Ohne Insolvenzverfahren: Nachlassverwaltung darf bei überschuldetem Nachlass beendet werden

Artikel vom 07.04.2026

Bei einem unübersichtlichen Nachlass sowie zum Schutz der Erben kann durch das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung angeordnet werden. Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) war dabei die Frage, ob eine solche Nachlassverwaltung bei einem überschuldeten Nachlass beendet werden darf.

Bei einem unübersichtlichen Nachlass sowie zum Schutz der Erben kann durch das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung angeordnet werden. Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) war dabei die Frage, ob eine solche Nachlassverwaltung bei einem überschuldeten Nachlass beendet werden darf.

Der Erblasser war von zwei Personen beerbt worden. Ein Gläubiger hatte gegen den Nachlass eine gerichtlich bestätigte Forderung. Da die Erben die Zahlung mit Hinweis auf die Überschuldung verweigerten, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung an. Eine gerichtlich bestellte Verwalterin sollte das Vermögen sichern und die Gläubiger befriedigen. Nach Prüfung teilte die Verwalterin dem Gericht mit, dass praktisch kein verwertbares Vermögen vorhanden sei. Die Schulden überstiegen den Nachlass um mindestens 200.000 EUR. Daraufhin hob das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung wieder auf. Dagegen legte ein Gläubiger Beschwerde ein. Er meinte, die Verwalterin hätte den Nachlass zunächst an ihn herausgeben müssen, damit er daraus im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung suchen könne. Außerdem habe die Verwalterin nicht ausreichend geprüft, ob doch noch verwertbares Vermögen existiere. Insbesondere seien Lebensversicherungen vorhanden gewesen. Zudem hätte sie ein Insolvenzverfahren über den Nachlass beantragen müssen.

Das OLG entschied jedoch, dass die Nachlassverwaltung in einem solchen Fall aufgehoben werden darf und kein zusätzliches Insolvenzverfahren beantragt werden muss. Die genannten Lebensversicherungen führten nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Bewertung. Zwei Versicherungen waren an eine Bank abgetreten worden und hatten nur vergleichsweise geringe Werte. Selbst ohne die Abtretung hätten sie die hohen Schulden nicht ausgleichen können. Eine weitere Versicherung war derart ausgestaltet, dass sie direkt an eine begünstigte Person ausgezahlt wurde und daher gar nicht zum Nachlass gehörte. Auch mögliche Anfechtungsansprüche gegen frühere Vermögensübertragungen seien nicht konkret dargelegt worden. Der Gläubiger konnte nicht verlangen, dass ihm der Nachlass durch die Verwalterin herausgegeben wird – diese Aufgabe liege schlichtweg nicht bei der Nachlassverwaltung. Erst nach Aufhebung der Verwaltung können die Erben die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. Dann sind Gläubiger berechtigt, den vorhandenen Nachlass direkt zu verwerten.

Besonders wichtig war die Frage, ob die Verwalterin zusätzlich ein Insolvenzverfahren über den Nachlass hätte beantragen müssen, die das OLG verneinte. Wenn bereits sicher ist, dass nicht genug Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken, wäre ein Insolvenzantrag reine Förmelei und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit widersprach das Gericht einer älteren Entscheidung eines anderen OLG und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine weitere Beschwerde zu.

Hinweis: Reicht ein Nachlass nicht einmal aus, um Verfahrenskosten zu decken, kann eine Nachlassverwaltung beendet werden. Ein zusätzliches Insolvenzverfahren ist dann nicht zwingend erforderlich. Gläubiger müssen ihre Ansprüche anschließend direkt gegenüber den Erben geltend machen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.02.2026 – 3 W 4/26

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

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