Einmal mehr war der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Klärung eines Streits unter Nachbarn beauftragt. Nachdem sich Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) einig waren, sah das Gericht in Karlsruhe die Antwort auf die Frage, ob ein Grundstückseigentümer den von seinem Nachbarn errichteten Überbau dauerhaft hinnehmen muss, etwas anders.
Die beiden Streitparteien waren Nachbarn. Der eine betrieb Landwirtschaft, errichtete im Jahr 2000 einen Rinderstall auf seinem Grundstück und schloss später die offene Ostseite mit einem Schleppdach und einem Windschutznetz ab. Zusätzlich baute er eine Lagerhalle und verlegte ein Stromkabel unterirdisch. Das gesamte Gelände war eingezäunt, weil das Veterinäramt dies zur Vorbeugung gegen die Wildschweinpest vorgeschrieben hatte. Der andere – ebenso Landwirt – kaufte 2015 ein schmales Grundstücksstück zwischen den Parzellen des Nachbarn, das dessen Betrieb bislang als Hof- und Wegfläche nutzte. Teile des Rinderstalls, des Lagerdachs und das Stromkabel lagen auf dem neu erworbenen Grundstück. Der Eigentümer des 2015 erworbenen Grundstückteils wollte die vom Nachbarn überbauten Gebäudeteile, die Stromleitung und die Einfriedung nun beseitigen lassen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet bekommen. Sowohl LG als auch OLG lehnten die Klage ab.
Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Denn die von den Instanzen herangezogenen Begründungen überzeugten den Senat des BGH nicht – so wie die Pflicht zur dauerhaften Duldung (§ 912 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), die nur dann bestehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis oder das Schikaneverbot können eine solche Duldung ebenso wenig erzwingen. Treu und Glauben begründen zwar eine Pflicht zur Rücksichtnahme, können aber die gesetzlichen Regelungen ebenso wenig aufheben. Die Folge: Die Sache muss erneut verhandelt werden.
Hinweis: Eine dauerhafte Duldung eines Überbaus ergibt sich nur aus § 912 Abs. 1 BGB. Andere Rechtsgründe wie beispielsweise nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis oder Schikaneverbot reichen nicht aus. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte die Vorschriften prüfen, bevor er Schritte gegen einen Überbau unternimmt.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2025 – V ZR 121/24
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(aus: Ausgabe 04/2026)