle Zimmer des Hotels renoviert seien und daher auch er ein renoviertes Zimmer bekomme – entsprechend den Beispielbildern des Hotels, die mit „Wohnbeispiel“ gekennzeichnet waren. Nach der Buchung stellte der Kunde zu Hause jedoch fest, dass durchaus nicht alle Zimmer renoviert seien. Und Treffer: Bei Rückfrage bestätigte die Reiseveranstalterin, dass für den Kunden kein renoviertes Zimmer reserviert worden und dies auch nicht mehr möglich sei. Tatsächlich gäbe es zwar einige renovierte Zimmer, diese waren aber ausgebucht oder nicht verfügbar. Die Hotelbeschreibung des Veranstalters machte keinen Unterschied zwischen renovierten und nicht renovierten Zimmern. Daraufhin stornierten die Reisenden die Reise und der Veranstalter stellte eine Stornorechnung über 657 EUR aus.
Das AG wies die Forderung auf Stornokosten ab und stellte fest, dass der Reisevertrag wegen eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt war. Der Veranstalter musste sich die falschen Angaben des Reisebüros zurechnen lassen, weil er das Büro mit der Buchung beauftragt hatte. Auch die bereitgestellten Beispielbilder galten als Teil der Vereinbarung über den Zimmerstandard. Der Reiseveranstalter hafte daher dafür, dass die Weitergabe der Informationen durch das Reisebüro fehlerhaft erfolgte.
Hinweis: Reiseveranstalter haften für falsche Auskünfte ihrer Partnerbüros. Beispielbilder und mündliche Zusagen eines Mitarbeiters können den Vertrag beeinflussen. Kunden können bei erheblichen Abweichungen vor Reiseantritt kostenlos stornieren.
Quelle: AG München, Urt. v. 08.09.2025 – 112 C 7280/25
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(aus: Ausgabe 12/2025)