Wechselbezügliche Verfügungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments können nach dem Tod des Erstversterbenden nicht ohne weiteres geändert werden. Die Eheleute haben daher die Möglichkeit, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen, so dass der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsbefugnis frei ist. Eine derartige Vereinbarung war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).
Die Eheleute hatten im Jahr 1980 ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Darüber hinaus verfügten sie, dass Erben des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein sollten. Das Testament enthielt des Weiteren eine Klausel, dass dem überlebenden Ehepartner keinerlei Beschränkungen auferlegt sein sollen – mit Ausnahme des Falls der Wiederheirat. In diesem Fall sollte der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe sein. Das Testament enthielt zudem eine Pflichtteilsstrafklausel in Bezug auf die gemeinsamen Kinder. Schließlich verstarb die Ehefrau bereits kurz nach der Errichtung des Testaments.
Der Erblasser errichtete seinerseits kurz vor seinem Tod ein weiteres, eigenhändiges gemeinschaftliches Testament mit seiner zweiten Ehefrau und widerrief alle vorherigen Verfügungen von Todes wegen. Die Eheleute setzten sich auch in diesem Fall wechselseitig zu Alleinerben ein, wobei eine neue Schlusserbeneinsetzung erfolgte. In der Folge entstand ein Streit darüber, ob der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau überhaupt noch dazu befugt gewesen sei, eine neue Schlusserbeneinsetzung vorzunehmen.
Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG bestätigten, dass der Erblasser auch nach dem Tod seiner ersten Ehefrau dazu berechtigt war, eine neue Verfügung hinsichtlich der Schlusserben zu treffen. Dies resultierte zum einen aus dem Testament selbst, da die Eheleute verfügt haben, dass dem überlebenden Ehepartner keinerlei Beschränkungen auferlegt sein sollten. Auch die Wiederverheiratungsklausel führte nicht dazu, dass der Erblasser in seinen Befugnissen beschränkt war. Die Klausel hatte nur zur Folge, dass der überlebende Ehepartner als Vorerbe in seinen Befugnissen unter Lebenden beschränkt war. Daraus könne jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich diese Beschränkung auch auf Verfügungen von Todes wegen erstreckt.
Hinweis: Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament kann ein Hinweis darauf sein, dass diese Verfügung wechselbezüglich ist und nach dem Tod nicht abgeändert werden soll. Dies wird nicht anzunehmen sein, wenn eine Freistellungsklausel – wie in diesem Fall – in dem Testament enthalten ist.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.03.2025 – 3 W 4/25
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(aus: Ausgabe 06/2025)