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Fehler im Aufhebungsvertrag: Arbeitnehmer darf auf vereinbarte Zahlungen vertrauen

Artikel vom 03.03.2026

Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bereits vereinbarte Höhe seines Überbrückungsgeldes hat, auch wenn in Beratungsgesprächen auf mögliche Änderungen hingewiesen wurde, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klären. Dessen Augenmerk galt dabei der Frage, ob ein Hinweis auf die Berechnungsform des Überbrückungsgeldes sowie ein ausgehändigtes Merkblatt den Zahlungsanspruch aus dem Aufhebungsvertrag mindern kann.

Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bereits vereinbarte Höhe seines Überbrückungsgeldes hat, auch wenn in Beratungsgesprächen auf mögliche Änderungen hingewiesen wurde, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klären. Dessen Augenmerk galt dabei der Frage, ob ein Hinweis auf die Berechnungsform des Überbrückungsgeldes sowie ein ausgehändigtes Merkblatt den Zahlungsanspruch aus dem Aufhebungsvertrag mindern kann.

Ein Mitarbeiter eines Autoherstellers erhielt 2023 im Rahmen eines Personalabbaus das Angebot, seinen Arbeitsvertrag aufzuheben und dafür Überbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente zu erhalten. In Beratungsgesprächen wurden ihm die Rahmenbedingungen erklärt und ein Merkblatt überreicht. Am 15.06.2023 erhielt er eine schriftliche Berechnung mit 4.118,42 EUR brutto monatlich, und am 26.06.2023 unterzeichneten beide Seiten den Aufhebungsvertrag. Einige Monate später bemerkte die Personalabteilung jedoch einen erheblichen Fehler: Für die zweite Phase vom 01.10.2024 bis 15.11.2025 sollte das Überbrückungsgeld lediglich 981,02 EUR brutto betragen. Doch der Mitarbeiter unterschrieb den korrigierten Vertrag – wen wundert’s? – nicht und forderte die Auszahlung der Differenz – und das bis zum Jahr 2031, wie es im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.

Nicht nur die erste Instanz, das Arbeitsgericht, gab dem Mann Recht – auch das LAG bestätigte diese Entscheidung. Es erklärte, dass der Mitarbeiter zu Recht von den ursprünglich vereinbarten 4.118,42 EUR brutto ausgegangen sei. Dass ihm in den Beratungsgesprächen Hinweise über mögliche Anrechnungen des Arbeitslosengelds gegeben wurden, ließ der Senat nicht gelten. Für ihn waren die endgültigen Zahlen im Vertrag entscheidend, nicht die abstrakten Erläuterungen der Berechnung. Zudem hatte die Firma die Fristen für eine Anfechtung des Vertrags nicht eingehalten. Eine teilweise Anfechtung nur für die zweite Phase war nach Ansicht des LAG daher nicht zulässig.

Hinweis: Arbeitnehmer dürfen sich grundsätzlich auf die im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beträge verlassen. Hinweise auf mögliche Berechnungsänderungen in Beratungsgesprächen ändern daran nichts. Arbeitgeber sollten bei Korrekturen und Anfechtungen unbedingt die Fristen beachten.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 19.11.2025 – 4 SLa 276/25

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

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