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Scheidung ohne Trennungsjahr in beiderseitigem Einvernehmen – Ist das möglich?

Artikel vom 18.02.2026

Eine Scheidung ohne Trennungsjahr ist bei beiderseitigem Einvernehmen nicht möglich. Das einjährige Getrenntleben nach § 1566 BGB ist zwingend erforderlich. Nur die Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB erlaubt Ausnahmen bei unzumutbarer Härte durch schwere Gewalt, Straftaten oder extreme Verhaltensweisen des Ehepartners.

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Trennungsjahr ist grundsätzlich Pflicht: Nach § 1566 Abs. 1 BGB setzt eine Scheidung in der Regel voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben – auch bei beiderseitigem Einvernehmen.
  • Härtefallscheidung als Ausnahme: Eine Scheidung ohne Trennungsjahr ist nur in Ausnahmefällen nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.
  • Einvernehmen reicht nicht aus: Allein die Tatsache, dass beide Ehepartner sich einig über die Scheidung sind, rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Trennungsjahr – es müssen besondere Härtefallgründe vorliegen.

Der Wunsch nach schneller Scheidung

Viele Ehepaare, die sich einvernehmlich trennen möchten, stellen sich die Frage, ob sie auf das Trennungsjahr verzichten können. Wenn beide Partner sich einig sind, dass die Ehe gescheitert ist, erscheint das einjährige Getrenntleben oft als unnötige Formalität und zeitliche Verzögerung.

Die rechtliche Realität sieht jedoch anders aus. Das deutsche Familienrecht kennt klare Regelungen zum Trennungsjahr, die auch bei beiderseitigem Einvernehmen grundsätzlich eingehalten werden müssen. Dieser Artikel erklärt umfassend, wann eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Alternativen es gibt.

Das Trennungsjahr: Rechtliche Grundlage und Zweck

Das Trennungsjahr ist in § 1566 BGB geregelt und stellt eine zentrale Voraussetzung für die Scheidung dar. Es dient mehreren wichtigen Zwecken, die der Gesetzgeber für schützenswert hält.

Gesetzliche Regelung nach § 1566 BGB

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Diese Regelung gilt für die einvernehmliche Scheidung.

Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung möchte, verlängert sich die Trennungszeit auf drei Jahre gemäß § 1566 Abs. 2 BGB. Nach Ablauf dieser Frist wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, unabhängig davon, ob der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Zweck des Trennungsjahres

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Trennungsjahr mehrere Ziele. Es soll den Ehepartnern Zeit geben, ihre Entscheidung zu überdenken und möglicherweise doch noch einen Weg zueinander zu finden. Die Ehe genießt als Institution besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.

Das Trennungsjahr dient auch als Bewährungsprobe. Es zeigt, ob die Entscheidung zur Trennung wohlüberlegt und endgültig ist oder lediglich eine Reaktion auf eine vorübergehende Krise darstellt. Statistisch gesehen versöhnen sich tatsächlich einige Paare während des Trennungsjahres wieder.

Zudem bietet das Trennungsjahr die Möglichkeit, die Scheidungsfolgen in Ruhe zu regeln. Fragen zu Unterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerecht und Umgangsrecht können während dieser Zeit geklärt werden. Eine übereilte Scheidung ohne ausreichende Regelung dieser Folgen kann zu langwierigen Konflikten führen.

Das Trennungsjahr schützt auch den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner. Es verschafft ihm Zeit, sich auf die veränderte Lebenssituation einzustellen und gegebenenfalls beruflich neu zu orientieren oder Unterhaltsansprüche zu klären.

Was bedeutet „Getrenntleben“?

Getrenntleben bedeutet nicht zwingend, dass die Ehepartner in getrennten Wohnungen leben müssen. Auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ist möglich, sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“. Voraussetzung ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht.

Die Ehepartner müssen separate Bereiche nutzen, getrennt schlafen, getrennt wirtschaften und keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr einnehmen. Versorgungsleistungen wie Kochen oder Wäschewaschen für den anderen Partner dürfen nicht mehr erbracht werden. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei gemeinsamen Kindern, sind gewisse Berührungspunkte unvermeidlich.

Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht, sofern sie nicht länger als drei Monate dauern. Führen die Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft für längere Zeit fort, beginnt das Trennungsjahr neu zu laufen.

Der Beginn des Trennungsjahres muss später im Scheidungsverfahren nachgewiesen werden können. Es empfiehlt sich daher, den Trennungszeitpunkt schriftlich festzuhalten oder durch Zeugen belegen zu können.

Scheidung ohne Trennungsjahr: Die Härtefallregelung

Die einzige gesetzliche Ausnahme vom Trennungsjahr findet sich in § 1565 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ermöglicht eine Scheidung ohne Einhaltung der Trennungszeit, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Voraussetzungen der Härtefallscheidung

Die Härtefallscheidung stellt hohe Anforderungen und wird von den Gerichten sehr restriktiv gehandhabt. Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar machen.

Die Härtegründe müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Allgemeine Eheprobleme, Unverträglichkeit der Charaktere oder der bloße Wunsch beider Partner nach schneller Scheidung genügen nicht. Es muss ein konkretes Fehlverhalten oder eine besondere Situation vorliegen, die dem anderen Ehegatten zuzurechnen ist.

Die Fortsetzung der Ehe muss objektiv unzumutbar sein. Die Zumutbarkeit wird nach objektiven Maßstäben beurteilt, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Antragstellers. Die Gerichte prüfen, ob einem verständigen Betrachter das Abwarten des Trennungsjahres zugemutet werden könnte.

Die Unzumutbarkeit muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch bestehen. Umstände, die sich während des Verfahrens erledigt haben, rechtfertigen keine Härtefallscheidung mehr.

Anerkannte Härtefallgründe

Die Rechtsprechung hat bestimmte Fallgruppen entwickelt, in denen eine Härtefallscheidung in Betracht kommt.

Körperliche Gewalt und Misshandlung gehören zu den am häufigsten anerkannten Härtefallgründen. Schwere oder wiederholte Gewalttätigkeit gegenüber dem Ehepartner oder gemeinsamen Kindern kann das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar machen. Auch Bedrohungen mit erheblicher Gewalt können ausreichen.

Entscheidend ist die Schwere und Wiederholung der Gewalthandlungen. Einzelne, nicht besonders gravierende Vorfälle rechtfertigen in der Regel keine Härtefallscheidung. Die Gewalt muss so massiv sein, dass dem Opfer nicht zugemutet werden kann, noch ein Jahr verheiratet zu bleiben, selbst wenn die Ehepartner bereits getrennt leben.

Schwere Beleidigungen, Demütigungen und seelische Grausamkeit können ebenfalls einen Härtefall begründen. Systematisches Herabsetzen, öffentliche Bloßstellung oder permanente psychische Misshandlung des Partners können so gravierend sein, dass ein Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar ist.

Ehebruch und neue Beziehungen werden von der Rechtsprechung differenziert beurteilt. Ein einfacher Seitensprung oder das Eingehen einer neuen Beziehung während der Trennungszeit rechtfertigt keine Härtefallscheidung. Anders kann es sein, wenn der Ehebruch unter besonders verletzenden Umständen erfolgte, etwa mit einem engen Familienangehörigen oder Freund, oder wenn der Ehepartner die neue Beziehung auf besonders demütigende Weise zur Schau stellt.

Auch wenn der Ehegatte bereits ein Kind von einem neuen Partner erwartet, kann dies im Einzelfall eine Härtefallscheidung rechtfertigen. Die Gerichte berücksichtigen, dass dem anderen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, noch ein Jahr mit jemandem verheiratet zu sein, der bereits eine neue Familie gründet.

Alkohol- und Drogensucht können einen Härtefall darstellen, wenn sie mit aggressivem Verhalten, Vernachlässigung der Familie oder Gefährdung der gemeinsamen Kinder einhergehen. Die bloße Suchterkrankung allein genügt nicht, es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die das Abwarten unzumutbar machen.

