Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich erstellen. Hierfür reicht es aus, dass ein Ehegatte das Testament niederschreibt, das beide Eheleute schließlich unterschreiben. Dass der Ehegatte, der das Testament nicht niedergeschrieben hat, aber unbedingt auch Kenntnis vom Inhalt des Testaments haben muss, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Die Eheleute hatten einen gemeinsamen Sohn, der bereits vor der Erblasserin verstorben war. Nach einer schweren Erkrankung war die Erblasserin bettlägerig in häuslicher Palliativpflege. In dieser Zeit schrieb der Ehemann den gemeinsamen letzten Willen nieder. Einige Wochen später unterschrieben alle beide das Schriftstück. Der Ehemann schilderte später ausführlich, wie schwierig die Unterschrift seiner schwerkranken Frau gefallen sei; sie habe im Bett gelegen, kaum sprechen können und sei körperlich stark geschwächt gewesen. Er habe sie über das Bett gebeugt gehalten, damit sie unterschreiben konnte. Die Schwiegertochter der Verstorbenen hielt das Testament daher für unwirksam. Sie bezweifelte, dass die Erblasserin den Inhalt überhaupt verstanden habe, und meinte außerdem, sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam ein Testament zu errichten. Das Nachlassgericht lehnte es daher ab, dem Ehemann einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen. Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein. Während des laufenden Verfahrens verstarb jedoch auch er, so dass dessen eigener Erbe das Verfahren fortführte.
Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts war das Testament unwirksam, weil die Ehefrau den Text vor ihrer Unterschrift nicht gelesen hatte. Zwar darf bei einem gemeinschaftlichen Testament ein Ehepartner den Text allein handschriftlich verfassen – der andere Ehepartner muss den Inhalt jedoch kennen und ihn sich zu eigen machen, bevor er unterschreibt. Nach den Feststellungen des OLG war die Erblasserin dazu aber nicht mehr in der Lage. Sie war stark geschwächt, nahezu bewegungsunfähig und konnte sich nicht selbst aufrichten. Zwar trug sie normalerweise eine Brille, es gab aber keine Hinweise darauf, dass sie diese beim Unterschreiben genutzt hatte. Auch die genaue Schilderung ihres Mannes sprach dagegen, dass sie den Text überhaupt lesen konnte. Vielmehr deuteten die Umstände darauf hin, dass sie das Dokument ungelesen unterschrieb, weil die Eheleute zuvor mündlich darüber gesprochen hatten. Dies war nach Ansicht des Gerichts aber nicht ausreichend. Ein Testament soll sicherstellen, dass der tatsächliche Wille einer Person zuverlässig festgehalten wird. Wer ein Dokument unterschreibt, muss daher grundsätzlich wissen, was genau darin steht. Zusätzlich äußerte das OLG Zweifel, ob der Ehemann selbst ernsthaft über sein eigenes Vermögen verfügen wollte. Vieles sprach dafür, dass es ihm nur um den letzten Willen seiner todkranken Frau ging. Auch deshalb konnte das Schriftstück nicht als wirksames gemeinsames Testament anerkannt werden. Der beantragte Erbschein wurde daher endgültig verweigert.
Hinweis: Ein gemeinsames Testament von Ehepartnern ist nur wirksam, wenn beide den Inhalt kennen und bewusst unterschreiben. Eine Unterschrift allein genügt nicht, wenn der Text vorher nicht gelesen werden konnte. Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille gilt, sollte darauf achten, dass Formvorschriften genau eingehalten werden.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 – 3 W 14/23
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(aus: Ausgabe 04/2026)