Dass man mit Geld nicht alles kaufen kann, liegt unter anderem auch an Betrügern, die zwar das Geld wollen, aber dafür nichts zu geben bereit sind. Was passiert, wenn man einen beachtlichen Betrag anzahlt, weil man den Verkäufern von Luxusautos aufgesessen war, die augenscheinlich viel zu bieten, aber nichts zu liefern hatten, klärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Klägerinnen kauften von den drei Beklagten vier exklusive Fahrzeuge – und zwar drei Ferraris für jeweils 700.000 EUR sowie einen Mercedes AMG für 3,25 Mio. EUR. Die Lieferung der Fahrzeuge blieb jedoch aus. Daher traten die Klägerinnen nicht nur von den Verträgen zurück, sondern beantragten nunmehr bezüglich ihres noch ausstehenden Rückzahlungsanspruchs von 700.000 EUR die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Beklagten. Ein solcher Vermögensarrest ist in der Tat eine Beschlagnahme einzelner Vermögensgegenstände, was man zumeist aus Meldungen zu „eingefrorenem“ Vermögen kennt, um den späteren Zugriff auf diese Werte sichern zu können. Hier hatte das zuvor damit betraute Landgericht dem Antrag weitgehend stattgegeben.
Die darauf erfolgte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerinnen konnten ihre Zahlungsansprüche glaubhaft machen, da die Beklagten sie über ihre Liefermöglichkeit getäuscht hätten. Es war davon auszugehen, dass den Beklagten die Beschaffung der Fahrzeuge tatsächlich nicht möglich war. Vertraglich hätten sie jedoch die Lieferfähigkeit konkludent zugesichert. Allen mit dem Handel hochpreisiger Fahrzeuge vertrauten Beteiligten sei zwar klar gewesen, dass die Fahrzeuge nicht bei den Beklagten in der Garage stehen, sondern erst beschafft werden müssten. Mit den kaufvertraglichen Formulierungen sei aber vorgetäuscht worden, dass die Beklagten die Fahrzeuge beim Hersteller bestellen und diese dann auch geliefert werden könnten. Nicht erkennbar sei es hingegen gewesen, dass die Verkäufer nicht nur keinen Kontakt zum Hersteller oder Verträge oder Zusicherungen von anderen Zwischenhändlern hatten – zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse habe noch nicht mal die Aussicht für den Erwerb der Fahrzeuge bestanden. Aufgrund dieses Irrtums zur Lieferfähigkeit hatten die Klägerinnen jedoch ihre Anzahlungen geleistet. Die Klägerinnen hätten auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Dieser sei anzunehmen, wenn ohne Arrest die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Neben den hier vorliegenden Vermögensdelikten bestünden weitere Anhaltspunkte, dass die Beklagten ihre unredliche Verhaltensweise gegenüber den Klägerinnen fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil und ihr sonstiges Vermögen dem Zugriff der Klägerinnen entziehen würden.
Hinweis: Ein Arrestbefehl soll verhindern, dass sich die für Vollstreckungsmaßnahmen zu Verfügung stehende Haftungsmasse des Schuldners durch eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse verringert – sei es, dass Vermögensgegenstände verloren gehen oder unauffindbar werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.07.2025 – 32 U 1/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)