Formvorschrift erfüllt: Handschriftliches Testament mit nummerierten Anlagen ist wirksam

Artikel vom 05.01.2026

Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und insbesondere unterschrieben sein. Ob sich die Unterschrift zwingend auf jeder Seite eines mehrseitigen Schriftstücks befinden muss – das zudem nicht zu einem Zeitpunkt, sondern über mehrere Jahre entstanden ist -, war die Frage des folgenden Erbrechtsfalls. Das Landgericht Frankenthal (LG) sah sich die Sachlage an und fand schließlich eine schlüssige Antwort.

Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und insbesondere unterschrieben sein. Ob sich die Unterschrift zwingend auf jeder Seite eines mehrseitigen Schriftstücks befinden muss – das zudem nicht zu einem Zeitpunkt, sondern über mehrere Jahre entstanden ist -, war die Frage des folgenden Erbrechtsfalls. Das Landgericht Frankenthal (LG) sah sich die Sachlage an und fand schließlich eine schlüssige Antwort.

In dem Verfahren stritt ein Neffe des Erblassers mit einem Vermächtnisnehmer darüber, ob ein im Testament vorgesehenes Vermächtnis über 20.000 EUR wirksam ist. Der Neffe wollte als Alleinerbe gerichtlich feststellen lassen, dass der Freund des Erblassers keinen Anspruch auf diesen Betrag hat. Der Erblasser hatte 2011 ein Testament errichtet und dort bezüglich der genauen Verteilung von Geldzuwendungen an Patenkinder, Verwandte und enge Vertraute auf eine Anlage zum Testament verwiesen. Das Testament selbst war vollständig handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben. Die Anlagen, insgesamt vier Stück, hatte er ebenfalls handschriftlich verfasst, unterschrieben hatte er sie aber nicht. Sie entstanden teilweise erst Jahre nach dem ursprünglichen Testament. Der Erblasser gab sowohl das Testament als auch alle Anlagen gemeinsam und einheitlich zur amtlichen Verwahrung. Der Neffe hielt diese Anordnung für formunwirksam, weil der Erblasser die Anlage nicht unterschrieben hatte, und berief sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Testament nicht durch bloße Bezugnahme auf eine nicht formgerecht errichtete Anlage ergänzt werden kann.

Das LG folgte dieser Auffassung jedoch nicht und stellte fest, dass der Erblasser die Anlagen selbst vollständig handschriftlich geschrieben und bereits im Testamentstext ausdrücklich auf sie verwiesen hatte. Damit bildeten Testament und Anlagen sowohl inhaltlich als auch funktional eine Einheit. Entscheidend sei, dass der Erblasser seinen gesamten letzten Willen auf mehreren Blättern festgelegt hatte, die alle von ihm stammten und zusammengehörten. Die Unterschrift unter dem Testament deckte nach Ansicht des Gerichts den gesamten, aus mehreren Teilen bestehenden Text ab. Das LG betonte zudem, dass es für die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments nicht darauf ankäme, ob alle Teile in einem Zug entstanden sind oder wie der Erblasser sie bezeichnet hat. Auch spiele es keine Rolle, dass einige Anlagen zeitlich erst Jahre nach dem Haupttext entstanden seien. Wichtig sei allein, dass der Erblasser die Teile als ein zusammengehöriges Gesamtwerk verstanden hatte – und dafür spräche hier sowohl der Aufbau des Testaments als auch die Abgabe aller Schriftstücke in gemeinsamer Verwahrung. Die Klage des Neffen wurde vom LG abgewiesen.

Hinweis: Bei einem handschriftlichen Testament muss laut LG nur der gesamte letzte Wille unterschrieben sein – nicht jedes einzelne Blatt. Verweist der Erblasser im Testament ausdrücklich auf weitere von ihm handschriftlich verfasste Seiten, können diese auch ohne eigene Unterschrift wirksamer Teil des Testaments werden. Entscheidend ist, dass sich aus den Umständen ergibt, dass alle Teile zusammen eine einzige letztwillige Verfügung bilden.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 21.10.2025 – 8 O 116/25

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

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