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Ungewissheit schützt nicht: Verjährung von Vermächtnisansprüchen bei unklarer Erbfolge

Artikel vom 03.03.2026

Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.

Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.

In dem Fall hatte der Kläger mit seiner Halbschwester Jahre vor deren Tod einen Erbvertrag geschlossen, in dem ihm ein Kommanditanteil an einer Gesellschaft vermacht worden war. Später errichtete die Erblasserin jedoch ein neues Testament, in dem sie ihre Enkel zu Erben einsetzte, und übertrug den streitigen Gesellschaftsanteil noch zu Lebzeiten auf ihre Tochter. Nach dem Tod der Erblasserin kam es zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Testier- und Geschäftsfähigkeit sowie über die Frage, ob der Kläger Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer geworden war. Der Kläger klagte zunächst auf Feststellung seiner Erbenstellung und auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils. Erst Jahre später machte er hilfsweise Ansprüche aus dem erbvertraglichen Vermächtnis geltend und verlangte von den Erben Wertersatz. Diese beriefen sich hingegen darauf, dass der Anspruch aus dem Vermächtnis zwischenzeitlich verjährt sei.

Zu diesem Ergebnis kam auch das OLG in seiner Entscheidung. Ansprüche aus einem erbvertraglichen Vermächtnis gegen den Erben unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt nicht erst mit einer rechtskräftigen Klärung der Erbfolge, sondern bereits dann, wenn dem Berechtigten eine Klageerhebung zumutbar ist – selbst bei einer unsicheren Sach- und Rechtslage. Entscheidend sei dabei nicht, dass der Berechtigte absolute Gewissheit über die Rechtslage habe. Es genüge, dass ihm aufgrund der bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung zumutbar sei. Bestehen – wie hier – widersprüchliche Gutachten und ist unklar, ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, müsse der Anspruchsteller beide Möglichkeiten prozessual absichern, etwa durch einen Hilfsantrag. Da dem Kläger dies bereits Jahre zuvor möglich und zumutbar gewesen wäre, begann die Verjährung deutlich früher zu laufen. Bei Klageerhebung war sie in jedem Fall bereits abgelaufen, so dass der Anspruch auf Wertersatz aus dem Vermächtnis aufgrund der Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.

Hinweis: Auch in komplizierten Erbfällen schützt Ungewissheit nicht unbegrenzt vor Verjährung. Wer Ansprüche aus einem Testament oder Erbvertrag haben könnte, muss diese rechtzeitig geltend machen – notfalls hilfsweise. Andernfalls droht der vollständige Verlust der Rechte allein durch Zeitablauf.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025 – 14 U 61/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

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