Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe – Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten

Artikel vom 07.06.2025

Eine Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe unterliegt besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen. Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen verstärkten Kündigungsschutz, der die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfordert. Fristlose Kündigungen sind unzulässig. Bei unrechtmäßiger Kündigung bestehen gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder höhere Abfindungen. Fachkundige rechtliche Beratung hilft, Ansprüche durchzusetzen und optimale Verhandlungsergebnisse zu erzielen.

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Bei einer Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe gilt ein besonderer Kündigungsschutz – eine fristlose Kündigung ist unzulässig und auch die ordentliche Kündigung unterliegt strengen Anforderungen
  • Die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist zwingend erforderlich – ohne diese ist jede Kündigung unwirksam, selbst bei vollständiger Betriebsschließung
  • Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen, ungerechtfertigte Kündigungen anzufechten und faire Abfindungen zu verhandeln – nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Die Nachricht trifft Sie in einer ohnehin emotional fordernden Zeit: Sie sind schwanger, und Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen wegen Geschäftsaufgabe. In dieser doppelt belastenden Situation stehen Sie vor vielen Fragen: Ist eine Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe überhaupt zulässig? Welche Rechte haben Sie? Welche finanziellen Ansprüche können Sie geltend machen?

Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht verstehen wir Ihre Sorgen und Ängste in dieser Situation. Die gute Nachricht: Das deutsche Arbeitsrecht bietet schwangeren Arbeitnehmerinnen einen besonders starken Schutz – auch bei einer Geschäftsaufgabe. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen ausführlich Ihre rechtliche Position und zeigen auf, wie wir Ihnen helfen können.

Der besondere Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Als schwangere Arbeitnehmerin genießen Sie einen besonderen gesetzlichen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht in § 17 ein grundsätzliches Kündigungsverbot vor. Dieser Schutz beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung. Während dieser Zeit darf Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Was bedeutet das konkret im Falle einer Geschäftsaufgabe?

Kündigung trotz Schwangerschaft bei Geschäftsaufgabe – nur mit behördlicher Zustimmung

Auch bei einer vollständigen Geschäftsaufgabe bleibt der Kündigungsschutz für schwangere Mitarbeiterinnen bestehen. Im Gegensatz zu regulären Arbeitsverhältnissen kann Ihr Arbeitgeber nicht einfach eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Vielmehr muss er zuvor die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.

Die Behörde prüft in jedem Einzelfall, ob die Kündigung mit der besonderen Situation einer schwangeren Arbeitnehmerin vereinbar ist. Eine Zustimmung wird in der Regel nur erteilt, wenn:

  1. Die Geschäftsaufgabe tatsächlich und endgültig erfolgt
  2. Es keinerlei Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung gibt
  3. Die Kündigung nicht vorzeitig – also vor der eigentlichen Geschäftsaufgabe – erfolgt

Ohne diese behördliche Zustimmung ist jede Kündigung – ob ordentlich oder außerordentlich – unwirksam und kann vor Gericht angefochten werden.

Ist eine fristlose Kündigung wegen Geschäftsaufgabe in der Schwangerschaft möglich?

Nein, eine fristlose Kündigung ist auch bei einer Geschäftsaufgabe nicht zulässig. Eine Geschäftsaufgabe stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Dies gilt für alle Arbeitnehmer und umso mehr für schwangere Mitarbeiterinnen.

Sollten Sie eine fristlose Kündigung wegen Geschäftsaufgabe erhalten haben, ist diese mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam und sollte umgehend rechtlich überprüft werden.

Die häufigsten Fehler bei Kündigungen schwangerer Mitarbeiterinnen

In unserer langjährigen Praxis haben wir zahlreiche Fälle erlebt, in denen Arbeitgeber bei der Kündigung schwangerer Mitarbeiterinnen im Rahmen einer Geschäftsaufgabe entscheidende Fehler begehen. Diese Fehler können die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben und eröffnen Ihnen Handlungsspielräume:

1. Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft?

Viele Arbeitgeber argumentieren, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Sie jedoch die Möglichkeit, Ihre Schwangerschaft noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitzuteilen. Der Kündigungsschutz greift dann rückwirkend.

2. Keine oder fehlerhafte Beteiligung der Aufsichtsbehörde

Ein häufiger Fehler ist, dass Arbeitgeber die zwingende Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht einholen oder im Antragsverfahren nicht alle relevanten Informationen offenlegen. Ohne diese behördliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

3. Unzureichende Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

Selbst bei einer Geschäftsaufgabe ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung in anderen Unternehmensteilen oder verbundenen Unternehmen möglich ist. Diese Prüfung wird häufig nicht oder nicht ausreichend durchgeführt.

4. Vorgeschobene Geschäftsaufgabe

In Einzelfällen wird eine Geschäftsaufgabe nur vorgeschoben, während der Betrieb in Wirklichkeit – etwa unter neuem Namen oder neuer Rechtsform – weitergeführt wird. Dies kann eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes darstellen.

