Seinen Pkw auf privatem Gelände einfach so nach Gusto abzustellen, ist ebenso wenig anzuraten wie im öffentlichen Raum, und zwar auch ohne polizeilich initiierte Folgen. Das zeigt auch das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG), das Licht in die Tiefgaragensituation brachte, die zu diesem Gerichtstermin führte.
Die Klägerin parkte ihren Pkw in einer Tiefgarage auf einer privaten Stellplatzzufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, den die Klägerin somit zuparkte, beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Das schleppte den Pkw ab und übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von etwa 765 EUR. Die Klägerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim AG und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück. Daraufhin verklagte sie allerdings das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten – oder deutlicher: Sie wollte die 765 EUR zurück. Sie ging nämlich davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei. Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu Gunsten des Abschleppunternehmens, denn der Abschlepper war der Überzeugung, der hinterlegte Betrag stünde ihm zu.
Das AG hat dem Abschleppunternehmen Recht gegeben. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Klägerin ihren Pkw so abstellte, dass der Stellplatznutzer mit seinem Kfz nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Gericht ging weiterhin davon aus, dass das Fahrzeug der Klägerin die Ausfahrt nicht nur kurzzeitig blockierte. Dies ergab sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang. In diesem Vorgang liegt eine Eigentumsverletzung am Pkw des Stellplatznutzers, da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte. Der Stellplatznutzer war auch nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zum Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin erfolgte zudem auf privatem Grund, so dass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Wer in einer Tiefgarage einen privaten Stellplatz so zuparkt, dass dem Stellplatznutzer die Ausfahrt unmöglich ist, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird und er die Kosten hierfür tragen muss.
Quelle: AG München, Urt. v. 20.01.2025 – 191 C 19243/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)