Wo Feuer ist, ist bekanntlich auch Rauch. Ob dessen reine Existenz bereits Anlass für nachbarschaftliche Unterlassungsansprüche bietet, beschäftigte erst das Landgericht Cottbus (LG) und dann das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG). Letzteres machte in seinem Urteil nicht nur deutlich, dass Gerichte für eine fundierte Rechtsprechung gut vorbereitete Klagen als unabdingbare Grundlage voraussetzen, sondern auch warum.
Es ging um einen Streit zwischen Nachbarn in Brandenburg, bei sich Nachbar A auf seinem Grundstück durch Rauch aus Öfen vom Grundstück des Nachbarn B betroffen sah. Nachbar A hatte zunächst beim LG Unterlassung sowie Schadensersatz verlangt und legte dazu Videomaterial vor, das den Rauch dokumentieren sollte. Das LG gab der Klage teilweise statt: Es erkannte eine Beeinträchtigung durch den sichtbaren Rauch an, lehnte aber den Schadensersatz ab, weil die wirtschaftlichen Folgen zu pauschal vorgetragen worden waren. In der Berufung argumentierte der Nachbar, es gehe ihm nicht um den sichtbaren Rauch, sondern um die Bestandteile wie Ruß und unverbrannte Stoffe, die auf falsche Bedienung der Öfen hinwiesen. Nachbar B wiederum hielt diese behauptete, erhebliche Beeinträchtigung für weiterhin nicht gegeben.
Das OLG änderte die Entscheidung des LG und wies die nur in Teilen erfolgreiche Klage schließlich insgesamt ab. Nach Auffassung das Gerichts lagen zum einen keine unzulässigen Beeinträchtigungen vor, weil die Öfen keine Grenzwerte überschritten. Zum anderen war das Urteil der Vorinstanz widersprüchlich: Einerseits wurde die Unterlassung von Rauch verlangt, andererseits wurden die Bestandteile des Rauchs vom Unterlassungsanspruch ausgenommen, obwohl diese im Rauch enthalten sind. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass nur Kohlenmonoxid theoretisch in zu hohen Mengen auftreten könnte, andere Stoffe aber innerhalb der zulässigen Grenzwerte lagen. Da der Unterlassungsanspruch jedoch nur den Rauch selbst betraf, hatte eine Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Hinweis: Sichtbarer Rauch allein begründet keinen Unterlassungsanspruch. Für einen solchen komme es immer auf die tatsächliche Belastung durch Schadstoffe an. Videomaterial oder subjektives Empfinden reichen dabei nicht aus, um eine rechtswidrige Beeinträchtigung nachzuweisen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 03.07.2025 – 5 U 77/22
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(aus: Ausgabe 11/2025)