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Paralleler Wohnungsmietvertrag: Mietvertrag für Garage kann als rechtlich eigenständiger Vertrag gelten

Artikel vom 03.03.2026

Das Amtsgericht Hamburg (AG) befasste sich mit der Frage, ob ein Mietvertrag über eine Garage automatisch mit dem Wohnraummietvertrag verbunden ist, wenn beide Verträge ähnlich aussehen. Im Verfahren ging es um die Kündigung des Garagenmietvertrags und die Frage, wer rechtlich Mieter des Stellplatzes war.

Das Amtsgericht Hamburg (AG) befasste sich mit der Frage, ob ein Mietvertrag über eine Garage automatisch mit dem Wohnraummietvertrag verbunden ist, wenn beide Verträge ähnlich aussehen. Im Verfahren ging es um die Kündigung des Garagenmietvertrags und die Frage, wer rechtlich Mieter des Stellplatzes war.

Im August 2016 mietete eine Frau gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Wohnung und auf dem Grundstück zudem einen Garagenstellplatz für monatlich 110 EUR. Vertraglich festgelegt war, dass beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können. Außerdem wurde vereinbart, dass Garagenmietvertrag und Wohnraummietvertrag voneinander unabhängig sind – selbst, wenn beide bestehen oder später abgeschlossen werden. Der Garagenmietvertrag wurde jedoch nur von der Frau unterschrieben, obwohl im Kopf des Vertrags auch der Name ihres Mannes stand. Handschriftlich trug die Frau ihren Namen und ihre Adresse ein, der Name des Mannes blieb unberührt. Nach einer Abmahnung wegen Zahlungsverzugs kündigte der Vermieter den Garagenvertrag fristgerecht zum 31.03.2025 und später gegenüber beiden Ehepartnern auch den Wohnraummietvertrag. Die Frau meinte jedoch, dass die Kündigung der Garage unwirksam wäre, da ihr Mann ebenfalls Mieter geworden sei und Wohnung und Garage einen gemeinsamen Vertrag bildeten. Sie verweigerte die Herausgabe der Garage.

Das AG entschied, dass allein die Frau Mieterin der Garage geworden war. Es sei nicht zulässig, aus der fehlenden Unterschrift des Mannes auf ein Vertretungsverhältnis zu schließen, da es ebenso gut möglich war, dass die Unterschrift schlicht vergessen wurde. Außerdem handelte es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag für Wohnung und Garage, da beide Verträge getrennt abgeschlossen wurden, unterschiedliche Kündigungsfristen enthielten und im Garagenvertrag ausdrücklich festgehalten war, dass keine Verbindung zum Wohnraummietvertrag bestehen sollte. Die Kündigung des Garagenmietvertrags war daher wirksam.

Hinweis: Garagen- oder Stellplatzverträge können unabhängig von der Wohnung gekündigt werden. Fehlt die Unterschrift eines Mitmieters, wird er nicht automatisch Mieter. Verträge mit unterschiedlichen Regelungen sind in der Regel getrennt zu behandeln.

Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 07.11.2025 – 49 C 174/25

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

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