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Modernes Einwurfeinschreiben: Der bewährte Nachweis gerät nach Digitalisierung ins Wanken

Artikel vom 03.03.2026

Die Digitalisierung eines ehemals analogen Vorgangs – und zwar des Einwurfeinschreibens – hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) beschäftigt. Denn wo typische Abläufe entfallen und damit die bisherige Lebenserfahrung auch nicht mehr heranzuziehen ist, kann auch die Argumentation mit dem sogenannten Anscheinsbeweis ins Leere laufen.

Die Digitalisierung eines ehemals analogen Vorgangs – und zwar des Einwurfeinschreibens – hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) beschäftigt. Denn wo typische Abläufe entfallen und damit die bisherige Lebenserfahrung auch nicht mehr heranzuziehen ist, kann auch die Argumentation mit dem sogenannten Anscheinsbeweis ins Leere laufen.

Streitpunkt war hier der Zugang einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) im Oktober 2023. Der Fall betraf den Mitarbeiter eines Abfalldienstleisters, der zwischen 2020 und 2023 wiederholt krankgemeldet war. Vor einer geplanten personenbedingten Kündigung wollte das Unternehmen das bEM durchführen. Strittig war nun, ob die Einladung den Mitarbeiter überhaupt erreicht hatte. Der Arbeitgeber verwies auf den Einlieferungsbeleg eines modernen Einwurfeinschreibens, während der Mitarbeiter dessen Empfang bestritt.

Das Arbeitsgericht lehnte die Klage zunächst ab, weil es die Kündigung als unverhältnismäßig ansah. Die Vorlage der Sendungsverfolgung reichte nach Ansicht des Gerichts zudem nicht aus, um einen Anscheinsbeweis zu begründen. Auch das LAG bestätigte diese Entscheidung in der Berufung und erklärte, dass ein Anscheinsbeweis nur greife, wenn ein typischer Ablauf vorliege, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweise. Früher konnte ein Postbote durch das Abziehen eines „Peel-off-Labels“, das auf den Auslieferungsbeleg geklebt und datiert wurde, den Zugang nachweisen. Heute würden Sendungen digital erfasst und der Posteinwurf elektronisch dokumentiert. Die Postboten müssten dabei nur dienstvorschriftsmäßig prüfen, ob der Briefkasten korrekt adressiert sei. Dieses Vorgehen sei jedoch zu untypisch, um einen sicheren Anscheinsbeweis zu begründen. Digitale Signaturen und Scanneraufzeichnungen allein reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Hinweis: Die Entscheidung hat Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Sie sollten sich nicht allein auf moderne Einwurfeinschreiben verlassen, um den Zugang wichtiger Schreiben wie Kündigungen zu dokumentieren. Stattdessen empfiehlt das Gericht, den Empfang persönlich bestätigen zu lassen oder andere zuverlässige Nachweise zu erbringen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt ist.

Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 14.07.2025 – 4 SLa 26/24

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

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