Sonnenkraftwerke auf Mieterbalkonen: Kölner Gericht sieht mehr Vor- als Nachteile und zwingt Vermieter zur Duldung

Artikel vom 05.03.2024

Zugegeben: Schön anzusehen sind sie nicht, diese Balkonkraftwerke. Doch schön praktisch sind sie – und vor allem können sie Bewohnern schön viel Geld sparen. Ob aber Mieter einen Anspruch darauf haben, diese aus Solarpaneelen bestehenden Konstruktionen auf ihrem Balkon anbringen zu dürfen, musste das Amtsgericht Köln (AG) entscheiden.

Zugegeben: Schön anzusehen sind sie nicht, diese Balkonkraftwerke. Doch schön praktisch sind sie – und vor allem können sie Bewohnern schön viel Geld sparen. Ob aber Mieter einen Anspruch darauf haben, diese aus Solarpaneelen bestehenden Konstruktionen auf ihrem Balkon anbringen zu dürfen, musste das Amtsgericht Köln (AG) entscheiden.

Hier hatten Mieter ursprünglich die Erteilung der Genehmigung für den Aufbau einer Solaranlage mit an der Außenseite des Balkons der Mietwohnung angebrachten Solarmodulen gefordert. Hilfsweise verlangten sie die Zustimmung zu einer auf dem Boden des Balkons aufgestellten Solaranlage. Als die Vermieterin sich weigerte, klagten die Mieter.

Das AG war der Auffassung, dass den Mietern durchaus ein Anspruch auf Zustimmung zur Aufstellung einer Solaranlage auf dem Balkon zusteht. Grundsätzlich habe ein Mieter zwar keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung vorzunehmen. Denn die Erteilung einer derartigen Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen des Vermieters. Dieser darf sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben. Hier war zugunsten der Mieter zu berücksichtigen, dass eine Solaranlage Kosten spart, eine derartige Energieerzeugung den Verbrauch fossiler Brennstoffe mindert und damit letztendlich dem Gemeinwohl dient. Insbesondere war eine Substanzbeeinträchtigung der Mietsache ausgeschlossen. Deshalb musste die Anlage von der Vermieterin geduldet werden.

Hinweis: Jedes Balkonkraftwerk kann einen Beitrag für saubere Energie leisten. Aber nicht alles muss der Vermieter dulden. Hier ist eine gründliche Abwägung geboten.

Quelle: AG Köln, Urt. v. 26.09.2023 – 222 C 150/23

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2024)

Auch interessant