Ein Testament kann sowohl handschriftlich als auch von einem Notar wirksam errichtet werden. Wie der ungewöhnliche Fall zu beurteilen ist, dass ein niederländischer Notar auf deutschem Staatsgebiet ein Testament für einen niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland beurkundet, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Erblasser hatte zunächst seinen Enkel als Alleinerben eingesetzt. Kurz vor seinem Tod errichtete er jedoch ein neues Testament, mit dem er das frühere widerrief, seine geschiedene Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte und ausdrücklich niederländisches Erbrecht wählte. Beurkundet wurde dieses zweite Testament am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland durch eine niederländische Notaranwärterin. Der Enkel hielt das Testament für unwirksam und klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Alleinerbe sei.
Der BGH wies die Klage in letzter Instanz jedoch ab. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, welches Recht für die Form und den Inhalt des Testaments gelte – und maßgeblich war hier das niederländische Recht, weil der Erblasser Niederländer war und dieses Recht auch ausdrücklich gewählt hatte. Zwar habe die Notaranwärterin gegen niederländische Vorschriften verstoßen, weil sie außerhalb der Niederlande tätig wurde. Nach niederländischem Recht führe dieser Verstoß jedoch nicht automatisch dazu, dass das Testament ungültig ist. Auch aus deutscher Sicht sah der BGH keinen Grund, das Testament zu verwerfen. Weder liege ein schwerer Verstoß gegen grundlegende deutsche Rechtsprinzipien vor, noch sei das Ergebnis für die deutsche Rechtsordnung untragbar. Deshalb müsse das nach den europäischen Kollisionsregeln berufene niederländische Recht akzeptiert werden – selbst, wenn die Beurkundung nach deutschem Notarrecht so nicht zulässig gewesen wäre. Das Testament sei damit sowohl formell als auch inhaltlich wirksam, und die geschiedene Ehefrau wurde wirksam Alleinerbin.
Hinweis: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist entscheidend, welches Recht anwendbar ist. Wer das Erbrecht seines Heimatstaates wirksam wählt, muss sich auch bei Formfragen grundsätzlich an diesem Recht messen lassen.
Quelle: BGH, Urt. v. 21.01.2026 – IV ZR 40/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)