Objektive Umstände nötig: Keine Vermögenssicherung des Pflichtteilsberechtigten durch einen Arrest

Artikel vom 05.01.2026

Mithilfe eines sogenannten Arrests kann ein Gläubiger zur Sicherung einer Geldforderung das Vermögen des Schuldners – beispielsweise Immobilienvermögen – vorübergehend "einfrieren" lassen, um einer drohenden Verschiebung dieser Vermögenswerte entgegenzuwirken. Ein solcher Arrestanspruch war Gegenstand eines Rechtsstreits eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber einer Erbin vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Mithilfe eines sogenannten Arrests kann ein Gläubiger zur Sicherung einer Geldforderung das Vermögen des Schuldners – beispielsweise Immobilienvermögen – vorübergehend „einfrieren“ lassen, um einer drohenden Verschiebung dieser Vermögenswerte entgegenzuwirken. Ein solcher Arrestanspruch war Gegenstand eines Rechtsstreits eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber einer Erbin vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Der Sohn des Erblassers verlangte von der Alleinerbin – der Ehefrau des Verstorbenen – seinen Pflichtteil. Ein wesentlicher Teil des Vermögens bestand aus landwirtschaftlichen Grundstücken, die bereits Jahre vor dem Erbfall auf eine Tochter übertragen worden waren. Der Sohn war der Ansicht, dass für diese Übertragung die Zustimmung der Ehefrau notwendig gewesen sei, die aber beim Tod des Erblassers nicht vorgelegen habe. Hierdurch befürchtete der Sohn, dass sein Pflichtteil verkürzt werden könne. Mithilfe des Arrests wollte er erreichen, dass die Grundstücke nicht anderweitig übertragen werden können, bis die Pflichtteilsansprüche ermittelt sind.

Wie zuvor bereits die Vorinstanz – das Landgericht – wies nun auch das OLG den Antrag zurück. Beide Gerichte stellten klar, dass der Pflichtteilsberechtigte gegenüber der Tochter des Erblassers keinen geeigneten Anspruch habe, der durch einen Arrest gesichert werden könne. Der Sohn habe keine konkreten erbrechtlichen oder sonstigen Ansprüche dargelegt, weshalb es an einem Anspruch fehle, der vorläufig gesichert werden konnte. Gegenüber der Witwe als Alleinerbin sei der Sohn zwar grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Dies genüge aber nicht für einen Arrestanspruch. Die allgemeine Sorge, dass er Ansprüche später nicht mehr vollstrecken könne, reichten für einen Arrest nicht aus. Es müssen vielmehr objektive Umstände vorliegen, die eine solche Gefahr nahelegen – und derartige Umstände konnten in beiden Instanzen nicht festgestellt werden.

Hinweis: Das OLG stellte im Übrigen auch klar, dass die familienrechtliche Notwendigkeit zur Zustimmung in einer Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten nur dem Schutz etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche diene, nicht aber dem Schutz von Pflichtteilsberechtigten.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.10.2025 – 3 W 50/25

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

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