Ein Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist dabei an die Anordnungen des Erblassers gebunden und kann bei schweren Pflichtverletzungen aus dem Amt entlassen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste entscheiden, ob eine Witwe aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin entlassen werden muss, weil sie zugleich Nießbrauchsberechtigte am Nachlass ist.
Die Eheleute hatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament eine besondere Gestaltung gewählt: Die Kinder wurden Erben, zugleich erhielt die Ehefrau als überlebende Ehegattin ein Nießbrauchsvermächtnis an den Immobilien und wurde zur Dauertestamentsvollstreckerin bestimmt. Ziel war es, die Ehefrau umfassend abzusichern und ihr bis zu ihrem Tod die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses zu ermöglichen. Nach dem Tod des Ehemanns beanstandete ein Sohn als Erbe unter anderem unterlassene Sanierungen, angebliche Verstöße gegen Bau- und Brandschutzrecht, eine unzureichende Bewirtschaftung der Grundstücke sowie mangelnde Information der Erben. Das Nachlassgericht folgte diesen Vorwürfen und entließ die Ehefrau daher aus dem Amt.
Diese Entscheidung hob das OLG jedoch auf. Es stellte klar, dass ein Testamentsvollstrecker nur dann entlassen werden darf, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die konkrete Gefahr, dass die Interessen der Erben erheblich geschädigt werden. Maßgeblich sei dabei stets der Wille des Erblassers. Im vorliegenden Fall sei die Doppelrolle aus Nießbrauch und Testamentsvollstreckung ausdrücklich gewollt gewesen. Eine abstrakte Interessenkollision reiche daher nicht aus, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Das OLG trennte deutlich zwischen den verschiedenen Rollen der Ehefrau. Die laufende Verwaltung und Nutzung der Immobilien falle ihr als Nießbrauchnehmerin zu, nicht als Testamentsvollstreckerin. Viele der beanstandeten Punkte – etwa Mietfragen, unterlassene Sanierungen oder die Nutzung einzelner Gebäude – beträfen daher allein ihre Stellung als Nießbrauchnehmerin. Solange dadurch keine erheblichen Nachteile für die Erben als Eigentümer drohten, liege keine Pflichtverletzung im Amt der Testamentsvollstreckerin vor. Auch bei Sanierungsfragen habe sie einen weiten Entscheidungsspielraum, wie ihn auch ein Eigentümer hätte.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Erben ernsthaft gefährdet seien, sah das Gericht nicht. Weder die vorgeworfenen baurechtlichen Probleme noch der Zustand einzelner Gebäude oder das Alter der Ehefrau rechtfertigten die Annahme, sie sei für die ordnungsgemäße Amtsführung ungeeignet. Die Entlassung aus dem Amt sei deshalb unverhältnismäßig. Der Antrag des Sohns wurde zurückgewiesen.
Hinweis: Ein Testamentsvollstrecker kann nicht schon wegen Spannungen mit den Erben oder einer möglichen Interessenkollision entlassen werden. Entscheidend ist, ob tatsächlich schwere Pflichtverletzungen vorliegen oder konkrete Gefahren für den Nachlass bestehen – und ob das beanstandete Verhalten überhaupt den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers betrifft.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.11.2025 – 21 W 93/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)