Ob und inwieweit ein Generalbevollmächtigter den Erben gegenüber zur Auskunft über seine Tätigkeit und zu Ausgaben und Einnahmen verpflichtet ist, war Gegenstand eines geschwisterlichen Rechtsstreits vor dem Landgericht Ellwangen (LG). Das Delikate an der Sachlage war hier, dass der generalbevollmächtigte Bruder der Erben auch zum Testamentsvollstrecker des verstorbenen Vaters bestimmt worden war.
Der Erblasser hinterließ sechs Kinder, die er in einem Testament aus dem Jahr 2020 zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Gleichzeitig hatte er eine Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Sohn zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Eben diesem Sohn hatte der Erblasser bereits drei Jahre vor dem Testament eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Darin war bestimmt, dass sich die Vollmacht ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte erstreckt – insbesondere zur Verwaltung des Vermögens des Vollmachtgebers und zur Verfügung über Vermögensgegenstände. Die Vollmacht sollte auch über den Tod hinaus gelten. Noch vor dem Tod des Erblassers verfügte der bevollmächtigte Sohn über einen Geldbetrag von rund 25.000 EUR, wobei unklar blieb, wofür dieses Geld verwendet wurde. Nach dem Tod des Vaters forderten die Geschwister den bevollmächtigten Bruder dazu auf, eine geordnete Aufstellung aller Ausgaben und Einnahmen vorzulegen. Da er der Aufforderung nicht nachkam, trafen sich die Beteiligten vor Gericht wieder.
Das LG verpflichtete den Bevollmächtigten, der Erbengemeinschaft eine vollständige, nach Einnahmen und Ausgaben geordnete Aufstellung über die getätigten Verfügungen zu erstellen und Belege zur Verfügung zu stellen. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich bei der notariell beurkundeten Generalvollmacht aufgrund der damit vorliegenden erheblichen Vermögensinteressen um ein Auftragsverhältnis im rechtlichen Sinne gehandelt hat – und nicht um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, wie der Bevollmächtigte annahm. Als Folge des rechtlichen Auftragsverhältnisses bestehen eben auch ein Auskunftsanspruch und eine Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, beispielsweise durch Vorlage von Belegen, Kontoauszügen etc. Der Umstand, dass der Sohn gleichzeitig auch zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, änderte an dieser Verpflichtung nichts, da es hier um eine Auskunft zu seinem Handeln vor dem Tod des Erblassers ging.
Hinweis: Die Erteilung einer Generalvollmacht an einen Familienangehörigen entbindet diesen nicht von einer Auskunftsverpflichtung gegenüber den Erben. Der Anspruch kann bei einer Erbengemeinschaft von jedem der Erben im Namen der übrigen Erben geltend gemacht werden.
Quelle: LG Ellwangen, Urt. v. 31.07.2025 – 3 O 284/24
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(aus: Ausgabe 11/2025)