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Kann man ohne Grund gekündigt werden? Rechtliche Grundlagen und Ihre Möglichkeiten

Artikel vom 04.02.2026

Kann man ohne Grund gekündigt werden? Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz. Arbeitgeber müssen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe nachweisen. In der Probezeit und Kleinbetrieben gelten Ausnahmen, wobei Willkürverbot und Diskriminierungsschutz bestehen bleiben.

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer: Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift der gesetzliche Kündigungsschutz – eine Kündigung ohne Grund ist dann nicht zulässig.
  • Drei anerkannte Kündigungsgründe: Arbeitgeber müssen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe nachweisen können, um eine ordentliche Kündigung rechtswirksam auszusprechen.
  • Probezeit und Kleinbetriebe als Ausnahmen: In den ersten sechs Monaten und in Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, wobei dennoch das Willkürverbot und weitere rechtliche Schranken gelten.

Kündigungsschutz in Deutschland verstehen

Die Frage „Kann man ohne Grund gekündigt werden?“ beschäftigt viele Arbeitnehmer in Deutschland. Die Antwort ist differenziert und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das deutsche Arbeitsrecht bietet grundsätzlich umfassenden Schutz vor willkürlichen Kündigungen, kennt aber auch Ausnahmen.

Für Arbeitnehmer ist es entscheidend zu verstehen, unter welchen Umständen der Kündigungsschutz greift und wann Arbeitgeber tatsächlich ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis beenden dürfen. Diese Kenntnis ermöglicht es, die eigene rechtliche Position einzuschätzen und im Ernstfall angemessen zu reagieren.

Das Kündigungsschutzgesetz: Ihr rechtlicher Schutzschild

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bildet das Herzstück des Kündigungsschutzes in Deutschland. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Wann greift das Kündigungsschutzgesetz?

Der Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt allerdings nicht für alle Arbeitsverhältnisse. Zwei wesentliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Erstens muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben. Diese Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst kennenlernen können. In dieser Phase können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit geringeren rechtlichen Hürden beenden.

Zweitens muss der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Schwelle wurde durch § 23 Abs. 1 KSchG festgelegt. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begründet wurden, gilt noch die alte Grenze von fünf Arbeitnehmern. Bei der Berechnung werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber nicht einfach ohne Grund kündigen. Er muss einen der gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe nachweisen können.

Die drei anerkannten Kündigungsgründe im Detail

Das Kündigungsschutzgesetz erkennt drei Kategorien von Kündigungsgründen an, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können. Jede Kategorie stellt unterschiedliche Anforderungen an den Arbeitgeber.

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Der klassische Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung bei langandauernder oder häufiger Arbeitsunfähigkeit.

Wichtig ist: Der Arbeitnehmer trägt keine Schuld an der Situation. Die Leistungsunfähigkeit beruht auf objektiven Umständen, die in seiner Person liegen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Beeinträchtigung erheblich ist, eine negative Prognose für die Zukunft besteht und die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Zudem muss er darlegen, dass es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb gibt.

Bei krankheitsbedingten Kündigungen gelten strenge Anforderungen. Der Arbeitgeber muss nicht nur die bisherigen Fehlzeiten dokumentieren, sondern auch glaubhaft machen, dass künftig mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist. Eine pauschale Prognose reicht nicht aus.

Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus, das seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Anders als bei der personenbedingten Kündigung liegt hier ein Verschulden vor.

Typische Beispiele sind Arbeitsverweigerung, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen, Diebstahl oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. Entscheidend ist, dass das Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig gestört ist.

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung aussprechen. Diese dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann ausnahmsweise auf eine Abmahnung verzichtet werden. Die Kündigung ist das letzte Mittel und darf nur ausgesprochen werden, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Die Gründe liegen hier außerhalb der Person des Arbeitnehmers und außerhalb seines Verhaltens.

Klassische Fälle sind Auftragsrückgänge, Betriebsstilllegungen, Rationalisierungsmaßnahmen oder organisatorische Umstrukturierungen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass aufgrund der betrieblichen Veränderungen der Arbeitsplatz dauerhaft entfallen ist und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht.

