Ein Arbeitgeber bestand auf die Einhaltung einer Klausel, die der klagende Arbeitgeber einst mit seiner Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag abgesegnet hatte und die auf einen Reformtarifvertrag verwies. Problem war nur, dass es sich beim Arbeitgeber um einen nicht tarifgebundenen Betrieb handelte. Ob diese Form der Rosinenpickerei arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist, musste final das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.
Ein Rettungssanitäter arbeitete seit 2020 in einem nicht tarifgebundenen Betrieb, dessen Arbeitsvertrag jedoch bestimmte, dass der Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes gelten sollte. Darin stand, dass eine Sonderzahlung zurückgegeben werden müsse, wenn jemand aus persönlichen Gründen spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres ausscheide. Für November 2021 erhielt der Beschäftigte eine Sonderzahlung von 2.767,19 EUR brutto. Am 19.01.2022 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum Ende März, was die Geschäftsführung bestätigte und zugleich ankündigte, den Bonus zurückzufordern. In den folgenden drei Monaten zog das Unternehmen mehrere Teilbeträge vom Nettolohn des Rettungssanitäters ab. Dieser akzeptierte die Abzüge nicht und verlangte die volle Auszahlung seines Gehalts. Er argumentierte, dass er erst am 31.03. ausschied und die Tarifregel deshalb nicht griff. Außerdem hielt er die Klausel für eine unfaire Vertragsgestaltung.
Das BAG entschied, dass der Beschäftigte die Sonderzahlung in der Tat nicht zurückgeben musste, weil dem Unternehmen eine wirksame Grundlage für seine Forderung fehlte. Die tarifliche Regel hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie Beschäftigte unangemessen benachteiligte und damit unwirksam war. Zwar unterliegen Tarifverträge normalerweise nicht dieser Kontrolle, jedoch galt dies hier nicht, weil der Tarifvertrag nur teilweise in den Arbeitsvertrag übernommen worden war. Das BAG stellte daher klar, dass nur vollständig übernommene Tarifverträge vor einer Inhaltskontrolle geschützt seien. Werden dagegen nur einzelne Teile übernommen, können diese wie gewöhnliche Vertragsklauseln geprüft werden.
Hinweis: Teilweise übernommene Tarifregeln können unwirksam sein. Rückzahlungsforderungen sollten deshalb genau geprüft werden, da Sonderzahlungen nicht automatisch zurückgegeben werden müssen, nur weil der Vertrag das aussagt.
Quelle: BAG, Urt. v. 02.07.2025 – 10 AZR 162/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)