Mobiler Blitzer: Fehlende Protokollierung ist als schwerer Fehler im Bußgeldbescheid nicht heilbar

Artikel vom 05.01.2026

Dieser Fall, der vor dem Amtsgericht Leonberg (AG) landete, beweist, wie wichtig exakte Vorgaben sind – und vor allem auch, wie wichtig Fachleute sind, die erkennen, wann eben jene Vorgaben nicht akribisch eingehalten wurden. Knackpunkt war hier ein sogenannter Enforcementtrailer, der als mobiler Blitzeranhänger jene Fotos schießt, die zahlreiche Autofahrer teuer zu stehen kommen. Dass bei einer derart autonom laufenden Technik exakte, regelmäßige Kontrollen und Protokollierungen nötig sind, versteht sich von selbst. Oder etwa nicht? Lesen Sie selbst.

Dieser Fall, der vor dem Amtsgericht Leonberg (AG) landete, beweist, wie wichtig exakte Vorgaben sind – und vor allem auch, wie wichtig Fachleute sind, die erkennen, wann eben jene Vorgaben nicht akribisch eingehalten wurden. Knackpunkt war hier ein sogenannter Enforcementtrailer, der als mobiler Blitzeranhänger jene Fotos schießt, die zahlreiche Autofahrer teuer zu stehen kommen. Dass bei einer derart autonom laufenden Technik exakte, regelmäßige Kontrollen und Protokollierungen nötig sind, versteht sich von selbst. Oder etwa nicht? Lesen Sie selbst.

Bei einem Autofahrer wurde ein Geschwindigkeitsverstoß durch einen Enforcementtrailer ermittelt. Es erging folglich ein Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch einlegen ließ. Im Zuge dessen erhielt sein Anwalt Akteneinsicht – und so konnte schließlich festgestellt werden, dass das besagte Messgerät in einem Zeitraum von 14 Tagen ununterbrochen im Einsatz war. Ebenso konnte der Akte entnommen werden, dass die Daten des Geräts zwischen Messbeginn und Messende ausgelesen wurden. Dieser Vorgang wurde mit dem Datum 15.05.2025 durch Unterschrift des für die Messung Verantwortlichen und dem für die Auswertung Verantwortlichen im Protokoll dokumentiert. Der Betroffene war jedoch „erst“ am 16.05.2025 erfasst worden. So begründete der Verteidiger seinen Einspruch auch mit berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Messung, da für die konkrete Messung seines Mandanten am 16.05.2025 maßgebliche Aktenbestandteile wie das Messprotokoll fehlten. Und ohne seien konkrete Feststellungen zum Tatort und Tattag nicht zu treffen. Dennoch nahm die Behörde den Bescheid nicht zurück.

Das AG sah das anders als die Behörde: Nach den Mitteilungen der Behörde fehlten für den Tatzeitpunkt maßgebliche Aktenbestandteile – insbesondere ein Messprotokoll, das sich dem 16.05.2025 zuordnen ließ. Daher seien der Tattag und auch der Tatvorwurf nicht nachprüfbar. Dabei sei vor allem die Tat nicht ausreichend konkretisierbar, was einen wesentlichen Fehler im Bußgeldbescheid bedeute. Das Verfahren wurde eingestellt, der Betroffene musste auch die notwendigen Auslagen seines Verteidigers nicht tragen.

Hinweis: Der Beschluss des AG gibt Anlass, bei Geschwindigkeitsmessungen die Messprotokolle genau zu prüfen und mit den Erfassungsdaten des Mandanten abzugleichen. Bei fehlender Protokollierung liegt ein schwerer Fehler im Bußgeldbescheid vor, der nicht geheilt werden kann.

Quelle: AG Leonberg, Urt. v. 02.10.2025 – 4 OWi 354 Js 89886/25

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

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