Trotz hoheitlicher Aufgaben: Warum die Kündigung eines Konsulatschauffeurs vor deutschen Gerichten landete

Artikel vom 04.02.2026

Allgemeinhin genießen Konsulatsmitarbeiter diverse Immunitäten und Privilegien, unter anderem auch die Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Warum die Kündigung eines solchen Konsulatsangestellten überhaupt vor deutschen Gerichten verhandelt werden konnte, zeigt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) auf. Außerdem prüfte es auch, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses inhaltlich gerechtfertigt war.

Allgemeinhin genießen Konsulatsmitarbeiter diverse Immunitäten und Privilegien, unter anderem auch die Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Warum die Kündigung eines solchen Konsulatsangestellten überhaupt vor deutschen Gerichten verhandelt werden konnte, zeigt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) auf. Außerdem prüfte es auch, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses inhaltlich gerechtfertigt war.

Ein langjährig Angestellter eines Generalkonsulats arbeitete dort seit 1980 und war ab 1995 als Chauffeur für die Konsulatsleitung tätig. Neben den Fahrten erledigte er kleinere Aufgaben im Gebäude, etwa Botengänge oder Arbeiten im Archiv. Die Anweisungen für den Alltag kamen unmittelbar von der Generalkonsulin oder dem Generalkonsul. Im März 2022 erlitt der Beschäftigte einen Unfall und fiel für längere Zeit aus. Nach der Behandlung stellte die Klinik fest, dass er künftig nicht mehr fahren könne, ihm andere leichte Tätigkeiten aber möglich seien. Am 19.09.2022 ging ihm ein Schreiben des Konsulats zu, das sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 enden lassen sollte. Die Begründung lautete, dass seine Hauptaufgabe künftig wegfiele und es im Konsulat keinen passenden Ersatzplatz gäbe. Der Beschäftigte hielt die Beendigung inhaltlich für fehlerhaft und führte an, dass nicht eindeutig feststehe, wer die Kündigung unterschreiben dürfe, und er weiterhin Aufgaben im Haus übernehmen könne.

Die Kündigungsschutzklage wies zuerst das zuständige Arbeitsgericht (ArbG) in Frankfurt am Main ab. Zur Frage, ob deutsche Gerichte hierfür überhaupt zuständig seien, war das ArbG der Ansicht, dass sich das Land mangels hoheitlicher Tätigkeiten des Chauffeurs nicht habe auf die Staatenimmunität berufen können. Die Kündigung selbst hielt das ArbG für sozial gerechtfertigt und somit für wirksam. Dagegen wehrte sich der Entlassene.

Doch auch das LAG blieb im Generellen bei der Sichtweise der Vorinstanz. Zwar widersprach es den Kollegen dahingehend, dass der Mann durchaus hoheitliche Tätigkeiten ausgeführt hatte und sich seine Arbeitgeberin somit auch auf die Staatenimmunität hätte berufen können. Dass der Fall dennoch in die deutsche Gerichtsbarkeit fiel, war schlicht und einfach der Tatsache geschuldet, dass das Konsulat am Verfahren teilnahm, ohne sich auf Staatenimmunität zu berufen. Dadurch galt dieser Schutz als aufgegeben. Inhaltlich half das dem Gekündigten jedoch nicht. Denn auch das LAG stellte fest, dass der Mann dauerhaft nicht mehr als Fahrer arbeiten konnte und damit ein personenbedingter Grund vorlag, ihm zu kündigen. Für eine Weiterbeschäftigung hätte ein freier, sinnvoller Arbeitsplatz bestehen müssen. Da es eine solche Stelle jedoch nicht gab und der betreffende Staat keinen neuen Arbeitsplatz einrichten musste, blieb die Kündigung wirksam.

Hinweis: Eine Staatenimmunität entfiel hier deshalb, weil das Konsulat sich ohne Einwand auf das Verfahren einließ. Für eine Weiterbeschäftigung reicht es hingegen nicht aus, dass früher einzelne Nebenaufgaben übernommen wurden. Entscheidend ist, ob ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden war.

Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 01.08.2025 – 10 SLa 86/25

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

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