Ihre Handlungsoptionen bei einer Kündigung in der Schwangerschaft

Wenn Sie als schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung wegen Geschäftsaufgabe erhalten haben, sollten Sie umgehend handeln. Die folgenden Schritte sind dabei besonders wichtig:

1. Sofortige rechtliche Prüfung der Kündigung

Lassen Sie die Kündigung umgehend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage läuft auch für schwangere Arbeitnehmerinnen. Eine verspätet eingereichte Klage kann dazu führen, dass Sie Ihre Rechte verlieren.

2. Mitteilung der Schwangerschaft, falls noch nicht erfolgt

Sofern Ihr Arbeitgeber noch keine Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft hat, informieren Sie ihn umgehend schriftlich und fügen Sie möglichst eine ärztliche Bescheinigung bei. Dies sollte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.

3. Prüfung der behördlichen Zustimmung

Erfragen Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz), ob und mit welcher Begründung eine Zustimmung zur Kündigung erteilt wurde.

4. Verhandlung über eine angemessene Abfindung

Auch wenn die Kündigung unwirksam ist, kann in manchen Situationen – etwa bei tatsächlicher vollständiger Betriebsaufgabe – eine Verhandlungslösung mit angemessener Abfindung sinnvoller sein als ein langwieriger Rechtsstreit.

Abfindungsansprüche bei Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe

Bei einer Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe können Sie unter bestimmten Umständen besonders hohe Abfindungen erwarten. Dies ergibt sich aus Ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und dem erhöhten Risiko des Arbeitgebers, vor Gericht zu unterliegen.

Faktoren für die Höhe der Abfindung

Die Höhe einer möglichen Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Höhe Ihres Einkommens
  • Ihr Lebensalter
  • Die besonderen Umstände der Schwangerschaft
  • Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen
  • Größe des Unternehmens und wirtschaftliche Lage
  • Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer Kündigungsschutzklage

Als grobe Orientierung gilt die Formel: Abfindungshöhe = Jahre im Betrieb × 0,5-1,0 Bruttomonatsgehälter

Bei schwangeren Arbeitnehmerinnen können jedoch deutlich höhere Faktoren zur Anwendung kommen, da:

  1. Das Risiko des Arbeitgebers, vor Gericht zu unterliegen, besonders hoch ist
  2. Die Kosten für eine Weiterbeschäftigung (inkl. Mutterschutz und evtl. Elternzeit) erheblich sind
  3. Die besondere Schutzbedürftigkeit bei Verhandlungen berücksichtigt werden muss

Die Verhandlung einer angemessenen Abfindung erfordert arbeitsrechtliches Fachwissen und Verhandlungsgeschick. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt über umfassende Erfahrung in der Durchsetzung optimaler Abfindungen für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Besonderheiten im Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies betrifft jedoch nicht den besonderen Kündigungsschutz für schwangere Frauen! Auch in Kleinbetrieben bleibt der Mutterschutz vollumfänglich bestehen.

Das bedeutet konkret:

  • Die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist auch im Kleinbetrieb erforderlich
  • Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam
  • Der Arbeitgeber muss auch im Kleinbetrieb einen außerordentlichen Grund nachweisen

Die möglichen Abfindungshöhen fallen im Kleinbetrieb allerdings oftmals geringer aus als in größeren Unternehmen. Dennoch können bei geschickter Verhandlungsführung auch hier faire Ergebnisse erzielt werden.

Die Rolle des Betriebsrats

Falls in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, spielt dieser bei einer Geschäftsaufgabe eine wichtige Rolle:

Informations- und Beratungsrechte

In Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplante Geschäftsaufgabe informieren und mit ihm beraten. Dies umfasst:

  • Details zur geplanten Geschäftsaufgabe (Zeitpunkt, Umfang, Gründe)
  • Verhandlungen über einen Interessenausgleich
  • Verhandlungen über einen Sozialplan

Sozialplan für schwangere Mitarbeiterinnen

Im Rahmen eines Sozialplans kann der Betriebsrat besondere Regelungen für schwangere Mitarbeiterinnen vereinbaren, etwa:

  • Höhere Abfindungen
  • Bevorzugte Weiterbeschäftigung in anderen Unternehmensteilen
  • Spezielle Unterstützungsleistungen

Anhörung vor Kündigungen

Vor jeder Kündigung – auch bei schwangeren Mitarbeiterinnen – muss der Betriebsrat angehört werden. Ohne diese Anhörung ist die Kündigung formell unwirksam, selbst wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.

Sollten Sie in einem Unternehmen mit Betriebsrat arbeiten, empfehlen wir Ihnen, frühzeitig Kontakt zum Betriebsrat aufzunehmen und ihn über Ihre Schwangerschaft zu informieren.

