Milieuschutzgebiete: Behutsame Anhebung der Ausstattung auf durchschnittliche Standards möglich

Artikel vom 02.06.2025

Milieuschutzgebiete sind städtebauliche Gebiete, die die bestehende Wohnbevölkerung vor Verdrängung schützen und die soziale Zusammensetzung des Gebiets erhalten sollen. Sie werden durch städtebauliche Verordnungen, insbesondere im Rahmen des Baugesetzbuchs festgelegt. Bauliche Änderungen bedürfen in Milieuschutzgebieten folglich stets einer behördlichen Genehmigung. Ein Thema, mit dem sich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin naturgemäß gut auskennt.

Milieuschutzgebiete sind städtebauliche Gebiete, die die bestehende Wohnbevölkerung vor Verdrängung schützen und die soziale Zusammensetzung des Gebiets erhalten sollen. Sie werden durch städtebauliche Verordnungen, insbesondere im Rahmen des Baugesetzbuchs festgelegt. Bauliche Änderungen bedürfen in Milieuschutzgebieten folglich stets einer behördlichen Genehmigung. Ein Thema, mit dem sich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin naturgemäß gut auskennt.

In diesem Fall ging es um ein Schutzgebiet in Berlin-Mitte, einen bundesweiten Hotspot der sogenannten Gentrifizierung, deren Folgen Anlass für den Milieuschutz gaben. Eine Eigentümerin wollte im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch ein an der Wand hängendes WC ersetzen und einen Handtuchheizkörper einbauen. Eine andere Eigentümerin wollte zudem den Anbau von 13 Balkonen von jeweils 4 m² an die Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses durchsetzen. Als das Bezirksamt die Genehmigungen versagte, klagten beide Eigentümerinnen.

Das VG gab den Klagen statt. Das Bezirksamt muss die Genehmigungen erteilen. Wandhängende WCs und Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone in der Größe von lediglich 4 m² sind nach Ansicht der Richter in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen.

Hinweis: Es handelt sich sicherlich um ein zeitgemäßes Urteil. Sollen Modernisierungen vorgenommen werden, haben Eigentümer natürlich das “Milieu” in den entsprechenden Gebieten zu berücksichtigen. Eine behutsame Anhebung des Ausstattungsstandards ist jedoch möglich.

Quelle: VG Berlin, Urt. v. 02.04.2025 – VG 19 K 17/22

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2025)

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