Besondere Bedeutung kommt bei betriebsbedingten Kündigungen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zu. Sind mehrere Arbeitnehmer vergleichbar, muss der Arbeitgeber denjenigen kündigen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Dabei sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Eine fehlerhafte Sozialauswahl führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Kündigungen in der Probezeit: Weniger Schutz für Arbeitnehmer

In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Diese Probezeit ermöglicht es beiden Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Kündigungsfrist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB zu beenden.

Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass völlige Willkür herrscht. Auch in der Probezeit gelten rechtliche Schranken. Eine Kündigung darf nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, das Diskriminierungen wegen Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität verbietet.

Ebenso unzulässig sind Kündigungen aus sittenwidrigen Motiven oder unter Verstoß gegen Treu und Glauben. Selbst in der Probezeit genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen besonderen Schutz, etwa Schwangere nach § 17 MuSchG oder Schwerbehinderte nach § 168 SGB IX, für deren Kündigung die Zustimmung entsprechender Behörden erforderlich ist.

Die Probezeit sollte von beiden Seiten genutzt werden, um die gegenseitige Eignung zu prüfen. Arbeitnehmer können in dieser Phase auch selbst kurzfristig kündigen, wenn die Stelle nicht ihren Erwartungen entspricht.

Kleinbetriebe: Die Ausnahme vom Kündigungsschutz

Betriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. In diesen sogenannten Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne soziale Rechtfertigung kündigen. Die Berechnung der Arbeitnehmerzahl erfolgt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, wobei Teilzeitkräfte je nach Wochenarbeitszeit anteilig berücksichtigt werden.

Allerdings bedeutet die Nichtanwendbarkeit des KSchG nicht, dass in Kleinbetrieben völlige Rechtlosigkeit herrscht. Auch hier gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze. Eine Kündigung darf nicht willkürlich, treuwidrig oder sittenwidrig sein. Sie muss nach § 242 BGB den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung entwickelt, dass auch in Kleinbetrieben eine Kündigung unwirksam sein kann, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kündigung nur darauf abzielt, den Arbeitnehmer zu schädigen, oder wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

Zudem müssen auch in Kleinbetrieben die allgemeinen Kündigungsvorschriften beachtet werden. Dazu gehören die Schriftform nach § 623 BGB, die Einhaltung von Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Anhörung des Betriebsrats, falls dieser existiert. Besondere Kündigungsverbote, etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte, gelten unabhängig von der Betriebsgröße.

Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

Das deutsche Arbeitsrecht sieht für bestimmte Arbeitnehmergruppen einen besonderen Kündigungsschutz vor, der unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit gilt.

Schwangere und junge Mütter genießen nach § 17 MuSchG umfassenden Kündigungsschutz. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft keine Kenntnis hatte, sofern ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sind durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) besonders geschützt. Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Behörde prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist.

Eltern in Elternzeit sind nach § 18 BEEG vor Kündigungen geschützt. Vom Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, bis zum Ende der Elternzeit darf nicht gekündigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklären.

Betriebsratsmitglieder genießen nach § 15 KSchG besonderen Schutz. Während der Amtszeit und ein Jahr danach ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wahrnehmen können.

Auszubildende sind nach § 22 BBiG besonders geschützt. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.

Die außerordentliche Kündigung: Wenn es keinen Aufschub duldet

Neben der ordentlichen Kündigung kennt das deutsche Arbeitsrecht die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Diese fristlose Form der Beendigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und kann auch in der Probezeit und in Kleinbetrieben nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Schwelle für eine fristlose Kündigung liegt deutlich höher als bei der ordentlichen Kündigung.

Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl von Firmeneigentum, erhebliche Beleidigungen, tätliche Angriffe, grobe Arbeitsverweigerung oder Verrat von Betriebsgeheimnissen. Auch erhebliche Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers können einen wichtigen Grund darstellen.

Entscheidend ist, dass die Kündigung unmittelbar erfolgt. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden. Diese kurze Frist zeigt, dass es sich tatsächlich um einen dringenden Fall handeln muss. Lässt der Arbeitgeber mehr Zeit verstreichen, wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis doch noch fortgesetzt werden kann.

Auch bei der außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen. Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen, bei denen eine Besserung nicht zu erwarten ist oder das Vertrauensverhältnis so zerrüttet ist, dass eine Fortsetzung auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist, kann hierauf verzichtet werden.

