Kanzlei geschlossen: Vom 12.02. bis einschl. Rosenmontag, 16.02. sind wir nicht im Haus. Ab 17.02. sind wir wieder für Sie da.

Effektiv

Spezialisiert

Unbürokratisch

Herr Dr. Rehder

Anwalt für Scheidung in Kevelaer

Ihr Weg in einen neuen Lebensabschnitt

Umfassende Kenntnis der Rechtsprechung am Familiengericht Kleve

Digitale Prozesse für schnelle und effektive Lösungen

Persönliche Betreuung in einer emotional belastenden Situation

Unsere Expertise

Ihr Recht ist unsere Aufgabe

Stehen Sie vor der Entscheidung, sich scheiden zu lassen? Fragen Sie sich, wie Sie diesen schwierigen Schritt rechtlich sicher und mit möglichst wenig Belastung für alle Beteiligten meistern können? Eine Scheidung ist mehr als ein rechtlicher Vorgang – sie markiert einen tiefgreifenden Einschnitt im Leben aller Familienmitglieder. Als Anwalt für Scheidung verstehen wir die besonderen Herausforderungen, vor denen Sie stehen. Wir kennen die Abläufe am zuständigen Familiengericht in Kleve und wissen, welche Fragen sich in der Praxis stellen. Durch unsere langjährige Erfahrung in der Region können wir Sie von der ersten Orientierung bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kompetent begleiten. Dabei verbinden wir digitale Effizienz mit persönlicher Betreuung: Viele Schritte lassen sich unkompliziert über moderne Kommunikationswege klären, ohne dass Sie jedes Mal zu uns nach Straelen fahren müssen. Gleichzeitig sind wir für Sie da, wenn ein persönliches Gespräch nötig ist. Unser Ziel ist es, Ihnen Sicherheit und Klarheit zu geben, damit Sie mit Zuversicht in Ihre Zukunft blicken können.

Detaillierte Leistungsbeschreibungen

Unsere familienrechtlichen Schwerpunkte

Scheidungsverfahren und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Das eigentliche Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Für Kevelaer ist dies das Amtsgericht Kleve. Voraussetzung für die Scheidung ist grundsätzlich ein Trennungsjahr, in dem die Eheleute getrennt leben müssen. Wir bereiten den Scheidungsantrag sorgfältig vor und prüfen alle relevanten Unterlagen. Besonders wichtig ist eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung, in der Sie mit Ihrem Ehepartner alle wichtigen Fragen regeln können: Unterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerecht und mehr. Eine solche Vereinbarung beschleunigt das Verfahren erheblich und gibt beiden Seiten Planungssicherheit. Wir beraten Sie individuell, welche Regelungen für Ihre Situation sinnvoll und fair sind. Durch unsere Erfahrung mit dem Familiengericht Kleve kennen wir die örtlichen Abläufe und können realistische Einschätzungen zu Verfahrensdauern und Erfolgsaussichten geben. So behalten Sie jederzeit den Überblick über den Stand Ihrer Scheidung.

Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

Unterhaltsansprüche gehören zu den häufigsten Streitpunkten bei einer Trennung. Bereits während des Trennungsjahres kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn ein Ehepartner nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt. Die Berechnung des Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner und berücksichtigt verschiedene Abzüge und Selbstbehalte. Nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt geschuldet sein – etwa wegen Kinderbetreuung, Alters, Krankheit oder zur Aufstockung bei geringem Einkommen. Die Rechtsprechung und das Gesetz betonen die Eigenverantwortung nach der Scheidung, sodass nachehelicher Unterhalt häufiger befristet und begrenzt werden kann (§ 1569, § 1578b BGB). Beim Trennungsunterhalt gilt hingegen weiterhin der Grundsatz der ehelichen Solidarität. Längere Ehen werden anders bewertet als kurze. Wir prüfen genau, welche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall bestehen oder welche Forderungen gegen Sie geltend gemacht werden. Mit fundierten Unterhaltsberechnungen und klaren Argumenten vertreten wir Ihre Interessen nachdrücklich. Dabei behalten wir auch langfristige Entwicklungen im Blick, etwa bei Änderungen der Einkommensverhältnisse.

Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erfolgt bei der Scheidung ein Zugewinnausgleich. Dabei wird ermittelt, welches Vermögen jeder Ehepartner während der Ehe hinzugewonnen hat. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen. Diese Berechnung kann komplex werden, besonders wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Erbschaften im Spiel sind. Wir ermitteln systematisch alle relevanten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Dabei achten wir darauf, dass keine Vermögenswerte verschwiegen oder falsch bewertet werden. Neben dem Zugewinnausgleich muss oft auch gemeinsames Vermögen auseinandergesetzt werden – etwa eine gemeinsame Immobilie oder ein gemeinsames Konto. Wir entwickeln praktikable Lösungen, die Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren und gleichzeitig umsetzbar sind. Durch unsere digitalen Arbeitsprozesse können wir auch komplexe Vermögensberechnungen effizient erstellen und transparent darstellen.

Sorgerecht und Umgangsrecht für Kinder

Das Wohl Ihrer Kinder steht bei jeder Trennung im Mittelpunkt. Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Trennung bestehen – beide Elternteile treffen wichtige Entscheidungen gemeinsam. Allerdings muss geklärt werden, bei welchem Elternteil die Kinder hauptsächlich leben und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil geregelt wird. Diese Fragen sind emotional oft am schwierigsten. Wir beraten Sie einfühlsam, aber auch klar über die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen. Das Familiengericht orientiert sich bei seinen Entscheidungen immer am Kindeswohl. Faktoren wie Bindungen zu den Eltern, Kontinuität im Leben des Kindes, Betreuungsmöglichkeiten und der Kindeswille (je nach Alter) spielen eine Rolle. Wir entwickeln mit Ihnen Umgangsregelungen, die praktikabel sind und den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht werden. In streitigen Fällen vertreten wir Ihre Position vor dem Familiengericht in Kleve nachdrücklich. Unser Ziel ist jedoch immer, wenn möglich eine einvernehmliche Lösung zu finden, die den Kindern die Trennung erleichtert.

Versorgungsausgleich (Rentenansprüche)

Im Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Betrug die Ehezeit jedoch nicht mehr als drei Jahre, erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Dies betrifft gesetzliche Rentenansprüche, Betriebsrenten, Beamtenversorgung und private Rentenversicherungen. Das Gericht fordert bei allen Versorgungsträgern Auskünfte an, was das Scheidungsverfahren oft erheblich verlängert. Wir sorgen dafür, dass alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen und das Verfahren nicht unnötig verzögert wird. In bestimmten Fällen kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden – etwa bei sehr kurzen Ehen oder wenn die Ansprüche ausgeglichen sind. Wir prüfen, ob ein solcher Verzicht in Ihrer Situation sinnvoll ist. Der Versorgungsausgleich hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre spätere Rente, weshalb eine sorgfältige Prüfung und Beratung essentiell ist. Besonders bei Beamten, Selbstständigen oder bei Ehepaaren mit großen Einkommensunterschieden ist der Versorgungsausgleich komplex. Wir erklären Ihnen verständlich, welche Auswirkungen die Regelungen für Ihre Altersversorgung haben.

Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus bleiben darf, führt häufig zu Konflikten. Grundsätzlich können beide Ehepartner die Ehewohnung nutzen. Bei besonderer Härte kann aber bereits während des Trennungsjahres ein Ehepartner verpflichtet werden, auszuziehen – etwa bei häuslicher Gewalt oder wenn das Zusammenleben unzumutbar ist. Nach der Scheidung muss geklärt werden, was mit der Wohnung geschieht. Gehört sie beiden gemeinsam, muss eine Auseinandersetzung stattfinden. Möglichkeiten sind der Verkauf, die Übernahme durch einen Partner gegen Ausgleichszahlung oder die Vereinbarung einer Nutzungsregelung. Auch die Aufteilung der Haushaltsgegenstände birgt Konfliktpotential. Gesetzlich gilt: Jeder behält, was ihm allein gehört. Gemeinsame Gegenstände werden aufgeteilt, wobei die Interessen beider Ehepartner und das Kindeswohl berücksichtigt werden müssen. Wir helfen Ihnen, praktikable Lösungen für diese alltäglichen, aber wichtigen Fragen zu finden. Durch klare Vereinbarungen lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