Straftaten zum Nachteil des Ehepartners, etwa schwerer Diebstahl, Betrug oder andere erhebliche Vermögensdelikte, können ebenfalls eine Härtefallscheidung begründen. Auch hier kommt es auf die Schwere der Tat und ihre Auswirkungen auf den geschädigten Ehepartner an.

Psychische Erkrankungen des anderen Ehegatten können in Ausnahmefällen einen Härtefall darstellen, wenn sie mit einem Verhalten einhergehen, das für den anderen Ehegatten unzumutbar ist. Die bloße Erkrankung selbst reicht nicht aus, es müssen besondere Umstände hinzutreten.

Was keine Härtefallgründe sind

Wichtig ist zu wissen, was nach der Rechtsprechung nicht als Härtefall anerkannt wird.

Beiderseitiges Einvernehmen über die Scheidung stellt keinen Härtefall dar. Auch wenn beide Ehepartner sich völlig einig sind, dass die Ehe gescheitert ist, und die Scheidung möglichst schnell herbeiführen möchten, rechtfertigt dies keine Verkürzung des Trennungsjahres. Das Gesetz kennt keine „Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen“ ohne Trennungsjahr.

Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen in der Regel keine Härtefallscheidung. Auch wenn die Scheidung aus steuerlichen Gründen oder wegen Erbschaftsangelegenheiten vorteilhaft wäre, muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Selbst erhebliche finanzielle Nachteile durch das Abwarten werden von den Gerichten nicht als Härtefall anerkannt.

Der Wunsch, schnell eine neue Ehe einzugehen, stellt keinen Härtefall dar. Auch wenn ein Ehepartner einen neuen Partner heiraten möchte, muss er das Trennungsjahr abwarten. Das Interesse an einer neuen Ehe rechtfertigt nicht den Verzicht auf die gesetzliche Wartefrist.

Allgemeine Unverträglichkeit der Charaktere oder das Fehlen gemeinsamer Interessen genügen nicht. Auch wenn die Ehepartner völlig unterschiedliche Lebensentwürfe haben und keine gemeinsame Basis mehr finden, muss das Trennungsjahr eingehalten werden.

Emotionale Belastung durch die formelle Aufrechterhaltung der Ehe wird nicht als Härtefall anerkannt. Viele Menschen empfinden es als belastend, noch verheiratet zu sein, obwohl die Beziehung längst beendet ist. Diese subjektive Empfindung rechtfertigt jedoch keine Härtefallscheidung.

Praktische Durchführung der Härtefallscheidung

Wer eine Scheidung ohne Trennungsjahr anstrebt, muss im Scheidungsantrag konkret vortragen, warum ein Härtefall vorliegt. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Härtefallgründe müssen detailliert dargelegt und durch Beweise belegt werden.

Darlegungs- und Beweislast

Der Ehegatte, der die Härtefallscheidung begehrt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast. Er muss konkret vortragen, welche Umstände den Härtefall begründen, wann diese Umstände eingetreten sind und warum sie ihm das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar machen.

Vage Andeutungen oder allgemeine Vorwürfe reichen nicht aus. Das Gericht benötigt detaillierte Schilderungen der Vorfälle mit Angabe von Datum, Ort und Umständen. Bei körperlicher Gewalt müssen Art und Schwere der Verletzungen dargelegt werden. Bei Beleidigungen sind die konkreten Äußerungen zu benennen.

Beweismittel

Die vorgetragenen Härtefallgründe müssen bewiesen werden. Geeignete Beweismittel sind:

Ärztliche Atteste bei körperlicher Gewalt, die Art und Schwere der Verletzungen dokumentieren. Auch psychologische oder psychiatrische Gutachten können relevant sein, wenn seelische Grausamkeit geltend gemacht wird.

Polizeiberichte und Strafanzeigen belegen Gewaltvorfälle oder Bedrohungen. Auch einstweilige Verfügungen oder Gewaltschutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sind aussagekräftige Beweise.

