Aus einem Testament muss hervorgehen, dass es sich um eine letztwillige Verfügung des Erblassers handelt. Das klingt zunächst einmal nach einer großen Freiheit in der weiteren Gestaltung. So hatte es auch das Oberlandesgericht München (OLG) kürzlich einmal mehr mit einem eher ungewöhnlichen Testament zu tun – einem handschriftlich unterschriebenem Brief, der wie eine Quittung formuliert war. Ob dieses Schreiben den Anforderungen an ein Testament genügte, lesen Sie hier.
Der Erblasser war ledig und kinderlos. 1999 setzte er seine Lebensgefährtin in einem selbstgeschriebenen Testament als Alleinerbin zwar ein, unterschrieb dieses Blatt aber nicht. 2002 verfasste er zusätzlich ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schreiben. Darin bestätigte er seiner Partnerin ein Darlehen für Hausumbauten und ordnete an, dass im Fall seines Todes der genannte Betrag vorab vom Nachlass abgezogen werde und „ihr als Erbin“ zugutekomme. Beide Schriftstücke lagen in seinem Schreibtisch. Nach dem Tod beantragte eine Angehörige einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge; das Nachlassgericht kündigte die Erteilung an. Dagegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde ein – mit Erfolg.
Das OLG stellte klar: Das Schriftstück von 1999 ist mangels Unterschrift zwar formunwirksam, darauf kommt es aber nicht an, weil das zusätzliche Schreiben von 2002 alle Anforderungen erfüllt und mit erkennbarer Absicht verfasst wurde, die Nachlassverteilung zu regeln. Zwar beginnt der Text wie eine Bestätigung bzw. Quittung. Entscheidend ist jedoch die eindeutige Anordnung „im Falle meines Todes“ und der ausdrückliche Bezug auf die Partnerin „als Erbin“. Damit bringt der Erblasser unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie seine Rechtsnachfolgerin sein soll. Dass der Brief zugleich eine Zahlung bestätigt, schadet nicht: Eine letztwillige Verfügung kann auch dann vorliegen, wenn sie mit anderen Erklärungen in einem einzigen Schriftstück verbunden ist – solange der Wille zur Erbeinsetzung zweifelsfrei zu erkennen ist. In der Folge wurde der Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und der Antrag der Angehörigen auf einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zurückgewiesen.
Hinweis: Für ein wirksames handschriftliches Testament kommt es vor allem darauf an, dass es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist und klar erkennbar regelt, wer was bekommen soll. Auch ein schlicht formulierter, unterschriebener Brief kann genügen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass eine Person als Erbe eingesetzt wird.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.10.2025 – 33 Wx 44/25
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(aus: Ausgabe 12/2025)