Trotz Erbscheins: Einwände blockieren das Europäische Nachlasszeugnis auch im Beschwerdeverfahren

Artikel vom 04.02.2026

Das Europäische Nachlasszeugnis soll schnelle und verlässliche Klarheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen schaffen. Ob ein solches Nachlasszeugnis aber auch dann erteilt werden darf, wenn andere Beteiligte Einwände erheben, die nicht ohne weiteres aufgeklärt werden können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beantworten.

Das Europäische Nachlasszeugnis soll schnelle und verlässliche Klarheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen schaffen. Ob ein solches Nachlasszeugnis aber auch dann erteilt werden darf, wenn andere Beteiligte Einwände erheben, die nicht ohne weiteres aufgeklärt werden können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beantworten.

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Tod eines kinderlosen Manns, der zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Testament errichtet hatte. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten die Kinder der Ehefrau aus einer vorherigen Beziehung zu Schlusserben. Nach dem Tod seiner Frau errichtete der Mann jedoch ein neues Testament, in dem er eine andere Person zur Alleinerbin bestimmte. Nach seinem Tod beantragte diese Erbin ein Europäisches Nachlasszeugnis, um ihre Erbenstellung auch im Ausland nachweisen zu können. Eine der Töchter der vorverstorbenen Ehefrau widersprach jedoch dem Antrag und machte geltend, der Erblasser sei beim späteren Testament nicht mehr in der Lage gewesen, einen wirksamen letzten Willen zu bilden. Zur Begründung verwies sie auf frühere ärztliche Unterlagen und eine bestehende Betreuung. Das Nachlassgericht lehnte daraufhin die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses ab, ohne den Einwand näher zu prüfen. Es stellte darauf ab, dass dieses Verfahren nur dann durchgeführt werden könne, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde ihr ein Alleinerbschein erteilt, der den Inhalt des beantragten Nachlasszeugnisses bestätigte. Dennoch vertrat auch das OLG die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte klar, dass schon das Vorbringen eines Einwands gegen die Erbenstellung die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hindert, solange dieser Einwand nicht in einem anderen Verfahren rechtskräftig geklärt ist. Nach Auffassung des Gerichts darf auch das Beschwerdegericht den Streit nicht selbst umfassend aufklären, wenn dafür umfangreiche Ermittlungen nötig wären, etwa durch Gutachten. Das Europäische Nachlasszeugnis solle schnelle und verlässliche Klarheit für grenzüberschreitende Erbfälle schaffen. Dieses Ziel werde jedoch verfehlt, wenn das Gericht im Ausstellungsverfahren tief in streitige Tatsachenfragen einsteigen müsse. Ein bereits erteilter Erbschein ändere daran nichts, weil er keine endgültige Klärung der materiellen Rechtslage herbeiführt. Am Ende blieb es daher bei der Zurückweisung der Beschwerde.

Hinweis: Das Europäische Nachlasszeugnis ist kein Instrument zur Klärung von Erbstreitigkeiten. Es setzt voraus, dass die maßgeblichen Tatsachen feststehen oder unstreitig sind. Wer mit ernsthaften Einwänden konfrontiert wird, muss diese zunächst in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären lassen, bevor ein solches Zeugnis ausgestellt werden kann.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.12.2025 – 21 W 96/23

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

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