Zeugenaussagen von Personen, die die Vorfälle selbst beobachtet haben oder denen der betroffene Ehegatte zeitnah davon berichtet hat. Besonders wertvoll sind unabhängige Zeugen wie Nachbarn, Freunde oder Familienangehörige.

Schriftliche Beweise wie E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten oder Briefe, die die Vorwürfe stützen. Bei Bedrohungen oder Beleidigungen können solche schriftlichen Nachrichten besonders aussagekräftig sein.

Jugendamtsakten oder Berichte von Beratungsstellen, wenn es um Gefährdung gemeinsamer Kinder geht.

Gerichtliche Prüfung

Das Familiengericht prüft die vorgetragenen Härtefallgründe sehr genau. Die Gerichte sind zurückhaltend mit der Anerkennung von Härtefällen, da das Trennungsjahr einen wichtigen gesetzgeberischen Zweck erfüllt.

Das Gericht wird den betroffenen Ehegatten anhören und die vorgebrachten Beweise würdigen. Auch der andere Ehegatte hat die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Bestreitet er die Härtefallgründe, wird das Gericht eine Beweisaufnahme durchführen.

In vielen Fällen lehnen die Gerichte Härtefallanträge ab und verweisen die Eheleute darauf, das Trennungsjahr abzuwarten. Die Erfolgsquote von Härtefallanträgen ist gering. Nur wenn die Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind und der Vortrag substantiiert sowie beweisbar ist, wird eine Scheidung ohne Trennungsjahr bewilligt.

Verfahrensdauer und Kosten

Ein Härtefallscheidungsverfahren ist oft aufwendiger als eine normale Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres. Die Beweisaufnahme zu den Härtefallgründen kann zeitintensiv sein. Paradoxerweise kann ein Härtefallverfahren länger dauern als das Abwarten des Trennungsjahres und die anschließende einvernehmliche Scheidung.

Die Kosten sind in der Regel höher, da mehr anwaltlicher und gerichtlicher Aufwand entsteht. Wenn das Gericht den Härtefallantrag ablehnt, müssen die Eheleute dennoch die entstandenen Verfahrenskosten tragen und anschließend das Trennungsjahr abwarten.

Alternative Wege zur schnellen Scheidung

Da eine Scheidung ohne Trennungsjahr bei beiderseitigem Einvernehmen grundsätzlich nicht möglich ist, stellt sich die Frage nach Alternativen.

Trennung von Tisch und Bett innerhalb der Wohnung

Wer nicht sofort ausziehen kann oder möchte, kann das Trennungsjahr auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung durchführen. Dies spart Kosten für eine zweite Wohnung und ermöglicht es, den Trennungszeitpunkt früher zu beginnen.

Wichtig ist, dass tatsächlich getrennt gelebt wird. Die Ehepartner müssen separate Bereiche nutzen, getrennt wirtschaften und keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. Gemeinsame Aktivitäten sollten auf das Nötigste beschränkt werden, etwa was die gemeinsamen Kinder betrifft.

Die Trennung innerhalb der Wohnung sollte dokumentiert werden, etwa durch eine schriftliche Vereinbarung oder durch Zeugen, die die getrennte Lebensführung bestätigen können. Im späteren Scheidungsverfahren müssen beide Ehepartner glaubhaft versichern, dass sie seit dem angegebenen Zeitpunkt getrennt leben.

Effiziente Nutzung des Trennungsjahres

Das Trennungsjahr sollte genutzt werden, um alle Scheidungsfolgen zu regeln. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann bereits während der Trennungszeit ausgearbeitet werden. Darin werden Unterhalt, Vermögensaufteilung, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Umgangsrecht geregelt.

Eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung macht das spätere Scheidungsverfahren deutlich kürzer und kostengünstiger. Im Idealfall kann die Scheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn alle Folgesachen bereits geregelt sind.