Einvernehmliche und streitige Scheidungen

Eine einvernehmliche Scheidung ist in jeder Hinsicht vorzugswürdig: Sie verläuft schneller, kostet weniger und belastet alle Beteiligten emotional weniger. Wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über alle wesentlichen Punkte einig sind, können Sie eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. In diesem Fall benötigt nur ein Ehepartner einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner muss dem Scheidungsantrag dann nur noch zustimmen. Wir unterstützen Sie dabei, eine faire und ausgewogene Vereinbarung zu erarbeiten. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, ist eine streitige Scheidung unvermeidlich. Dann muss jeder Ehepartner durch einen eigenen Anwalt vertreten werden, und das Gericht muss über die streitigen Punkte entscheiden. Dies verlängert das Verfahren erheblich und verursacht höhere Kosten. Wir vertreten Ihre Interessen in streitigen Verfahren entschlossen und bringen langjährige Erfahrung vor dem Familiengericht mit. Gleichzeitig behalten wir immer im Blick, ob nicht doch noch eine außergerichtliche Einigung möglich ist. Unser Ziel ist es, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen – ob auf dem Verhandlungsweg oder vor Gericht.

Mediation und außergerichtliche Einigungen

Nicht jede Trennung muss vor Gericht ausgefochten werden. Oft ist es möglich, durch konstruktive Gespräche und mit professioneller Unterstützung faire Lösungen zu finden, mit denen beide Seiten leben können. Mediation ist ein Verfahren, bei dem ein neutraler Dritter Sie und Ihren Ehepartner dabei unterstützt, eigenverantwortlich Lösungen zu entwickeln. Dies kann bei vielen Themen hilfreich sein: Unterhalt, Vermögensaufteilung, Umgangsregelungen für die Kinder. Auch wenn wir selbst als Ihre Interessenvertreter auftreten, unterstützen wir mediative Ansätze, wo immer dies sinnvoll erscheint. Außergerichtliche Einigungen haben viele Vorteile: Sie sparen Zeit und Kosten, Sie behalten die Kontrolle über das Ergebnis, und die emotionale Belastung ist geringer. Wir können Verhandlungen mit dem anderen Ehepartner oder dessen Anwalt führen und dabei Ihre Interessen klar vertreten. Durch unseren empathischen, aber bestimmten Verhandlungsstil erreichen wir oft tragfähige Lösungen. Falls eine Einigung nicht möglich ist, sind wir selbstverständlich bereit, Ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen – wir zeigen Ihnen alle Wege auf.

Unser Prozess

Erstgespräch und Analyse

In einem ausführlichen Gespräch – persönlich in unserer Kanzlei in Straelen oder per Videokonferenz – besprechen wir Ihre Situation. Wir klären die wichtigsten Fragen, erläutern das weitere Vorgehen und geben Ihnen eine erste Einschätzung. So gewinnen Sie Klarheit und Sicherheit für die nächsten Schritte.

Schritt 1

Vorbereitung und Strategie

Wir bereiten Ihren Fall gründlich vor. Dazu gehören die Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen, die Berechnung von Unterhalt oder Zugewinn sowie die Entwicklung einer rechtlichen Strategie. Durch unsere digitalen Prozesse können Sie viele Dokumente einfach online übermitteln.

Schritt 2

Durchführung und Begleitung

Ob Scheidungsantrag, Verhandlungen mit der Gegenseite oder Termine beim Familiengericht Kleve – wir begleiten Sie durch alle Schritte. Sie bleiben durch regelmäßige Updates stets informiert. Am Ende steht Ihre rechtskräftige Scheidung und ein klarer Neuanfang.

