In diesem Fall musste geklärt werden, ob ein Nachlasspfleger ein zum Nachlass gehörendes Haus verkaufen durfte, um Wertverluste beispielsweise durch bauliche Alterungsprozesse des Gebäudes zu vermeiden. Eine mögliche Erbin hatte diesem Verkauf widersprochen, das Nachlassgericht den Verkauf aber zunächst genehmigt. Lesen Sie hier, was das Saarländische Oberlandesgerichts (OLG) dazu meinte.
Nach dem Tod der im Jahr 2020 verstorbenen Erblasserin war die Erbfolge zunächst unklar, weshalb das zuständige Nachlassgericht einen Nachlasspfleger eingesetzt hatte. Zu dessen Aufgaben gehörte es, das Vermögen der Verstorbenen zu sichern, zu verwalten und es im Interesse der noch unbekannten Erben zu erhalten. Zum Nachlass gehörte unter anderem eine Immobilie, die teilweise vermietet war. Der Verkehrswert der Immobilie lag bei etwa 176.000 EUR, zudem bestand der Nachlass aus einem Barvermögen von mehr als 330.000 EUR. Der Nachlasspfleger wollte die Immobilie im Jahr 2025 verkaufen und begründete dies damit, dass die Mieteinnahmen nicht ausreichten, um die laufenden Kosten zu decken. Zudem verschlechtere sich der bauliche Zustand der Immobilie, so dass diese ohne größere Investitionen an Wert verliere. Zwischen den zu diesem Zeitpunkt bekannten Erben bestand Uneinigkeit über den Verkauf der Immobilie.
Das OLG untersagte den Verkauf durch den Nachlasspfleger und stellte klar, dass es in erster Linie zur Aufgabe des Nachlasspflegers gehört, den Nachlass zu sichern und zu bewahren. Ein Verkauf der Immobilie ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn besondere sachliche Gründe vorliegen. Dies können hohe und nicht mehr tragbare Unterhaltungskosten, drohende erhebliche Bauschäden, die notwendige Zahlung von Nachlassschulden oder eine zwingend erforderliche Umwandlung in liquide Mittel sein. Keiner dieser Gründe konnte hier durch das Gericht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass sich der Zustand eines Gebäudes ohne Pflege verschlechtern kann, rechtfertigt noch keinen Verkauf. Zudem war durch das Barvermögen eine ausreichende Liquidität vorhanden. Auch der mögliche erzielbare Kaufpreis oberhalb eines gutachterlich ermittelten Verkehrswerts rechtfertigt keine Veräußerung der Immobilie, da der Zweck der Nachlasspflegschaft die Sicherung des Nachlasses und nicht die Vermögensvermehrung ist.
Hinweis: Im Rahmen der Nachlasspflegschaft steht im Vordergrund, den Nachlass zu sichern. In Zweifelsfällen ist abzuwarten, bis die Erben feststehen, damit diese in die Lage versetzt werden, selbst Entscheidungen über das Schicksal von Nachlassgegenständen zu treffen.
Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 29.07.2025 – 5 W 34/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)