Typische Fallkonstellationen und ihre rechtliche Bewertung

In der Praxis stellen sich häufig Fragen zur Wirksamkeit von Kündigungen in konkreten Situationen. Einige typische Konstellationen verdeutlichen, wie die rechtlichen Grundsätze angewendet werden.

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: Ein Arbeitnehmer fehlt über einen längeren Zeitraum immer wieder für wenige Tage. Der Arbeitgeber kündigt wegen der betrieblichen Belastung. Eine solche Kündigung kann zulässig sein, wenn die Fehlzeiten erheblich sind, eine negative Gesundheitsprognose vorliegt und die betrieblichen Interessen stark beeinträchtigt werden. Die bloße Summierung von Fehltagen reicht nicht aus.

Kündigung nach langem Krankenstand: Nach einem Jahr Krankheit spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus. Auch hier gelten strenge Anforderungen. Der Arbeitgeber muss eine negative Prognose für die künftige Gesundheit nachweisen und darlegen, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen erheblich sind. Zudem muss er prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz möglich ist.

Kündigung wegen schlechter Leistung: Ein Mitarbeiter erbringt dauerhaft unterdurchschnittliche Leistungen. Eine personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Eignung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer objektiv nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Subjektives Unvermögen allein reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Leistungsdefizite erheblich sind und keine Besserung zu erwarten ist.

Kündigung nach Betriebsübergang: Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ist eine Kündigung durch den bisherigen oder neuen Inhaber wegen des Betriebsübergangs selbst unwirksam. Der neue Inhaber kann jedoch aus anderen Gründen kündigen, etwa aus betriebsbedingten Gründen, wenn er Umstrukturierungen vornimmt. Die Sozialauswahl muss dabei den gesamten Betrieb umfassen.

Kündigung während einer Umschulung oder Weiterbildung: Befindet sich ein Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber geförderten Qualifizierungsmaßnahme, schützt dies nicht automatisch vor einer Kündigung. Allerdings kann eine Kündigung treuwidrig sein, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung selbst veranlasst hat und der Arbeitnehmer darauf vertraut hat, danach weiterbeschäftigt zu werden.

Kündigung wegen privater Internetnutzung: Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist das Ausmaß der Pflichtverletzung. Bei geringfügiger Nutzung reicht in der Regel eine Abmahnung aus. Bei exzessiver Nutzung über längere Zeiträume kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Praktische Tipps für Betroffene: So reagieren Sie richtig

Wer eine Kündigung erhält, sollte überlegt handeln. Die richtige Reaktion kann entscheidend für den weiteren Verlauf sein.

Bewahren Sie Ruhe: Eine Kündigung ist emotional belastend, aber übereilte Reaktionen können die Situation verschlimmern. Unterschreiben Sie keine Aufhebungsverträge oder Abfindungsvereinbarungen ohne vorherige rechtliche Prüfung. Selbst ein freundliches Gespräch mit dem Arbeitgeber kann später als Zustimmung zur Kündigung ausgelegt werden.

Prüfen Sie die Formalien: Eine Kündigung muss schriftlich im Sinne von § 623 BGB und eigenhändig im Original unterschrieben sein. Elektronische Übermittlungen (E-Mail, Fax) oder eingescannt/unterschriebene Kopien genügen nicht. Prüfen Sie, ob die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen ist und alle erforderlichen Angaben enthält.

Wahren Sie die Drei-Wochen-Frist: Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf wird die Kündigung als von Anfang an wirksam behandelt, selbst wenn sie rechtswidrig war.

Dokumentieren Sie alles: Sammeln Sie alle Unterlagen, die mit der Kündigung in Zusammenhang stehen. Dazu gehören Arbeitsverträge, Zeugnisse, Abmahnungen, E-Mails und sonstige Korrespondenz. Notieren Sie sich Gespräche mit dem Arbeitgeber und mögliche Zeugen.

Melden Sie sich arbeitsuchend: Um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Dies gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen.

Holen Sie rechtlichen Rat ein: Die Einschätzung, ob eine Kündigung rechtmäßig ist, erfordert juristische Fachkenntnisse. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Auch Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Rechtsschutz. Eine frühzeitige Beratung erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Abwehr der Kündigung.