Es empfiehlt sich, bereits während des Trennungsjahres anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann dabei helfen, faire Regelungen zu treffen und typische Fehler zu vermeiden.

Vorbereitung der Scheidung

Sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann die Scheidung eingereicht werden. Um keine Zeit zu verlieren, sollten bereits vor Ablauf des Jahres alle notwendigen Unterlagen vorbereitet werden.

Benötigt werden die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, Nachweise über Einkommen und Vermögen für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten sowie eventuell bereits ausgehandelte Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen.

Der Scheidungsantrag kann zeitnah nach Ablauf des Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Bei einvernehmlicher Scheidung mit geregelten Folgesachen kann das Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden.

Die Online-Scheidung

Die sogenannte Online-Scheidung ist keine eigene Scheidungsform, sondern lediglich eine vereinfachte Kommunikation mit dem Anwalt. Der gesamte Schriftverkehr erfolgt digital, Unterlagen werden eingescannt übermittelt, und persönliche Termine beim Anwalt entfallen weitgehend.

Auch bei der Online-Scheidung muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Sie bietet keine Möglichkeit, dieses zu umgehen. Der Vorteil liegt lediglich in der bequemeren Abwicklung und oft niedrigeren Kosten, da weniger Büroaufwand entsteht.

Zur gerichtlichen Anhörung müssen die Ehepartner dennoch persönlich erscheinen. Eine vollständig digitale Scheidung ohne persönliche Anwesenheit vor Gericht ist nach deutschem Recht nicht möglich.

Scheidung im Ausland: Umgehung des Trennungsjahres?

Manche Ehepartner erwägen, sich im Ausland scheiden zu lassen, um das deutsche Trennungsjahr zu umgehen. In einigen Ländern sind die Scheidungsvoraussetzungen weniger streng.

Internationale Zuständigkeit

Grundsätzlich können sich in Deutschland lebende Eheleute auch im Ausland scheiden lassen, wenn die Gerichte des anderen Landes international zuständig sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn beide Ehepartner die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen oder einer von ihnen dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Anerkennung ausländischer Scheidungen

Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung muss in Deutschland anerkannt werden, um hier Wirkung zu entfalten. Die Anerkennung erfolgt nach dem Internationalen Privatrecht.

Problematisch ist, dass deutsche Gerichte eine ausländische Scheidung nicht anerkennen, wenn sie gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt (ordre public). Das Trennungsjahr wird vom Bundesgerichtshof als wichtiger Bestandteil der deutschen Scheidungsvoraussetzungen angesehen.

Eine ausländische Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres kann daher in Deutschland möglicherweise nicht anerkannt werden, wenn beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und offensichtlich nur ins Ausland gegangen sind, um das deutsche Trennungsjahr zu umgehen (Umgehungsgeschäft).

Praktische Probleme

Selbst wenn die ausländische Scheidung anerkannt wird, bleiben die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht zu regeln, wenn beide Ehepartner in Deutschland leben. Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich müssen dann in separaten Verfahren vor deutschen Gerichten geklärt werden.

Die Gesamtkosten und der Gesamtaufwand einer Auslandsscheidung übersteigen häufig die einer normalen Scheidung in Deutschland. Hinzu kommen Unsicherheiten bezüglich der Anerkennung und mögliche Probleme bei der Durchsetzung der Entscheidung.

Von einer Auslandsscheidung mit dem alleinigen Ziel, das Trennungsjahr zu umgehen, ist daher dringend abzuraten. Die rechtlichen Risiken und praktischen Probleme überwiegen in der Regel bei weitem die vermeintlichen Vorteile.

Häufige Irrtümer über die Scheidung ohne Trennungsjahr

Rund um die Möglichkeit einer Scheidung ohne Trennungsjahr existieren zahlreiche Missverständnisse, die zu falschen Erwartungen führen können.

