Bei einer Grundbuchberichtigung kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines europäischen Nachlasszeugnisses nur in den Erbfällen verzichtet werden, in denen ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll ausreicht. Auch, wenn sich alle Erben einig sind und die Erbenstellung glaubhaft machen können, kann nur in Ausnahmefällen auf den Erbschein verzichtet werden. Ob Letzteres der Fall war, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) klären.
Die im Jahr 2024 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 2002 ein notarielles Testament errichtet und ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Zudem hatte sie verfügt, dass deren Abkömmlinge als Ersatzerben nachrücken sollen, falls eines der Kinder vorher verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt. Sollte es an entsprechenden Abkömmlingen fehlen, sollte der Anteil der übrigen Erben entsprechend „anwachsen“. In einem im Jahr 2011 handschriftlich gefertigten Testament wich die Erblasserin davon ab und bestimmte, dass die Abkömmlinge einer Tochter weder als Ersatzerben noch als Ersatzvermächtnisnehmer in Betracht kommen. Im Übrigen sollte das notarielle Testament bestehen bleiben. Nach dem Tod der Erblasserin wurden die drei Geschwister zunächst als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Zwei der Geschwister erklärten aber durch notarielle Urkunde, dass sie das Erbe ausschlagen. Der verbliebene Erbe war der Ansicht, dass unter Bezugnahme auf die notarielle Erbschaftsausschlagung das Grundbuch zu berichtigen sei, da ein Nachweis darüber vorläge, dass nur er der Alleinerbe sein könne.
Grundbuchamt und auch das OLG im Beschwerdeverfahren stellten klar, dass der Nachweis im konkreten Fall nicht durch die notariellen Urkunden der Erbschaftsausschlagung erbracht werden könne und es vielmehr der Vorlage eines Erbscheins bedarf. Wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ändern, kann das Grundbuch berichtigt werden, sobald die Unrichtigkeit durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis zu erbringen. Wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen oder zusätzliche Tatsachen geklärt werden müssen, kann das Grundbuchamt diese nicht selbst ermitteln. Das Gericht stellte hier insbesondere darauf ab, dass durch das handschriftliche Testament der Erblasserin die Erbfolge zumindest im Hinblick auf die Ersatzerben verändert worden sei. Ob dieses spätere Testament gültig sei und die frühere Regelung aufhebe, könne nur das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens feststellen. Zudem stellte das OLG klar, dass die Frage zu klären sei, ob die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt sei – auch dies könne nur durch das Nachlassgericht geklärt werden.
Hinweis: Im Fall eines notariellen Testaments reicht ausnahmsweise das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als Nachweis für das Grundbuchamt aus.
Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 16.09.2025 – 5 W 59/25
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(aus: Ausgabe 11/2025)