Unwirksame Verfügungen: Tod des Testamentsvollstreckers führt zum vollständigen Wegfall der Befugnis

Artikel vom 07.04.2026

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen eines Erblassers auszuführen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste klären, ob ein von einem Testamentsvollstrecker eingeleiteter Immobilienverkauf noch wirksam vollzogen werden kann, wenn der Testamentsvollstrecker nach der notariellen Beurkundung, aber noch vor der Eigentumsumschreibung verstirbt.

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen eines Erblassers auszuführen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste klären, ob ein von einem Testamentsvollstrecker eingeleiteter Immobilienverkauf noch wirksam vollzogen werden kann, wenn der Testamentsvollstrecker nach der notariellen Beurkundung, aber noch vor der Eigentumsumschreibung verstirbt.

Die Erblasserin war Eigentümerin einer Wohnung. Ein Testamentsvollstrecker verwaltete ihren Nachlass und verkaufte die Wohnung im Jahr 2023 an die Käufer. In dem notariellen Vertrag wurde bereits die Einigung über den Eigentumsübergang erklärt und festgelegt, dass die Umschreibung im Grundbuch erfolgen soll, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Bevor es jedoch zur Eintragung im Grundbuch kam, starb der Testamentsvollstrecker. Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Umschreibung ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit seinem Leben auch das Amt des Testamentsvollstreckers automatisch ende. Dadurch verliere er seine rechtliche Befugnis, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Eine wirksame Grundlage für die Eigentumsumschreibung liege deshalb nicht mehr vor. Die Käufer hielten das für falsch. Sie argumentierten, es komme nur darauf an, dass der Testamentsvollstrecker beim Abschluss des Kaufvertrags noch im Amt gewesen sei. Der spätere Tod dürfe die Wirksamkeit der bereits erklärten Verfügung nicht mehr beeinträchtigen.

Das OLG folgte dieser Sichtweise jedoch nicht, denn der Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch sei entscheidend. Erst mit dieser Eintragung werde der Eigentumswechsel rechtlich wirksam. Zu diesem Zeitpunkt habe der Testamentsvollstrecker aber keine Verfügungsbefugnis mehr gehabt, weil sein Amt mit dem Tod beendet gewesen sei. Eine gesetzliche Ausnahme, nach der eine einmal wirksam erklärte Verfügung trotz späterer rechtlicher Einschränkungen bestehen bleibt, greife hier nicht. Diese Sonderregelung schütze nur Fälle, in denen jemand nachträglich in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt werde. Der Tod führe jedoch nicht zu einer bloßen Beschränkung, sondern zum vollständigen Wegfall der Befugnis. Das OLG lehnte auch eine entsprechende Anwendung dieser Schutzregel ab. Der Tod eines Testamentsvollstreckers sei rechtlich mit dem Tod eines Eigentümers vergleichbar. In solchen Fällen bliebe eine noch nicht vollzogene Grundstücksübertragung ebenfalls unwirksam. Inzwischen war zwar ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt worden. Das änderte jedoch nichts daran, dass die frühere Verfügung nicht mehr als ausreichende Grundlage für die Eintragung diente. Die Beschwerde der Käufer blieb daher ohne Erfolg.

Hinweis: Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers umfasst insbesondere die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, zur Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen sowie zur Durchführung ihm sonst zugewiesener Aufgaben.

 

 

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 17.02.2026 – 5 W 40/25

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

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