Irrtum 1: Bei Einvernehmen entfällt das Trennungsjahr

Viele Paare glauben, wenn sie sich einig über die Scheidung sind, könnten sie auf das Trennungsjahr verzichten. Dies ist falsch. Das Gesetz kennt keine Ausnahme vom Trennungsjahr bei beiderseitigem Einvernehmen. Selbst wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen und sich über alle Folgen geeinigt haben, muss das Trennungsjahr eingehalten werden.

Irrtum 2: Man kann das Trennungsjahr verkürzen

Das Trennungsjahr lässt sich nicht verkürzen, außer in den seltenen Fällen der Härtefallscheidung. Auch eine notarielle Vereinbarung oder eine Erklärung vor Gericht können die Dauer nicht reduzieren. Ein Jahr bedeutet 12 Monate, die voll ablaufen müssen.

Irrtum 3: Kurze Versöhnungsversuche beenden das Trennungsjahr

Kurze Versöhnungsversuche bis zu drei Monaten unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Die Ehepartner können versuchen, ihre Ehe zu retten, ohne dass die bereits abgelaufene Trennungszeit verloren geht. Erst wenn die Versöhnung länger als drei Monate dauert, beginnt das Trennungsjahr neu.

Irrtum 4: Eine neue Beziehung rechtfertigt die Scheidung ohne Trennungsjahr

Auch wenn ein Ehepartner eine neue Beziehung eingegangen ist oder bereits mit einem neuen Partner zusammenlebt, muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Nur in Extremfällen, etwa wenn besonders demütigende Umstände hinzukommen oder bereits ein Kind erwartet wird, kann dies anders sein.

Irrtum 5: Kinderlose Paare können schneller geschieden werden

Die Tatsache, dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, verkürzt das Trennungsjahr nicht. Auch kinderlose Ehen unterliegen der einjährigen Trennungsfrist. Allerdings kann das Scheidungsverfahren selbst schneller ablaufen, da keine Regelungen zu Sorgerecht und Umgang getroffen werden müssen.

Irrtum 6: Kurze Ehen können ohne Trennungsjahr geschieden werden

Auch bei sehr kurzen Ehen, die nur wenige Monate oder sogar Wochen gedauert haben, muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Die Dauer der Ehe hat keinen Einfluss auf die Länge des Trennungsjahres. Nur in Ausnahmefällen, wenn bereits vor der Eheschließung Täuschung oder Zwang vorlagen, können andere rechtliche Wege beschritten werden.

Strategische Überlegungen und Handlungsempfehlungen

Für Ehepartner, die sich trennen möchten, ergeben sich verschiedene strategische Überlegungen.

Frühzeitiger Trennungsbeginn

Wer die Scheidung anstrebt, sollte das Trennungsjahr so früh wie möglich beginnen. Bereits die Entscheidung zur Trennung und deren Vollzug setzen die Frist in Gang. Je früher die Trennung erfolgt, desto schneller kann später die Scheidung eingereicht werden.

Die Trennung sollte eindeutig vollzogen und dokumentiert werden. Wer die eheliche Wohnung verlässt, sollte dies dem anderen Ehepartner mitteilen. Bei Trennung innerhalb der Wohnung empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten des Getrenntlebens.

Regelung der Trennungsfolgen

Während des Trennungsjahres sollten die wichtigsten Trennungsfolgen geregelt werden. Wer zahlt welche Kosten? Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Wie wird mit gemeinsamen Krediten und Versicherungen verfahren?

Trennungsunterhalt kann bereits während des Trennungsjahres geltend gemacht werden. Wer bedürftig ist und dessen Ehepartner leistungsfähig ist, sollte frühzeitig Unterhalt fordern. Auch ein Anspruch auf Auszug aus der gemeinsamen Wohnung kann während der Trennung durchgesetzt werden.

Vorbereitung der Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung sollte bereits während des Trennungsjahres vorbereitet werden. Diese Vereinbarung regelt alle relevanten Punkte: nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Vermögensaufteilung, bei gemeinsamen Kindern auch Sorgerecht und Umgang.

Eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung gibt beiden Partnern Rechtssicherheit. Sie kann bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags abgeschlossen werden und beschleunigt das spätere Verfahren erheblich.