Schritt 3

Unsere Kanzlei

Dr. Rehder Rechtsanwälte sind seit 2016 Ihre Ansprechpartner für Familienrecht in der Region. Von unserem Standort in Straelen aus betreuen wir Mandanten in Kevelaer, Geldern, Weeze und der gesamten Umgebung. Als vollständig digitalisierte Kanzlei verbinden wir persönliche Betreuung mit modernen Arbeitsprozessen. Das bedeutet für Sie: schnelle Reaktionszeiten, effiziente Abläufe und flexible Kommunikationswege. Dr. Andreas Rehder bringt als promovierter Jurist und Lehrbeauftragter fundiertes rechtliches Wissen mit. Durch unsere langjährige Tätigkeit im Familienrecht kennen wir die Rechtsprechung des Familiengerichts Kleve gut und wissen, worauf es bei Scheidungsverfahren in der Region ankommt. Wir verstehen, dass eine Scheidung zu den schwierigsten Lebenssituationen gehört. Deshalb legen wir großen Wert auf einen empathischen Umgang mit unseren Mandanten. Gleichzeitig vertreten wir Ihre Interessen klar und durchsetzungsstark – vor Gericht ebenso wie in Verhandlungen. Für uns steht nicht nur der rechtliche Erfolg im Vordergrund, sondern auch Ihre persönliche Situation und Ihre Zukunftsperspektive.

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Aktuelles von Dr. Rehder Rechtsanwälte

Aktuelle Informationen bewegen den Markt

Wir sind regelmäßig in richtungsweisenden Verfahren für unsere Mandanten unterwegs. In unserem Themenverzeichnis finden Sie wichtige Informationen aus unseren Rechtsgebieten.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren am Familiengericht Kleve?

Die Dauer hängt stark davon ab, ob Sie sich einig sind oder nicht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der alle Punkte geklärt sind, dauert das Verfahren typischerweise etwa 4 bis 6 Monate ab Einreichung des Scheidungsantrags. Bei streitigen Punkten kann es deutlich länger dauern – teilweise über ein Jahr. Das Trennungsjahr muss in jedem Fall eingehalten werden. Das Familiengericht Kleve bearbeitet Verfahren zügig, aber natürlich spielen auch die Anzahl der Verfahren und Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle.

Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung setzen sich zusammen aus Anwaltskosten und Gerichtskosten. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der sich aus den Einkommensverhältnissen und dem Vermögen der Eheleute ergibt. Bei einem durchschnittlichen Verfahrenswert können Sie mit Gesamtkosten von etwa 1.500 bis 3.000 Euro rechnen, wenn nur ein Anwalt beauftragt wird (einvernehmliche Scheidung). Bei streitigen Scheidungen, bei denen beide Seiten anwaltlich vertreten sind, verdoppeln sich die Kosten entsprechend. Hinzu können Kosten für Gutachten oder weitere Verfahren kommen.

Brauchen wir wirklich beide einen Anwalt?

Nein, nicht zwingend. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur, dass der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, durch einen Anwalt vertreten sein muss. Der andere Ehepartner kann der Scheidung auch ohne eigenen Anwalt zustimmen. Dies ist bei einvernehmlichen Scheidungen üblich und spart Kosten. Für die Ausarbeitung und notarielle Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollten jedoch beide Ehegatten die Möglichkeit unabhängiger anwaltlicher Beratung erhalten. Bei streitigen Punkten oder wenn eigene Interessen durchgesetzt werden sollen, ist ein eigener Anwalt unbedingt empfehlenswert.

Kann ich während des Trennungsjahres im gemeinsamen Haus wohnen bleiben?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Das Trennungsjahr verlangt, dass die Eheleute „getrennt leben“. Dies kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des Hauses erfolgen, wenn eine Trennung von „Tisch und Bett“ stattfindet – also getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, keine gemeinsamen Mahlzeiten. Dies ist oft aus finanziellen Gründen oder wegen der Kinder die praktikabelste Lösung. Wichtig ist, dass die Trennung nachweisbar ist, falls dies später relevant wird. Bei unzumutbaren Konflikten, etwa bei Gewalthandlungen oder besonderer Härte, kann ein Ehepartner nach § 1361b BGB im Trennungsjahr eine gerichtliche Wohnungszuweisung beantragen.

Was passiert mit unserem gemeinsamen Haus?

