Kinder brauchen in der Regel beide Elternteile für eine gesunde Entwicklung. Dass Theorie und Praxis jedoch oftmals auseinanderdriften, ist tägliche Praxis für die Familiengerichte. Wenn ein Kind durch den Umgang mit einem Elternteil geschädigt werden könnte, muss der Umgang folglich ausgeschlossen werden. Ein Vater versuchte, sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen solchen Umgangsausschluss zu wehren, doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte gute Gründe, dies nicht zuzulassen.
Ein Ehepaar deutsch-afghanischer Herkunft heiratete 2013 nach islamischem Ritus und hat zwei minderjährige Kinder. Die Mutter wollte sich trennen und suchte Hilfe beim Jugendamt, da ihr Mann ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie mit den Kindern gehe. Nach einem Streit flüchtete die Mutter mit den Kindern zur Polizei. Seitdem leben sie in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität. Der Vater versuchte dennoch, den Umgang mit den Kindern gerichtlich durchsetzen. Die Mutter lehnte dies kategorisch ab, sie fürchte um ihr Leben, sollte der Vater von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Ihr Ex-Mann habe wiederholt mit „Ehrenmord“ gedroht. Ihre Ehe sei ein einziges Martyrium gewesen. Ihr Ex-Mann sei an der durch selbige falsche Ehrempfindungen veranlassten Tötung seiner Schwester beteiligt gewesen. Der Umgang mit den Kindern wurde daraufhin für zunächst drei Jahre ausgeschlossen. Der Vater legte Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Auch seine eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Seine Entscheidung begründete das BVerfG so: Grundsätzlich kann der Vater in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verletzt sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Gerichte bei ihrer Entscheidung die Interessen des Vaters und die der Kinder ausreichend abgewogen haben. Bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss sind die dem Kind drohenden Schäden konkret zu benennen. Das ist hier geschehen, der lang andauernde Umgangsausschluss wurde mit einer mittelbaren Kindeswohlgefährdung durch die vom Vater ausgehende Gefahr für die Mutter begründet.
Hinweis: Soll gerichtlich der Umgang für eine längere Zeit ausgeschlossen werden, muss das Gericht sehr sauber ermitteln, also zum Beispiel Zeugenaussagen sowie Behörden- und Polizeiakten heranziehen. Ohne eine gute Ermittlungsbasis, die den Ausschluss rechtfertigt, darf Kindern ein Elternteil nicht für längere Zeit vorenthalten werden.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 07.10.2025 – 1 BvR 746/23
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(aus: Ausgabe 03/2026)