Realistische Einschätzung der Härtefallchancen

Wer glaubt, einen Härtefallgrund zu haben, sollte dies realistisch einschätzen lassen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist hier unerlässlich. Der Anwalt kann einschätzen, ob die vorgetragenen Umstände tatsächlich einen Härtefall begründen könnten.

In vielen Fällen ist das Abwarten des Trennungsjahres die klügere und letztlich auch schnellere Lösung. Ein erfolgloses Härtefallverfahren kostet Zeit und Geld, ohne das gewünschte Ergebnis zu bringen.

Professionelle Beratung

Bei jeder Trennung und Scheidung empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. Dieser kann nicht nur zur Frage des Trennungsjahres beraten, sondern auch zu allen anderen relevanten Fragen wie Unterhalt, Vermögensaufteilung und bei gemeinsamen Kindern zum Umgangs- und Sorgerecht.

Eine frühzeitige Beratung kann viele Fehler vermeiden und zu einer fairen Regelung beitragen. Auch bei einvernehmlicher Trennung ist anwaltliche Beratung sinnvoll, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen.

Trennungsjahr ist die Regel, Ausnahmen selten

Die klare Antwort auf die Eingangsfrage lautet: Eine Scheidung ohne Trennungsjahr ist bei beiderseitigem Einvernehmen grundsätzlich nicht möglich. Das deutsche Familienrecht sieht das einjährige Getrenntleben als zwingende Voraussetzung für die Scheidung an, unabhängig davon, ob beide Ehepartner die Scheidung wünschen.

Die einzige Ausnahme bildet die Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Diese kommt jedoch nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das bloße Einvernehmen über die Scheidung rechtfertigt keine Härtefallscheidung.

Die Gerichte handhaben die Härtefallregelung sehr restriktiv. Nur bei schwerwiegenden Umständen wie erheblicher Gewalt, schweren Straftaten oder extremen Verhaltensweisen wird eine Scheidung ohne Trennungsjahr bewilligt. Die Erfolgsaussichten eines Härtefallantrags sollten daher realistisch eingeschätzt werden.

Für die meisten Paare ist das Abwarten des Trennungsjahres der sicherste und letztlich auch effizienteste Weg zur Scheidung. Das Trennungsjahr sollte genutzt werden, um alle Scheidungsfolgen zu regeln und sich auf die Zeit nach der Ehe vorzubereiten. Eine gute Vorbereitung führt zu einer schnellen und kostengünstigen Scheidung, sobald das Jahr abgelaufen ist.

Wer Fragen zur Scheidung, zum Trennungsjahr oder zu den Voraussetzungen einer Härtefallscheidung hat, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung im Familienrecht zur Seite und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste Strategie für Ihre individuelle Situation.

Häufig gestellte Fragen

Kann man sich ohne Trennungsjahr scheiden lassen, wenn beide einverstanden sind? 

Nein, auch bei beiderseitigem Einvernehmen ist grundsätzlich ein Trennungsjahr erforderlich. Das Gesetz sieht keine Ausnahme für einvernehmliche Scheidungen vor. Nur im seltenen Fall einer Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden, wobei dafür besondere Gründe vorliegen müssen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Was sind anerkannte Härtefallgründe für eine Scheidung ohne Trennungsjahr? 

Anerkannte Härtefallgründe sind schwere oder wiederholte körperliche Gewalt, erhebliche seelische Grausamkeit, Bedrohungen, schwere Straftaten zum Nachteil des Ehepartners oder der Kinder, in Extremfällen auch besonders demütigende Umstände im Zusammenhang mit Ehebruch. Die Gerichte prüfen jeden Fall einzeln und stellen hohe Anforderungen. Das bloße Scheitern der Ehe oder allgemeine Unverträglichkeit reichen nicht aus.

Wie lang ist das Trennungsjahr genau? 