Wenn das Haus beiden Ehepartnern gemeinsam gehört, muss die Auseinandersetzung geregelt werden. Möglichkeiten sind: Verkauf und Teilung des Erlöses, Übernahme durch einen Ehepartner gegen Ausgleichszahlung an den anderen, oder Realteilung (bei teilbaren Objekten). Oft wird auch vereinbart, dass ein Ehepartner das Haus zunächst mit den Kindern bewohnen darf und die endgültige Regelung später erfolgt. Welche Lösung die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab: Finanzierung, Kindeswohl, emotionale Bindung an das Objekt, Marktlage. Wir beraten Sie individuell, welche Option für Sie die beste ist.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Für den Trennungsunterhalt wird der Bedarf des berechtigten Ehegatten oftmals – insbesondere nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf – als 3/7 der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen (nach Abzug berücksichtigungsfähiger Kosten) berechnet. Dies ist eine anerkannte, aber nicht in jedem Einzelfall verbindliche Methode. Maßgebend sind stets die tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361 BGB für Trennungsunterhalt, § 1578 BGB für nachehelichen Unterhalt). Bei nachehelichem Unterhalt oder außergewöhnlichen Einkommensverhältnissen kann eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich sein. Wichtig: Kindesunterhalt hat Vorrang vor Ehegattenunterhalt.

Kann ich nach der Scheidung meinen Geburtsnamen wieder annehmen?

Ja, nach der Scheidung können Sie wieder Ihren Geburtsnamen führen oder einen Namen, den Sie früher geführt haben. Dies muss beim Standesamt erklärt werden. Die Entscheidung ist freiwillig – Sie können auch Ihren Ehenamen behalten. Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, kann es praktische Gründe geben, den Ehenamen beizubehalten, etwa um den gleichen Familiennamen wie die Kinder zu führen. Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf das Scheidungsverfahren selbst.

Was ist der Versorgungsausgleich und kann man darauf verzichten?

Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Jeder Ehepartner erhält die Hälfte dessen, was der andere mehr erworben hat. Das Gericht führt dies von Amts wegen durch. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn beide Ehegatten dies durch eine notariell beurkundete Vereinbarung regeln und das Familiengericht diese Vereinbarung genehmigt (§ 6 VersAusglG). Voraussetzungen für einen sinnvollen Ausschluss können sein: kurze Ehedauer (unter 3 Jahren, § 3 Abs. 3 VersAusglG), ausgeglichene Rentenansprüche, anderweitige Ausgleichsvereinbarungen. Ein Verzicht muss gut überlegt sein, da er erhebliche Auswirkungen auf die Altersversorgung hat. Wir prüfen, ob ein Ausschluss in Ihrem Fall angebracht und rechtlich umsetzbar ist. Wichtig: Ein vollständiger Verzicht auf Trennungsunterhalt ist vor der Scheidung nicht wirksam (§ 1614 BGB). Über nachehelichen Unterhalt kann hingegen durch notarielle oder gerichtlich genehmigte Vereinbarung verbindlich verfügt werden.

Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben Sie sich bereits über alle wichtigen Punkte geeinigt: Unterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerecht, Umgang. Idealerweise halten Sie diese Punkte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fest. Ein Ehepartner beauftragt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Nach Ablauf des Trennungsjahres beraumt das Gericht einen Anhörungstermin an, in dem die Ehegatten zu ihrer Scheidung angehört werden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich läuft parallel und wird im Regelfall zusammen mit dem Scheidungsausspruch beschieden. Wenn alles geklärt ist, wird die Scheidung ausgesprochen. Das Verfahren ist deutlich kürzer und kostengünstiger als eine streitige Scheidung.

Was passiert, wenn mein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt?

Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt eine Ehe als gescheitert, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen oder wenn ein Ehepartner die Scheidung will und das Scheitern der Ehe offensichtlich ist. Wenn Ihr Ehepartner nach dem Trennungsjahr nicht zustimmen will, kann die Scheidung trotzdem durchgeführt werden – Sie müssen dann jedoch das Scheitern der Ehe nachweisen. Nach drei Jahren Trennung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, dann ist die Scheidung auch ohne Zustimmung möglich. In seltenen Härtefällen kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden, etwa bei häuslicher Gewalt.