Erwägen Sie Verhandlungen: Nicht jede Kündigung führt zum Prozess. Oft lässt sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine einvernehmliche Lösung finden. Dies kann etwa eine Abfindungszahlung sein, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder eine Verlängerung der Kündigungsfrist. Solche Vereinbarungen bieten beiden Seiten Planungssicherheit.

Aktuelle Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht

Das Arbeitsrecht unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzesänderungen und Rechtsprechung. Einige aktuelle Entwicklungen haben Einfluss auf den Kündigungsschutz.

Die Digitalisierung der Arbeitswelt wirft neue Fragen auf. Homeoffice und mobile Arbeit verändern die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers. Kündigungen wegen Pflichtverletzungen im Homeoffice, etwa wegen mangelnder Erreichbarkeit oder unzureichender Arbeitsleistung, müssen unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitssituation bewertet werden.

Die Überwachung von Arbeitnehmern, etwa durch Keylogger oder Videoüberwachung, ist datenschutzrechtlich problematisch. Beweise, die unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen gewonnen wurden, können im Kündigungsschutzprozess möglicherweise nicht verwertet werden. Die Rechtsprechung entwickelt hier neue Maßstäbe für die Zulässigkeit solcher Überwachungsmaßnahmen.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben zu zahlreichen betriebsbedingten Kündigungen geführt. Die Gerichte mussten prüfen, inwieweit Umsatzrückgänge und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Pandemie betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen können. Dabei wurde betont, dass nicht jede vorübergehende Krise einen dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen begründet.

Das Thema Diskriminierung gewinnt an Bedeutung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aus bestimmten Gründen. Kündigungen, die gegen diese Verbote verstoßen, sind unwirksam. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an den Nachweis einer Diskriminierung präzisiert und Arbeitnehmern erleichtert, ihre Rechte geltend zu machen.

Auch die Frage, wann eine Änderungskündigung zulässig ist, wird immer wieder diskutiert. Bei einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, gleichzeitig aber die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten. Die Änderungskündigung unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie eine Beendigungskündigung. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen zudem verhältnismäßig sein.

Die zunehmende Bedeutung von Compliance und Whistleblowing führt zu neuen Herausforderungen. Kündigungen von Hinweisgebern, die Missstände im Unternehmen aufdecken, sind besonders kritisch zu prüfen. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet seit 2023 zusätzlichen Schutz für Whistleblower.

Checkliste: Ihre Rechte bei einer Kündigung

Vor Erhalt der Kündigung:

  • Dokumentieren Sie Ihre Arbeitsleistung und mögliche Konflikte
  • Bewahren Sie wichtige E-Mails und Dokumente auf
  • Kennen Sie Ihre Kündigungsfrist und eventuelle Sonderkündigungsschutzrechte
  • Prüfen Sie, ob Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder eine Rechtsschutzversicherung haben

Nach Erhalt der Kündigung:

  • Prüfen Sie die Schriftform und die ordnungsgemäße Unterschrift
  • Notieren Sie das genaue Datum des Zugangs der Kündigung
  • Bewahren Sie das Kündigungsschreiben im Original auf
  • Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit
  • Prüfen Sie, ob besondere Kündigungsschutzrechte bestehen
  • Holen Sie innerhalb von drei Wochen rechtlichen Rat ein
  • Dokumentieren Sie alle weiteren Kontakte mit dem Arbeitgeber

Bei einer Kündigungsschutzklage:

  • Reichen Sie die Klage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht ein
  • Bereiten Sie alle relevanten Unterlagen vor
  • Benennen Sie mögliche Zeugen
  • Prüfen Sie Vergleichsangebote sorgfältig
  • Seien Sie auf einen längeren Prozess vorbereitet
  • Informieren Sie sich über Prozesskostenhilfe, falls erforderlich

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Kündigungen und Kündigungsschutz. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht und unserer Kenntnis der regionalen Rechtsprechung stehen wir Ihnen zur Seite. Durch unsere vollständig digitalisierte Arbeitsweise können wir schnell und effektiv reagieren, wenn es darauf ankommt.

Fazit: Kündigungsschutz bietet Sicherheit, aber keine absolute Garantie

Die Frage, ob man ohne Grund gekündigt werden kann, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das deutsche Arbeitsrecht bietet durch das Kündigungsschutzgesetz einen umfassenden Schutz für Arbeitnehmer, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern kann nicht einfach ohne Grund gekündigt werden.