Das Trennungsjahr beträgt exakt 12 Monate. Es beginnt mit dem Tag, an dem die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wird, und endet am entsprechenden Tag des Folgejahres. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Jahr Trennung aus. Stimmt ein Ehegatte der Scheidung nicht zu, verlängert sich die Frist auf drei Jahre gemäß § 1566 Abs. 2 BGB.

Können wir das Trennungsjahr auch in der gemeinsamen Wohnung verbringen? 

Ja, eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich. Voraussetzung ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Die Ehepartner müssen getrennt schlafen, getrennt wirtschaften und separate Bereiche nutzen. Versorgungsleistungen für den anderen Partner dürfen nicht mehr erbracht werden. Diese Form der Trennung muss später im Scheidungsverfahren glaubhaft gemacht werden können.

Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr? 

Nein, kurze Versöhnungsversuche bis zu drei Monaten unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Wenn die Versöhnung scheitert, läuft die Trennungszeit einfach weiter. Erst wenn die Ehepartner länger als drei Monate wieder zusammenleben und die eheliche Lebensgemeinschaft fortführen, beginnt das Trennungsjahr neu zu laufen. Dies soll Paaren die Möglichkeit geben, ihre Ehe zu retten, ohne die bereits abgelaufene Trennungszeit zu verlieren.

Was kostet eine Härtefallscheidung? 

Eine Härtefallscheidung ist in der Regel teurer als eine normale Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres. Die Gerichts- und Anwaltskosten hängen vom Verfahrenswert ab, der sich nach dem Einkommen und Vermögen der Ehepartner richtet. Zusätzlich entstehen Kosten für die Beweisführung zu den Härtefallgründen. Wenn das Gericht den Härtefallantrag ablehnt, entstehen Kosten ohne das gewünschte Ergebnis. Eine Beratung zu den voraussichtlichen Kosten ist sinnvoll.

Kann ich mich im Ausland scheiden lassen, um das Trennungsjahr zu umgehen?

Theoretisch ist eine Scheidung im Ausland möglich, wenn die ausländischen Gerichte zuständig sind. Allerdings kann eine ausländische Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres in Deutschland möglicherweise nicht anerkannt werden, wenn offensichtlich ist, dass nur das deutsche Recht umgangen werden sollte. Zudem müssen die Scheidungsfolgen dann separat nach deutschem Recht geregelt werden. Von diesem Weg ist wegen der rechtlichen Unsicherheiten und des hohen Aufwands dringend abzuraten.

Wann beginnt das Trennungsjahr zu laufen? 

Das Trennungsjahr beginnt in dem Moment, in dem ein Ehepartner dem anderen unmissverständlich erklärt, dass er sich trennen möchte, und diese Entscheidung auch tatsächlich umsetzt. Entscheidend ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Dies kann durch Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder durch Trennung innerhalb der Wohnung geschehen. Der genaue Zeitpunkt sollte dokumentiert werden, da er später im Scheidungsverfahren nachgewiesen werden muss.

Müssen wir uns nach dem Trennungsjahr sofort scheiden lassen? 

Nein, das Trennungsjahr setzt lediglich die Mindestfrist fest, nach der eine Scheidung möglich ist. Es besteht keine Pflicht, sich nach Ablauf des Jahres sofort scheiden zu lassen. Manche Paare lassen sich mehr Zeit, um alle Scheidungsfolgen zu regeln, oder leben einfach getrennt weiter, ohne die Scheidung einzureichen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Scheidung liegt bei den Ehepartnern.

Wie weise ich das Trennungsjahr vor Gericht nach? 

Im Scheidungsverfahren müssen beide Ehepartner vor Gericht bestätigen, seit wann sie getrennt leben. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt in der Regel diese übereinstimmende Angabe. Bestreitet ein Ehepartner die Dauer oder Tatsache der Trennung, müssen Beweise erbracht werden. Dies können Zeugenaussagen, ein neuer Mietvertrag, Ummeldebescheinigungen oder schriftliche Vereinbarungen über die Trennung sein. Bei Trennung innerhalb der Wohnung sollten Zeugen die getrennte Lebensführung bestätigen können.

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