Eine hitzige Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter über die Nebenkostenabrechnung führte zu einem Wiedersehen beider Parteien vor dem Amtsgericht Saarbrücken (AG). Denn am Ende des Streits stand die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, da eine unüberlegte Bemerkung des Mieters durch den Vermieter als ernsthafte Bedrohung gewertet wurde. Zu Recht?
Der Mieter hatte sich mit dem Geschäftsführer seiner Vermieterin, einer Wohnungsgesellschaft, wegen der Nebenkostenabrechnung gestritten und soll dabei laut durchs Treppenhaus gerufen haben, er beschäftige Schwarzarbeiter. Außerdem sagte er: „Ich brech’ jetzt das Gespräch ab, sonst klatsche ich dir eine.“ Der Geschäftsführer sah darin eine Drohung, kündigte die Wohnung fristlos und verlangte die entsprechende Räumung.
Das AG sah die Sache jedoch anders. Denn was manchmal besonders in Mietshäusern stören kann, erwies sich hier als nützlich: Es gab Menschen, die der Situation beigewohnt hatten. Nach deren Zeugenaussagen konnte nicht bewiesen werden, dass der Mieter tatsächlich gedroht oder den Geschäftsführer körperlich bedroht hatte – im Gegenteil, er hatte sich vielmehr im Streit zurückgezogen, um eine Eskalation zu vermeiden. Seine Aussage, er müsse gehen, bevor er handgreiflich werde, verstand das Gericht nicht als Drohung, sondern als Versuch, die Situation zu beruhigen. Das Gespräch war zwar laut, doch beide Seiten hatten sich wohl deutlich im Ton vergriffen. Das allein reichte daher nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der angebliche Vorwurf der Schwarzarbeit konnte ebenso nicht sicher festgestellt werden. Ein Zeuge erklärte, der Mieter habe lediglich über hohe Gartenpflegekosten gesprochen und dabei vermutet, dass etwas nicht korrekt abgerechnet worden sei. Und selbst, wenn er den Verdacht geäußert hätte, wäre das nach Ansicht des Gerichts kein so schweres Fehlverhalten gewesen, dass es eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt hätte. Insgesamt war der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten.
Hinweis: Nicht jede hitzige Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter ist ein Kündigungsgrund. Wer sich im Streit zurücknimmt oder die Situation abbricht, zeigt Deeskalation – und das spricht gegen eine fristlose Kündigung.
Quelle: AG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2025 – 3 C 181/24
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(aus: Ausgabe 12/2025)