Arbeitgeber müssen einen der drei anerkannten Kündigungsgründe nachweisen: personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Jede dieser Kategorien stellt spezifische Anforderungen, die genau geprüft werden müssen. Besondere Personengruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder genießen zusätzlichen Schutz.

Dennoch gibt es Ausnahmen. In der Probezeit und in Kleinbetrieben ist eine Kündigung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich, wobei auch hier rechtliche Schranken wie das Verbot der Diskriminierung und das Willkürverbot gelten. Die außerordentliche Kündigung erfordert in jedem Fall einen wichtigen Grund.

Wer eine Kündigung erhält, sollte nicht zögern, seine Rechte zu prüfen und gegebenenfalls gegen die Kündigung vorzugehen. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist strikt einzuhalten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist entscheidend für den Erfolg.

Das Arbeitsrecht entwickelt sich ständig weiter und reagiert auf neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und bei Unsicherheiten professionellen Rat einholen. Eine rechtzeitige Reaktion kann den Unterschied machen zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und einer erfolgreichen Abwehr der Kündigung oder zumindest dem Aushandeln einer fairen Abfindung.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit umfassender Erfahrung in der Region stehen wir Ihnen zur Seite und kämpfen für Ihre Rechte.

Häufig gestellte Fragen

Kann mein Arbeitgeber mir einfach so kündigen?

Nein, wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat, greift das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss dann einen der drei anerkannten Kündigungsgründe nachweisen können. In der Probezeit oder in Kleinbetrieben ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wobei dennoch rechtliche Schranken gelten.

Was kann ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Bleiben Sie ruhig und unterschreiben Sie nichts übereilig. Prüfen Sie die Formalien der Kündigung und bewahren Sie das Schreiben auf. Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Holen Sie innerhalb von drei Wochen rechtlichen Rat ein, da diese Frist für eine Kündigungsschutzklage eingehalten werden muss.

Muss mein Arbeitgeber vor einer Kündigung eine Abmahnung aussprechen?

Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, sein Verhalten zu ändern. Bei personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigungen ist keine Abmahnung notwendig. Auch bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann ausnahmsweise auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Bin ich in der Probezeit völlig schutzlos?

Nein, auch in der Probezeit gelten rechtliche Schranken. Eine Kündigung darf nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen und nicht sittenwidrig oder willkürlich sein. Besondere Kündigungsverbote, etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte, gelten auch in der Probezeit. Zudem muss die Kündigung schriftlich erfolgen und die zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten werden.

Was ist eine Änderungskündigung?

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Diese Form der Kündigung unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie eine Beendigungskündigung. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und damit die Rechtmäßigkeit der Änderungen gerichtlich prüfen lassen.

Kann ich gekündigt werden, wenn ich krank bin?

Ja, eine Kündigung während einer Krankheit ist grundsätzlich möglich. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber jedoch strenge Voraussetzungen erfüllen: erhebliche Fehlzeiten, negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz. Die Krankheit allein rechtfertigt keine Kündigung.

Was ist eine Sozialauswahl und wann kommt sie zum Tragen?

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern diejenigen auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Dabei sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Eine fehlerhafte Sozialauswahl führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Muss ich eine angebotene Abfindung akzeptieren?

Nein, Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung und müssen ein Angebot nicht annehmen. Allerdings wird in vielen Fällen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Abfindung vereinbart, um den Prozess zu beenden. Die Höhe orientiert sich in gerichtlichen Vergleichen häufig an der Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit; ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch grundsätzlich nicht. Sie sollten Abfindungsangebote sorgfältig prüfen.

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage verpasse?

Nach Ablauf der drei Wochen gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. Diese Ausschlussfrist ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa wenn Sie unverschuldet an der Klagerhebung gehindert waren, kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden.

Kann ich während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses einen neuen Job annehmen?

Ja, Sie dürfen und sollten sich um eine neue Stelle bemühen. Ihre Schadensminderungspflicht verlangt dies sogar. Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung beendet zwar in der Regel den Kündigungsschutzprozess nicht, kann aber Einfluss auf die Höhe einer eventuellen Abfindung oder eines Weiterbeschäftigungsanspruchs haben. Informieren Sie Ihren Anwalt über eine neue Beschäftigung.

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