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Social-Media-Post: Politische Äußerung rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung

Artikel vom 03.03.2026

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) musste einen der etwas prominenteren Fälle entscheiden. Denn hierbei ging es um den Fußballerstligisten FSV Mainz 05 und seinen Spieler Anwar El Ghazi. Vor allem aber ging es um die Frage, inwieweit politische Meinungen in sozialen Medien geschützt sind oder zu einer fristlosen Kündigung führen dürfen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) musste einen der etwas prominenteren Fälle entscheiden. Denn hierbei ging es um den Fußballerstligisten FSV Mainz 05 und seinen Spieler Anwar El Ghazi. Vor allem aber ging es um die Frage, inwieweit politische Meinungen in sozialen Medien geschützt sind oder zu einer fristlosen Kündigung führen dürfen.

Der niederländische Fußballprofi hatte nach einem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel einen Social-Media-Beitrag veröffentlicht. Darin schrieb er unter anderem: „From the river to the sea, Palestine will be free“, ein Satz, dessen Strafbarkeit infrage steht und den die eine Seite als Aufruf gegen das Existenzrecht des Staates Israel versteht, die andere als Wunsch nach Frieden für alle Bevölkerungsgruppen der Region. Der Post wurde nur wenige Minuten später gelöscht, nachdem der Verein den Spieler darauf angesprochen hatte. Zunächst setzte der Verein den Spieler nur für kurze Zeit außer Dienst, bis ein Gespräch am 17.10.2023 stattfand. Danach veröffentlichte der Spieler eine Erklärung, in der er die Tötung unschuldiger Menschen sowohl in Palästina als auch in Israel verurteilte und seinen Wunsch nach Frieden betonte. Der Verein erteilte ihm anschließend eine Abmahnung. Nachdem El Ghazi erneut erklärte, dass er seine ursprünglichen Äußerungen nicht zurücknehme, folgte eine fristlose Kündigung. Der Spieler legte Kündigungsschutzklage ein und forderte die Weiterzahlung seines Gehalts sowie einer vertraglich vereinbarten Sonderzahlung. Der FSV wollte im Gegenzug Teile der Sonderzahlung zurückfordern und verlangte eine Vertragsstrafe.

Sowohl das Arbeitsgericht Mainz als auch das LAG entschieden jedoch zugunsten des Spielers. Das Gericht erklärte, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Es argumentierte, dass die Meinungsfreiheit des Spielers stärker wiege als die Interessen des Vereins, weil der Spieler weder den Terror von Hamas billigte noch das Existenzrecht Israels infrage stellte. Die Gerichte bestätigten, dass der Spieler Anspruch auf Gehalt und Sonderzahlung hat.

Hinweis: Politische Äußerungen in sozialen Medien rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Beiträge tatsächlich strafbare Inhalte enthalten oder dem Unternehmen nachweislich schaden. Auch kurze Äußerungen können durch Meinungsfreiheit geschützt sein.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.11.2025 – 3 SLa 254/24

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

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