Nach Ansicht seiner Arbeitgeberin hatte ein Mitarbeiter in diesem Fall lediglich intern die Abteilungen gewechselt. Doch so schlüssig waren die Umstände nicht, die vor das Arbeitsgericht Köln (ArbG) führten. Weil der Mitarbeiter im Kinobetrieb gleich zweimal hintereinander befristet eingestellt und dann entlassen wurde, war nun zu prüfen, ob die zweite befristete Anstellung ohne Sachgrund überhaupt gültig war und somit auch die darauffolgende Kündigung.
Das Filmtheater stellte einen Beschäftigten zunächst von Ende August 2023 bis Ende August 2024 als Filmvorführer in Teilzeit ein. Zu seinen Aufgaben gehörten auch Moderationen und Vorbereitungen eines besonderen Filmformats. Fünf Tage nach Ablauf dieses Vertrags erhielt er einen neuen befristeten Vertrag als Teilzeitkraft im Marketing, ebenfalls für ein Jahr. Während dieser Zeit übernahm er gelegentlich wieder die vorherige Tätigkeit als Filmvorführer und Tätigkeiten im Service. Im April 2025 folgte schließlich eine fristlose Kündigung, die jedoch nur von einer von zwei Geschäftsführerinnen unterzeichnet war, obwohl laut Handelsregister beide gemeinsam zeichnen mussten. Der Beschäftigte wies die Kündigung daher zurück und machte geltend, dass die erneute Befristung sowieso unwirksam gewesen sei.
Das ArbG bestätigte zunächst, dass die fristlose Kündigung schon wegen der fehlenden Vollmacht nicht gültig war. Anschließend bewertete es die Befristung des zweiten Vertrags. Nach dem Gesetz ist eine Befristung ohne Grund nur dann zulässig, wenn vorher kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Da der Beschäftigte bereits ein Jahr zuvor dort gearbeitet hatte, durfte der neue Vertrag nicht erneut ohne Sachgrund befristet werden. Die kurze Unterbrechung von wenigen Tagen änderte daran nichts. Auch die Aufgaben im Marketing unterschieden sich nach Ansicht des Gerichts nicht so deutlich von der früheren Tätigkeit, dass eine Ausnahme erlaubt gewesen wäre. Beide Stellen waren Teilzeitjobs und verlangten ähnliche Fähigkeiten. Damit galt die Befristung als unwirksam – das Arbeitsverhältnis lief unbefristet weiter.
Hinweis: Eine sachgrundlose Befristung ist nach einer Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn die neue Tätigkeit völlig andere Qualifikationen verlangt, kann es Ausnahmen geben.
Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 09.10.2025 – 12 Ca 2975/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)