Wenn ein Handelsvertreter nach jahrelanger Tätigkeit behauptet, eigentlich Arbeitnehmer gewesen zu sein, wird es schwer für ihn, die hierfür notwendigen Beweise zu erbringen. Wer sich erst nach jahrelanger Tätigkeit darüber Gedanken macht, ob er womöglich doch nicht selbständig tätig war, kann vom folglich (nicht) zuständigen Arbeitsgericht schnell die kalte Schulter gezeigt bekommen – wie im Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG).
Mit einem im Jahr 2010 abgeschlossenen Handelsvertretervertrag für die Vermittlung von Bauverträgen für Fertighäuser sollte ein Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch innerhalb von Deutschland selbständig tätig werden. Dabei sollte er in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Einteilung seiner Arbeitszeit frei sein. Zudem verpflichtete er sich, für die Dauer des Vertragsverhältnisses keinerlei Interessen für konkurrierende Unternehmen wahrzunehmen. Im Gegenzug dafür erhielt er Provisionen. Schließlich wurde das Vertragsverhältnis 2024 von dem Unternehmen gekündigt. Daraufhin machte der Handelsvertreter unter anderem Vergütungsansprüche geltend. Er zog vor die Arbeitsgerichte und schließlich auch vor das LAG, weil er meinte, er sei als Arbeitnehmer tätig gewesen.
Die Arbeitsgerichte waren aber für dieses Ansinnen gar nicht zuständig, da der Handelsvertreter tatsächlich kein Arbeitnehmer war. Zum einen gab es einen gültigen Handelsvertretervertrag, zum anderen war der Mann auch nicht weisungsgebunden tätig. Auch die Frage, ob die Handelsvertretertätigkeit im Neben- oder Hauptberuf ausgeübt worden ist, spielte für das LAG keine Rolle.
Hinweis: Wenn ein Handelsvertreter meint, tatsächlich als Arbeitnehmer tätig geworden zu sein, muss ein solches Verfahren gut überlegt werden. Selbst wenn eine Arbeitnehmereigenschaft festgestellt wird, droht die Rückzahlung von Provisionen an den Arbeitgeber. Denn dieser hätte ja, wenn er gewusst hätte, dass eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, auch keine hohen Handelsvertreterprovisionen gezahlt, sondern nur ein übliches Arbeitsentgelt.
Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 24.02.2025 – 10 Ta 299/24
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(aus: Ausgabe 05/2025)