Krankheitsbedingte Kündigungen unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Die Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) gehört zwar nicht zwingend dazu, ist jedoch dringend anzuraten, um beiden Seiten die Wahrnehmung eventuell späterer Ansprüche zu vereinfachen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) befasste sich damit, wer für den Ablauf eines BEM verantwortlich ist, wenn dafür externe Dienstleister engagiert werden, denen dabei Fehler unterlaufen, und dann eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum steht.
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Unternehmens war häufig über Wochen oder Monate krank. Um seine Rückkehr zu erleichtern, beauftragte der Arbeitgeber einen externen Dienstleister mit der Durchführung des BEM. Der Mitarbeiter erhielt eine Einladung zu einem ersten Gespräch, an dem auch eine Vertrauensperson teilnehmen durfte. Während des Treffens im Februar 2023 sprach die Mitarbeiterin des Dienstleisters bereits über gesundheitliche Einschränkungen und mögliche Veränderungen am Arbeitsplatz. Am Ende wurde jedoch ein Formular unterschrieben, in dem stand, dass kein BEM gestartet werde, weil der Beschäftigte mit seiner Arbeitssituation zufrieden sei. Sollte er erneut erkranken, könne er später freiwillig ein BEM beginnen. Einige Monate später fiel der Mitarbeiter erneut krankheitsbedingt aus, und sein Arbeitgeber kündigte ihm das Arbeitsverhältnis im Juli 2023.
Das LAG erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam. Denn das Gericht stellte fest, dass das BEM nicht korrekt durchgeführt worden war. Der Arbeitnehmer sei nicht ausreichend über die Verwendung seiner Gesundheitsdaten informiert worden, zudem sei das Informationsgespräch fälschlicherweise mit der eigentlichen BEM-Durchführung vermischt worden. Dadurch habe der Beschäftigte den Eindruck gewinnen können, dass ein BEM gar nicht nötig sei. Zudem habe das Protokoll des Gesprächs den (falschen) Eindruck erweckt, die Ablehnung des BEM schütze ihn vor Konsequenzen. Diese Fehler führten dazu, dass das Verfahren seinen Zweck verfehlte. Da der Dienstleister im Auftrag des Arbeitgebers gehandelt hatte, musste der Arbeitgeber auch die Verantwortung tragen.
Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber beim BEM ihre Verantwortung nicht abgeben können. Wer externe Stellen beauftragt, muss deren Arbeit sorgfältig kontrollieren. Fehler im Ablauf können eine Kündigung unwirksam machen.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.01.2025 – 15 Sa 22/24
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(aus: Ausgabe 11/2025)