Unsere Unterstützung für Sie bei Dr. Rehder Rechtsanwälte

Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht bieten wir schwangeren Arbeitnehmerinnen, die von einer Kündigung wegen Geschäftsaufgabe betroffen sind, umfassende Unterstützung:

Sofortige Prüfung der Kündigung

Wir analysieren die Rechtmäßigkeit der Kündigung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren:

  • Wurde die Zustimmung der Aufsichtsbehörde korrekt eingeholt?
  • Liegt tatsächlich eine endgültige Geschäftsaufgabe vor?
  • Wurden alle formalen Anforderungen eingehalten?
  • Bestehen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten?

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Bei einer unrechtmäßigen Kündigung setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch:

  • Einreichung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist
  • Vertretung vor dem Arbeitsgericht
  • Erwirkung einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen
  • Durchsetzung von Lohnansprüchen für die Zeit des Mutterschutzes

Verhandlung optimaler Abfindungen

Auch bei einer rechtmäßigen Kündigung verhandeln wir für Sie die bestmögliche Abfindung:

  • Strategische Vorbereitung der Verhandlungsgespräche
  • Nutzung unserer Erfahrung aus zahlreichen vergleichbaren Fällen
  • Berücksichtigung aller relevanten Faktoren für eine höhere Abfindung
  • Rechtssichere Gestaltung von Aufhebungsverträgen

Sicherung Ihrer Ansprüche auf Sozialleistungen

Wir beraten Sie umfassend zu den Auswirkungen auf Ihre Ansprüche:

  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Arbeitslosengeld
  • Insolvenzgeld bei drohender Arbeitgeberinsolvenz

Unsere Mandantinnen schätzen besonders unsere empathische Beratung in dieser doppelt belastenden Situation. Wir nehmen uns Zeit für Ihre individuellen Sorgen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen, die sowohl rechtlich als auch persönlich optimal zu Ihrer Situation passen.

Ihre Rechte bei Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe

Eine Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe stellt eine besondere rechtliche und persönliche Herausforderung dar. Das deutsche Arbeitsrecht bietet Ihnen jedoch starke Schutzrechte:

  • Der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes gilt auch bei Geschäftsaufgabe
  • Ohne Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist jede Kündigung unwirksam
  • Eine fristlose Kündigung ist in der Regel unzulässig
  • Bei einer unrechtmäßigen Kündigung haben Sie gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung

Als erfahrene Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht bei Dr. Rehder Rechtsanwälte stehen wir Ihnen in dieser schwierigen Situation kompetent zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?

Eine gesetzliche Pflicht zur Information besteht nicht. Allerdings können Sie den besonderen Kündigungsschutz nur in Anspruch nehmen, wenn Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt. Wir empfehlen daher, die Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen und durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde der Kündigung zustimmt?

Selbst bei Zustimmung der Behörde können Sie die Kündigung auf andere rechtliche Mängel überprüfen lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung im Wege eines Widerspruchs anzufechten. In vielen Fällen ist trotz behördlicher Zustimmung eine gute Verhandlungsposition für eine angemessene Abfindung gegeben.

Wie lange dauert das Zustimmungsverfahren bei der Aufsichtsbehörde?

Das Verfahren dauert in der Regel zwei bis vier Wochen. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen. Tut er es dennoch, ist die Kündigung unwirksam.

Kann ich während der Schwangerschaft einem Aufhebungsvertrag zustimmen?

Ja, ein Aufhebungsvertrag ist auch während der Schwangerschaft möglich und unterliegt nicht dem behördlichen Zustimmungsvorbehalt. Allerdings sollten Sie einen solchen Vertrag unbedingt anwaltlich prüfen lassen, da er Auswirkungen auf Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Mutterschaftsleistungen haben kann.

Welche Fristen muss ich bei einer Kündigungsschutzklage beachten?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist gilt auch für schwangere Arbeitnehmerinnen und ist unbedingt einzuhalten.

Kann ich auch bei einer rechtmäßigen Kündigung eine Abfindung verlangen?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis sind Arbeitgeber jedoch oft zu Abfindungszahlungen bereit, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Dies gilt besonders bei schwangeren Mitarbeiterinnen aufgrund des erhöhten Prozessrisikos für den Arbeitgeber.

Wie wirkt sich eine Kündigung auf das Mutterschaftsgeld und Elterngeld aus?

Bei einer Kündigung während der Schwangerschaft haben Sie weiterhin Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen. Das spätere Elterngeld berechnet sich nach Ihrem Einkommen vor der Schwangerschaft und bleibt von der Kündigung unberührt.

Was gilt, wenn die Geschäftsaufgabe nur vorgeschoben ist?

Wird das Geschäft unter anderem Namen oder anderer Rechtsform weitergeführt, kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen. In diesem Fall geht Ihr Arbeitsverhältnis automatisch auf den neuen Betriebsinhaber über, und eine Kündigung wegen Geschäftsaufgabe wäre unwirksam.

Wie lange dauert ein Kündigungsschutzprozess typischerweise?

Ein Kündigungsschutzprozess dauert in erster Instanz üblicherweise drei bis sechs Monate. Bei schwangeren Arbeitnehmerinnen kann das Verfahren unter Umständen beschleunigt werden, wenn eine besondere Dringlichkeit dargelegt wird.

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