Bei Spurwechseln gilt besondere Vorsicht. Und dass das nicht nur für den Verkehrsteilnehmer gilt, der seine bisherige Spur verlassen will, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG). Denn hier lag im rechtlichen Sinne gar kein Spurwechsel vor, weil er nämlich abgebrochen wurde. Was das für die Schadensregulierung nach einer daraus resultierenden Kollision bedeutet, lesen Sie hier.
Die Klägerin – eine Versicherung – machte einen Anspruch nach einem Kaskoschaden geltend, der durch einen Verkehrsunfall auf einer Autobahn entstanden war. Die Versicherung behauptete, der Beklagte sei mit „überschießender“ Geschwindigkeit an das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers herangefahren, habe dabei die Lichthupe betätigt und versucht, sich an dem Fahrzeug vorbeizudrängeln. Dadurch habe der Beklagte den Unfall verursacht. Der Beklagte behauptete seinerseits, der gegnerische Fahrer habe seinen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur abgebrochen, als er – der Beklagte – zum Überholen angesetzt habe. Der Pkw habe sich bereits zur Hälfte oder zu zwei Dritteln auf der mittleren Spur befunden. Es habe keinen Grund dafür gegeben, auf die linke Spur zurückzuschwenken. Kein weiterer Verkehrsteilnehmer hätte den Fahrer durch einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Spur dazu gezwungen.
Das OLG gab – wie bereits die Vorinstanz – der Klage der Versicherung jedoch statt. Unbestritten war, dass der bei ihr Versicherte den begonnenen Spurwechsel nach rechts abgebrochen hatte und wieder vollständig auf die linke Spur zurückgezogen sei. Es stand ebenfalls fest, dass der Beklagte mit deutlich höherer Geschwindigkeit auf das Geschehen zugefahren war und das vollständige Beenden des Spurwechsels nicht abgewartet hatte. Jedes Überholen bei einer unklaren Verkehrslage ist unzulässig – egal aus welchem Grund. Den Fahrer der Klägerseite trifft kein Mitverschulden. Dieser musste den begonnenen Spurwechsel abbrechen, als er bemerkte, dass dort ein weiteres Fahrzeug ebenfalls einen Fahrspurwechsel nach links von der rechten auf die mittlere Fahrspur vollzog und eine Vollendung des Fahrspurwechsels seinerseits von links zur mittleren Spur möglicherweise in einem Unfall enden würde. In dieser Situation war er angehalten, den Spurwechsel abzubrechen und auf der Fahrspur weiterzufahren, die er zuvor noch nicht vollständig verlassen hatte.
Hinweis: Eine Rücklenkbewegung stellt sich nach der Rechtsprechung nicht als eigenständiger Spurwechsel dar, sondern als Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen. Der Beklagte war verpflichtet, mit dem Überholvorgang so lange zu warten, bis der Spurwechsel vollständig abgeschlossen war.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 05.11.2025 – 14 U 66/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)