Übertragung bei Erbfall: Nießbrauch verhindert den Lauf der Zehnjahresfrist

Artikel vom 04.02.2026

Mindert ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, soll er damit nicht die durch das Pflichtteilsrecht garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass verringern. Das Gesetz gleicht die mögliche Beeinträchtigung eines Pflichtteilsberechtigten damit aus, indem beim Erbfall die Geschenke der letzten zehn Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Einen solchen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht München (OLG) auf dem Richtertisch liegen.

Mindert ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, soll er damit nicht die durch das Pflichtteilsrecht garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass verringern. Das Gesetz gleicht die mögliche Beeinträchtigung eines Pflichtteilsberechtigten damit aus, indem beim Erbfall die Geschenke der letzten zehn Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Einen solchen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht München (OLG) auf dem Richtertisch liegen.

Die Kläger, Enkel der Erblasserin, waren pflichtteilsberechtigt, während der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt war. Zu Lebzeiten hatte die Erblasserin Vermögen auf den Beklagten übertragen: zum einen Immobilien und zum anderen Gesellschaftsanteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, deren einziger Zweck im Halten von Mietshäusern bestand. Bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile hatte sich die Erblasserin jedoch einen Nießbrauch vorbehalten – ein gesetzlich geregeltes Nutzungsrecht für eine Sache oder ein Vermögen sowie das Recht, die Erträge daraus zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Somit sicherte dieser Nießbrauch der Erblasserin zu Lebzeiten weiterhin den überwiegenden Teil der Erträge. Nach dem Tod der Erblasserin verlangten die Pflichtteilsberechtigten nun Auskunft und Wertermittlung, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnen zu können. Streit entstand dabei vor allem über die Fragen, ob die Schenkungen wegen des Zeitablaufs außer Betracht bleiben müssten und zu welchen Zeitpunkten die übertragenen Vermögenswerte überhaupt zu bewerten seien.

Das OLG bestätigte zunächst, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile als Schenkung zu behandeln ist. Für den Beginn der Zehnjahresfrist war für das Gericht hingegen entscheidend, dass hier keine echte wirtschaftliche Trennung vom Vermögen der Erblasserin stattgefunden hatte. Durch den ihr vorbehaltenen Nießbrauch standen ihr schließlich weiterhin 95 % der laufenden Gewinne zu. Zudem behielt sie ihren maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei. Damit hatte sie den wesentlichen Nutzen zu Lebzeiten auch nicht aus der Hand gegeben. Die gesetzliche Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen bei der Pflichtteilsergänzung nicht mehr zählen, begann in dieser Sache daher nicht mit der Übertragung, sondern erst mit dem Erbfall.

Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass Pflichtteilsberechtigte bei nicht verbrauchbaren Vermögensgegenständen wie Immobilien oder Gesellschaftsanteilen eine Wertermittlung zu zwei Zeitpunkten verlangen können: sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls. Hintergrund ist, dass für die Pflichtteilsergänzung der jeweils niedrigere Wert anzusetzen ist. Nur durch die Bewertung zu beiden Stichtagen lässt sich zuverlässig ermitteln, welcher Betrag tatsächlich relevant ist. Die Berufung des Beklagten blieb daher weitgehend ohne Erfolg. Er wurde verpflichtet, Gutachten zur Wertermittlung der Immobilien und Gesellschaftsanteile zu den jeweils relevanten Zeitpunkten vorzulegen.

Hinweis: Das sogenannte Niederstwertprinzip besagt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der niedrigere Wert eines verschenkten Vermögensgegenstands maßgeblich ist. Das bedeutet, dass der Wert des Gegenstands sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden muss. Der geringere beider Werte wird dann für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen. Dieses Prinzip soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte von einer Wertsteigerung des verschenkten Vermögensgegenstands profitieren, die erst nach der Schenkung eingetreten ist.

Quelle: OLG München, Urt. v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

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